durch dessen Erhaltung. Wenn sie vor ihrem Einsturz auf seinen Grundbesitz geneigt ist, ohne diesen zu überschreiten, so trifft ihn keine Haftung; denn dies kommt seinem Bau gleich, der bereits geneigt auf seinem Grundbesitz steht. Wenn sie jedoch vor ihrem Einsturz in den Luftraum der Straße, auf den Grundbesitz eines anderen oder auf einen zwischen ihm und einem anderen gemeinsamen Grundbesitz geneigt ist, so prüfen wir: Wenn es ihm nicht möglich ist, sie abzureißen, so haftet er nicht, da er bei ihrem Bau keine Grenzen überschritten hat und beim Unterlassen des Abrisses aufgrund seiner Unfähigkeit kein Versäumnis beging; dies ähnelt dem Fall, als wäre sie ohne Neigung eingestürzt. Wenn es ihm jedoch möglich ist, sie abzureißen, er dies aber nicht tut, so gibt es zwei Zustände: Erstens, dass er zum Abriss aufgefordert wird. Zweitens, dass er nicht dazu aufgefordert wird. Wenn er nicht dazu aufgefordert wird, so haftet er nicht, gemäß der überlieferten Ansicht von Ahmad; dies entspricht auch dem offensichtlichen Wortlaut von asch-Schafi'i, und eine ähnliche Auffassung vertreten al-Hasan, an-Nacha'i, ath-Thawri und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl ar-Ra'y); denn er hat sie auf seinem Grundbesitz errichtet, und die Neigung trat ohne sein Handeln ein, was dem Fall ähnelt, als wäre sie vor der Neigung eingestürzt. Einige unserer Anhänger erwähnten dazu eine andere Ansicht, nämlich dass er haften müsse. Dies ist die Lehre von Ibn Abi Laila, Abu Thawr und Ishaq, da er durch das Belassen des geneigten Zustands ein Rechtsbrecher ist und somit für den durch sie entstandenen Schaden haftet, so als hätte er sie von Anfang an geneigt auf das entsprechende Ziel hin errichtet. Zudem gilt: Wäre er zum Abriss aufgefordert worden und hätte nicht gehandelt, so würde er für den entstandenen Schaden haften. Wäre dies kein Grund für eine Haftung, so würde er auch nach einer Aufforderung nicht haften, so als wäre die Mauer nicht geneigt oder zum eigenen Grundbesitz hin geneigt gewesen. Was den Fall betrifft, dass er zum Abriss aufgefordert wurde und nicht handelte, so hat sich Ahmad dazu nicht geäußert. Unsere Anhänger sagten jedoch: Er haftet. Ahmad hat dies angedeutet, und dies ist die Lehre von Malik; etwas Ähnliches sagten al-Hasan, an-Nacha'i und ath-Thawri. Abu Hanifa sagte: Die bevorzugte Ansicht (Istihsan) ist, dass er haften muss, denn das Recht auf freie Durchgangswege steht den Muslimen zu, und die Neigung der Mauer hindert sie daran, [daher hatten sie] das Recht, deren Beseitigung zu verlangen. Wenn er sie dann nicht beseitigt, so haftet er, so als hätte er eine Last auf seine eigene Mauer gelegt, die dann auf fremden Grundbesitz fiel, und er wurde zur Entfernung aufgefordert, tat es aber nicht, bis ein Mensch darüber stolperte. Es gibt dazu noch eine weitere Ansicht, dass ihn keine Haftung trifft. Abu Hanifa sagte: Dies entspricht der Analogie (Qiyas), denn er hat sie auf seinem Grundbesitz errichtet, und sie ist nicht durch sein Handeln eingestürzt. Dies ähnelt dem Fall, als wäre er nicht zum Abriss aufgefordert worden, oder sie wäre vor der Neigung eingestürzt, oder ein Abriss wäre ihm nicht möglich gewesen. Zudem gilt: Wäre die Haftung durch das bloße Bestehen der Mauer geboten, so wäre eine Aufforderung dazu nicht Bedingung, so als hätte er sie direkt geneigt auf fremden Grundbesitz errichtet. Wenn wir also sagen:
(49) In M: "qala" (er sagte). (50) Fehlt in: M. (51) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (52) In M: "falahum" (so haben sie).