Kufa kam, um sie zu unterstützen. Diesbezüglich wurde an Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) geschrieben, woraufhin Umar schrieb: "Die Beute steht dem zu, der bei der Schlacht zugegen war." Dies wurde von Sa'id in seinen "Sunan" überliefert. Ähnliches wurde auch von Uthman bezüglich des Armenien-Feldzuges überliefert. Zudem gilt: Da es sich um eine Verstärkung handelt, die nach dem Ende der Kriegshandlungen eintraf, ähnelt dies dem Fall, in dem jemand nach der Verteilung oder nach deren Sicherung im Land des Islam eintrifft. Des Weiteren ist der Grund für den Eigentumserwerb die Inbesitznahme, welche bereits vor dem Eintreffen der Verstärkung erfolgte. Ihre Behauptung, dass das Eigentum erst mit der Sicherung im Land des Islam vollendet sei, ist abzuweisen; vielmehr erfolgt es durch die Inbesitznahme, und die Armee hatte sich bereits vor der Verstärkung in den Besitz der Beute gebracht. Der Hadith von al-Sha'bi ist mursal und wird von al-Mujalid überliefert, über den kritische Stimmen existieren. Zudem handeln weder sie noch wir nach ihm, womit ein Konsens darüber besteht, dass er nicht zur Argumentation herangezogen werden kann; wie sollte man also mit ihm argumentieren?
Abschnitt: Das Urteil für einen Gefangenen, der zu den Muslimen flieht, ist gleich dem der Verstärkung, unabhängig davon, ob er kämpft oder nicht. Abu Hanifa sagte: Er erhält keinen Anteil, es sei denn, er kämpft; denn er kam nicht zum Kampf, anders als die Verstärkung. Wir entgegnen: Wer einen Anspruch hat, wenn er kämpft, hat diesen auch, wenn er nicht kämpft, wie die Verstärkung und alle anderen, die bei der Schlacht zugegen waren.
Abschnitt: Wenn die Verstärkung nach Beendigung des Krieges, aber vor der Sicherung der Beute eintrifft, oder ein Gefangener zu ihnen kommt, so ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi, dass er partizipiert, da er vor der Sicherung eintraf. Der Qadi sagte: Die Beute gelangt mit Beendigung des Krieges in den Besitz, noch vor der Sicherung der Beute. Demnach stünde ihnen kein Anteil zu. Wenn sie die Beute gesichert haben und dann eine Gruppe von Ungläubigen kommt, um sie zu bekämpfen, und die Verstärkung sie erreicht und mit ihnen kämpft, so hat Ahmad ausdrücklich festgehalten, dass die Verstärkung keinen Anteil an der Beute erhält. Er sagte: Wenn die Muslime eine Beute machen, dann der Feind sie einholt und eine Verstärkung zu den Muslimen stößt und sie den Feind gemeinsam bekämpfen, bis sie die Beute sicherstellen, so steht ihnen nichts von der Beute zu; denn sie kämpften nur für ihre Gefährten und nicht um der Beute willen, da die Beute bereits in ihren Händen war und sie diese in Besitz genommen hatten.
1654 - Problem; Er sagte: "Wer vom Emir für das Wohl der Armee ausgesandt wurde und bei der Beute nicht anwesend war, dem ist ein Anteil zuzuteilen." Dies gilt für Boten, Kundschafter, Vorposten, Spione und deren Gleiche, die für das Wohl der Armee ausgesandt werden; denn sie partizipieren an der Armee. Dies vertraten auch Abu Bakr ibn Abi Maryam, Rashid ibn Sa'd und 'Atiyya ibn Qais. Sie sagten: Uthman war am Tag von Badr verhindert, und der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) wies ihm einen Anteil an der Beute zu. Es wird von Ibn Umar überliefert, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) – das heißt am Tag von Badr – aufstand und sagte: "Uthman ist in einer Angelegenheit Allahs und Seines Gesandten aufgebrochen, und ich leiste den Treueeid an seiner Stelle." Da wies ihm der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) seinen Anteil zu, und er wies niemandem, der abwesend war, außer ihm einen Anteil zu. Dies überlieferte Abu Dawud. Von Ibn Umar wird überliefert, dass er sagte: Uthman war bei Badr nur deshalb abwesend, weil er die Tochter des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) unter seiner Obhut hatte und sie krank war. Da sagte der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) zu ihm: "Du hast den Lohn eines Mannes von denen, die bei Badr zugegen waren, sowie seinen Anteil." Dies überlieferte al-Bukhari. Und zwar deshalb, weil er...
(9) In M: "al-waqi'a". (10) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits auf S. 84 dargelegt. (11) Armenien: Bezeichnung für eine bedeutende Region im Norden, die von Barda'a bis Bab al-Abwab reicht und auf der anderen Seite an die Gebiete der Byzantiner grenzt. Mu'jam al-Buldan 1/219, 220. Die Überlieferung von Uthman wurde von al-Baihaqi im Kapitel "Die Verstärkung, die sich den Muslimen anschließt" aus dem Buch über die Verteilung von Fai' und Beute, Al-Sunan al-Kubra 6/335, angeführt. (12) In M: "hiyazatiha" (ihre Sicherung/Inbesitznahme). (13) Im Original: "lahu" (ihm). (14) Fehlt im Original.
الكوفَةِ، فكُتِبَ فى ذلك إلى عُمَرَ، رضِىَ اللَّه عنه، فكتَبَ عُمَرُ: إنَّ الغِنيمَةَ لِمَنْ شَهِدَ الوَقْعَةَ (٩). رواه سعيدٌ، في "سُنَنِه" (١٠). ورُوِىَ نحوُه عن عثمانَ فى غزوةِ أَرمِينيَةَ (١١)، ولأنَّه مدَدٌ لحِقَ بعد تَقَضِّى الحربِ، أشْبَهَ ما لو جاءَ بعد القِسْمَةِ، أو بعدَ إحْرازِها بدارِ الإسلامِ، ولأنَّ سبَبَ مِلْكِها الاسْتيلاءُ عليها، وقد حصلَ قبلَ مَجِىءِ الْمَدَدِ. وقولُهم: إنَّ مِلْكَها بإحْرازِها إلى دارِ الإسلامِ. مَمْنوعٌ، بل هو بالاسْتيلاءِ، وقد اسْتَوْلَى عليها الجيشُ قبل الْمَدَدِ، وحديثُ الشَّعَبِىِّ مُرْسَلٌ، يروِيه المُجالِدُ، وقد تُكُلِّم فيه، ثم هم لا يعمَلُون به، ولا نحنُ، فقد حصلَ الإجماعُ منَّا على خلافِه، فكيف يُحْتَجُّ به؟
فصل: وحُكْمُ الأسيرِ يهْرُبُ إلى المسلمين حكْمُ الْمَدَدِ، سواءٌ قاتَلَ أو لم يُقاتِلْ. وقال أبو حَنِيفة: لا يُسْهَمُ له إلَّا أنْ يقاتِلَ؛ لأنّه لم يأتِ للقتالِ بخلافِ المدَدِ. ولَنا، أنَّ مَن استحَقَّ إذا قاتَلَ اسْتحَقَّ وإنْ لم يقاتِلْ، كالْمَدَدِ، وسائرِ مَنْ حضَرَ الوَقْعَةَ.
فصل: وإنْ لحِقَهُم الْمَدَدُ بعدَ تقَضِّى الحرب، وقبلَ حِيازَةِ الغنيمَةِ، أو جاءَهم أسيرٌ، فظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ، أنَّه يُشارِكُهم؛ لأنَّه جاءَ قبلَ إحْرازِها. وقال القاضِى: تُمْلَك الغنيمةُ بانْقضاءِ الحرْبِ قبل [حِيازَةِ الغَنِيمَةِ] (١٢). فعلى هذا، لا يُسْهَمُ لهم (١٣). وإنْ حازُوا الغنيمةَ، ثمَّ جاءَهم قومٌ من الكُفَّارِ يقاتِلُونهم، فأَدْرَكَهم الْمَدَدُ، فقاتَلُوا معهم، فقد نَصَّ أحمدُ، على أنَّه لا شيْءَ للْمَدَدِ، فإنَّه قال: إذا غَنِمَ المسلمُون غنيمةً، فلَحِقَهم العَدُوُّ وجاءَ المسلمين مَدَدٌ، فقاتَلُوا العَدُّوَ معهم [حَتّى سَلَّمُوا الغنيمَةَ] (١٤)، فلا شىءَ لهم فى الغنيمةِ؛ لأنَّهم إنَّما قاتَلُوا عن أصحابِهم، ولم يُقاتِلُوا عن الغَنِيمَةِ؛ لأنَّ الغَنِيمةَ
(٩) فى م: "الواقعة".(١٠) تقدَّم تخريجه، فى صفحة ٨٤.(١١) أرمينية: اسم لصقع عظيم فى ناحية الشمال، وهى من برذعة إلى باب الأبواب، ومن الجهة الأخرى إلى بلاد الروم. معجم البلدان ١/ ٢١٩، ٢٢٠.وما روى عن عثمان، أخرجه البيهقى، فى: باب المدد يلحق بالمسلمين، من كتاب قسم الفىء والغنيمة. السنن الكبرى ٦/ ٣٣٥.(١٢) فى م: "حيازتها".(١٣) فى الأصل: "له".(١٤) سقط من: الأصل.