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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 1061654 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wer vom Befehlshaber zum Wohle des Heeres ausgesandt wurde und bei der Gewinnung der Kriegsbeute nicht anwesend war, dem wird ein Anteil zugesprochen'

Übersetzung · DE

bereits in ihren Händen war und sie diese in Besitz genommen hatten. Er wurde gefragt: Wie ist es, wenn die Bewohner von al-Massisa Beute machten, der Feind sie ihnen dann wieder abnahm, die Bewohner von Tarsus kamen und mit ihnen kämpften, bis sie sie zurückeroberten? Er sagte: "Mir ist es lieber, wenn sie sich einigen."

Was den ersten Fall betrifft, so haben die Ersten die Beute gesichert und sie durch ihre Sicherung in Besitz genommen; sie gehörte ihnen also exklusiv, nicht denjenigen, die mit ihnen kämpften. Im zweiten Fall jedoch wurde die Beute erst durch den Kampf derjenigen erlangt, die sie beim zweiten Mal zurückeroberten, weshalb sie daran beteiligt sein sollten, da die erste Sicherung durch die Wegnahme der Ungläubigen aufgehoben wurde. Es ist möglich, dass die Ersten sie bereits durch die erste Sicherung in Besitz genommen haben und ihr Eigentum durch die Wegnahme der Ungläubigen nicht erloschen ist; deshalb bevorzugte Ahmad, dass sie sich darüber einigen.

1654 - Problem; Er sagte: "Wer vom Emir für das Wohl der Armee ausgesandt wurde und bei der Beute nicht anwesend war, dem ist ein Anteil zuzuteilen."

Dies gilt für den Boten, den Kundschafter, den Vorposten, den Spion und deren Gleiche, die für das Wohl der Armee ausgesandt werden; denn sie partizipieren an der Armee. Dies vertraten auch Abu Bakr ibn Abi Maryam, Rashid ibn Sa'd und 'Atiyya ibn Qais. Sie sagten: "Uthman war am Tag von Badr verhindert, und der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) wies ihm einen Anteil an der Beute zu." Es wird von Ibn Umar überliefert, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) – das heißt am Tag von Badr – aufstand und sagte: "Uthman ist in einer Angelegenheit Allahs und Seines Gesandten aufgebrochen, und ich leiste den Treueeid an seiner Stelle." Da wies ihm der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) seinen Anteil zu, und er wies niemandem, der abwesend war, außer ihm einen Anteil zu. Dies überlieferte Abu Dawud. Von Ibn Umar wird überliefert, dass er sagte: "Uthman war bei Badr nur deshalb abwesend, weil er die Tochter des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) unter seiner Obhut hatte und sie krank war." Da sagte der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) zu ihm: "Du hast den Lohn eines Mannes von denen, die bei Badr zugegen waren, sowie seinen Anteil." Dies überlieferte al-Bukhari, und zwar deshalb, weil er...

Anmerkungen

(15) Al-Massisa: Eine Stadt am Ufer des Ceyhan an den syrischen Grenzwällen (Thughur), zwischen Antiochia und dem Land der Byzantiner gelegen, nahe Tarsus. Mu'jam al-Buldan 4/558. (16) Tarsus: Eine Stadt an den syrischen Grenzwällen, zwischen Antiochia, Aleppo und dem Land der Byzantiner. Mu'jam al-Buldan 3/526. (17) Fehlt in A. (18) Fehlt in M. (19) Fehlt in B. (1) In: Kapitel über denjenigen, der nach der Beute kam und keinen Anteil hat, aus dem Buch über den Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/67. (2) Fehlt in M. (3) In: Kapitel "Wenn der Imam einen Boten für eine Angelegenheit entsendet...", aus dem Buch über das Fünftel (Al-Khums), sowie im Kapitel "Vorzüge von Uthman ibn Affan", aus dem Buch über die Vorzüge der Gefährten (Fada'il al-Sahaba), und im Kapitel über das Wort Allahs des Erhabenen: {Diejenigen von euch, die sich abwandten, als die beiden Heere aufeinandertrafen}, aus dem Buch der Feldzüge (Al-Maghazi). Sahih al-Bukhari 4/108, 5/18, 126. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi in: Kapitel über die Vorzüge von Uthman ibn Affan, aus den Kapiteln über die Vorzüge. 'Aridat al-Ahwadhi 13/160, 161. Und von Imam Ahmad im: Musnad 2/101, 120.

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