1653 - Problem; Er sagte: "Wenn die Beute in Besitz genommen wurde, so hat derjenige, der als Verstärkung zu ihnen stößt oder aus der Gefangenschaft entkommt, keinen Anteil an ihr."
Die Gesamtheit dessen ist, dass die Beute denjenigen zusteht, die bei der Schlacht zugegen waren. Wer also danach als Verstärkung zu den Muslimen stößt, oder ein Gefangener ist, der den Ungläubigen entkommt und sich dem Heer der Muslime anschließt, oder ein Ungläubiger ist, der den Islam annimmt, der hat keinen Anspruch darauf. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte bezüglich der Verstärkung: Wenn sie diese vor der Verteilung oder vor der Sicherung der Beute im Land des Islam erreicht, so partizipiert sie daran, denn die Vollendung des Eigentums an der Beute erfolgt durch die vollständige Bemächtigung, welche die Sicherung im Land des Islam oder deren Verteilung ist. Wer also vorher eintrifft, hat sie noch vor deren (festem) Besitz erreicht und hat somit einen Anspruch darauf, so als ob er während des Krieges eingetroffen wäre. Wenn jedoch jemand aus dem Heer vorher stirbt, so steht ihm nichts zu, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben. Es wurde von al-Sha'bi überliefert, dass Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) an Sa'd schrieb: "Teile jedem einen Anteil zu, der zu dir kommt, bevor die Leichen der Perser verwesen." Wir stützen uns auf das, was Abu Huraira überlieferte, dass Aban ibn Sa'id ibn al-'As und seine Gefährten zum Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) in Khaibar kamen, nachdem er sie erobert hatte. Aban sagte: "Teile uns etwas zu, oh Gesandter Allahs." Da sagte der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Setz dich, oh Aban." Er teilte ihm jedoch nichts zu. Dies überlieferte Abu Dawud. Von Tariq ibn Shihab wird überliefert, dass die Leute von Basra in Nahawand kämpften, und ihnen die Leute von Kufa zur Verstärkung kamen. Darüber wurde an Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) geschrieben, woraufhin Umar schrieb: "Die Beute steht dem zu, der bei der Schlacht zugegen war."
(1) In A, B und M: "shahida" (zugegen war). (2) In M: "al-waqi'a". (3) In B und M: "lahum" (ihnen). (4) In M: "fastahalla" (so hat er Anspruch). (5) Das heißt: sie spalten auf und verwesen. (6) Überliefert von 'Abd al-Razzaq im Kapitel "Wem die Beute gehört" aus dem Buch des Jihad, Al-Musannaf 5/303; Ibn Abi Shaiba im Kapitel "Über das Volk, das nach der Schlacht kommt..." aus dem Buch des Jihad, Al-Musannaf 12/410; Sa'id im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, wer nach dem Sieg kommt" aus dem Buch des Jihad, Al-Sunan 2/286; und al-Baihaqi im Kapitel "Die Beute steht dem zu, der bei der Schlacht zugegen war" aus dem Buch al-Siyar, Al-Sunan al-Kubra 9/50. (7) Im Kapitel "Über denjenigen, der nach der Beute kommt und keinen Anteil hat" aus dem Buch des Jihad, Sunan Abi Dawud 2/66, 67. Es wurde ebenso von al-Bukhari im Kapitel "Die Eroberung von Khaibar" aus dem Buch der Feldzüge (al-Maghazi), Sahih al-Bukhari 5/176, 177; Sa'id ibn Mansur im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, wer nach dem Sieg kommt" aus dem Buch des Jihad, Al-Sunan 2/285, 286; und al-Baihaqi im Kapitel "Die Verstärkung, die sich den Muslimen anschließt" aus dem Buch über die Verteilung von Fai' und Beute, Al-Sunan al-Kubra 6/334, überliefert. (8) Nahawand: Eine bedeutende Stadt, südlich von Hamadan gelegen, drei Tage voneinander entfernt. Mu'jam al-Buldan 4/827.