ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 107Abschnitt

Übersetzung · DE

bei ihrem Wohl, und er hat deshalb Anspruch auf einen Anteil an ihrer Beute, wie eine Seriyya (Abteilung) bei einer Armee oder eine Armee bei einer Seriyya.

Abschnitt: Ahmad wurde nach einer Gruppe gefragt, die der Emir in den Ländern des Feindes zurückließ, während er selbst weiterzog, Beute machte und nicht bei ihnen vorbeikam. Sie kehrten dann zurück: Hat er Anspruch auf einen Anteil für sie? Er sagte: "Ja, er weist ihnen einen Anteil zu, weil der Emir sie zurückgelassen hat." Man fragte ihn: "Was ist, wenn der Emir ausrief: 'Wer schwach ist, soll zurückbleiben', und eine Gruppe zurückblieb, nach Lu'lu'a gelangte, wo sich Muslime befanden, und dort blieb, bis sie sich trennten?" Er sagte: "Wenn sie in einem sicheren Ort Zuflucht gefunden haben, wird ihnen kein Anteil zugewiesen; wenn sie jedoch zurückblieben und an einem Ort der Gefahr verweilten, wird ihnen ein Anteil zugewiesen." Über eine Gruppe, die der Emir zurückgelassen hatte, während er mit den Reitern auf einen Raubzug ging, sagte er: "Wenn sie im Land des Feindes verweilten, bis er zurückkehrte, wird ihnen ein Anteil zugewiesen; wenn sie jedoch zurückkehrten, bis sie ihren sicheren Ort erreichten, steht ihnen nichts zu." Man fragte ihn: "Was ist, wenn ein Mann krank wurde oder sein Reittier erkrankte, nachdem er bereits in das Feindesland eingedrungen war, und der Emir zu ihm sagte: 'Bleib hier, ich weise dir einen Anteil zu, oder kehre zu deiner Familie zurück, ich weise dir einen Anteil zu'?" Er missbilligte dies und sagte: "Dieser kehrt zu seiner Familie zurück, wie kann ihm da ein Anteil zugewiesen werden!"

Abschnitt: Die Teilung der Kriegsbeute im Dar al-Harb (Gebiet des Krieges) ist zulässig. Dies vertraten auch Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i, Ibn al-Mundhir und Abu Thawr. Die Anhänger des Ra'y (die Vernunftorientierten) sagten: Sie darf nur im Dar al-Islam (Gebiet des Islams) geteilt werden, da das Eigentumsrecht erst durch die vollständige Bemächtigung vollendet wird, welche nur durch deren Sicherung im Dar al-Islam eintritt. Wenn sie dennoch geteilt wird, sündigt derjenige, der sie teilt, aber die Teilung ist rechtsgültig, da es sich um eine Frage handelt, in der Ijtihad (eigenständige Rechtsfindung) zulässig ist. Wenn der Imam in einer solchen Angelegenheit ein Urteil fällt, das mit der Ansicht einiger Mudschtahidun übereinstimmt, ist sein Urteil vollstreckbar. Unser Argument stützt sich auf das, was Abu Ishaq al-Fazari überlieferte; er sagte: Ich sagte zu al-Awza'i: "Hat der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) jemals einen Teil der Beute in Medina geteilt?" Er antwortete: "Das ist mir nicht bekannt. Die Leute folgten vielmehr ihrer Beute nach und teilten sie im Land ihres Feindes. Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) kehrte niemals von einem Feldzug zurück, bei dem er Beute machte, ohne sie zu verfünfen (al-Khums) und sie aufzuteilen, bevor er zurückkehrte, so zum Beispiel bei den Feldzügen von Banu al-Mustaliq, Hawazin und Chaibar." Und weil in jedem Gebiet, in dem die Teilung rechtsgültig ist, diese zulässig ist, wie im Dar al-Islam, und weil das Eigentumsrecht dort durch Gewalt, Sieg und Bemächtigung feststand, ist ihre Teilung rechtmäßig, so als wäre sie im Dar al-Islam gesichert worden.

Anmerkungen

Vorzüge der Gefährten (Fada'il al-Sahaba), sowie im Kapitel über das Wort Allahs des Erhabenen: {Diejenigen von euch, die sich abwandten, als die beiden Heere aufeinandertrafen}, aus dem Buch der Feldzüge (Al-Maghazi). Sahih al-Bukhari 4/108, 5/18, 126. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi in: Kapitel über die Vorzüge von Uthman ibn Affan, aus den Kapiteln über die Vorzüge. 'Aridat al-Ahwadhi 13/160, 161. Und von Imam Ahmad im: Musnad 2/101, 120. (4) In M: "qism" (Teilung). (5) In M: "tanqasim" (sich teilen). (6) In A, B: "lam" (nicht). (7) In A: "a'lam" (ich weiß). (8) In A: "kanat" (sie waren).

Arabisch (Quelle)

فى مَصْلَحَتِهم، فاسْتَحَقَّ سهْمًا منِ غنيمَتِهم، كالسَّرِيَّةِ مع الجيشِ، والجيشِ مع السَّرِيَّةِ

فصل: وسُئِلَ أحمد عن قَوْمٍ خَلَّفَهم الأميرُ فى بلادِ العَدُوِّ، وغَزَا، وغَنِمَ، ولم يَمُرَّ بهم، فرجَعُوا، هلْ يُسْهِمُ لهم؟ قال: نَعَمْ يُسْهِمُ لهم، لأنَّ الأميرَ خلَّفهم. قيل له: فإنْ نَادَى الأميرُ: مَنْ كان ضَعِيفًا فليتَخَلَّفْ. فتَخَلَّفَ قومٌ فصارُوا إلى لُؤْلُؤةٍ، وفيها المسلمون، فأقامُوا حَتَّى فَصَلُوا، فقال: إذا كانُوا قد الْتَجأُوا إلى مَأْمَنٍ لهم، لم يُسْهِمْ لهم، ولو تَخَلَّفُوا وأقامُوا فى مَوْضعِ خَوْفٍ، أَسْهَمَ لهم. وقال فى قومٍ خَلَّفهم الأميرُ، وأغارَ فى جَلْدِ الخيلِ، فقال: إنْ أقامُوا فى بلدِ العَدُوِّ حتَّى رجَعَ، أَسْهَمَ لهم، وإنْ رَجَعُوا حتَّى صارُوا إلى مَأْمَنِهم، فلا شىءَ لهم. قيل له: فإن اعتلَّ رجلٌ، أو اعتلَّت دابَّتُه وقد أدْرَبَ، فقال له الأميرُ: أَقِمْ أُسْهِمْ لك، أو انْصَرِفْ إلى أهلِك أُسْهِمْ لك. فكرِهَه، وقال: هذا ينْصَرفُ إلى أهلِه، فكيفَ يُسْهِمُ له!

فصل: يجوزُ قِسْمةُ (٤) الغَنائِم فى دارِ الحَرْبِ. وبهذا قال مالِكٌ، والأوْزَاعِىُّ، والشافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِر، وأبو ثَوْرٍ. وقالَ أصحابُ الرَّأْىِ: لا تُقْسَمُ (٥) إلَّا فى دارِ الإِسلامِ، لأنَّ المِلْكَ لَا (٦) يتمُّ عليها إلَّا بالاسْتِيلاءِ التَّامِّ، ولا يحْصُلُ إلَّا بإحْرازِها فى دارِ الإِسلامِ. وإنْ قُسِمَتْ أساءَ قاسِمُها، وجازَت قِسْمَتُه؛ لأنَّها مسألةٌ مُجْتَهدٌ فيها، فإذا حكم الإِمامُ فيها بما يُوافِقُ قولَ بعضِ المُجْتهِدين، نفَذَ حُكْمُه. ولَنا، ما رَوَى أبو إسحاقَ الْفَزارِىُّ، قال، : قُلْتُ للأَوزاعِىِّ: هل قسَم رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- شيئًا من الغَنائمِ بالمدينةِ؟ قال: لا أعْلَمُه (٧)، إنَّما كانَ (٨) الناسُ يتْبَعُون غنائمِهم، ويَقْسِمُونها فى أرْضِ عَدُوِّهم، ولم يَقْفُلْ رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن غَزاةٍ قَطُّ أصابَ فيها غَنيمةً إلَّا خَمَّسَه وقَسَمَه من قبلِ أنْ يقْفُلَ، من ذلك غَزْوَةُ بنى المُصْطَلِقِ، وهَوازِنَ، وخَيْبَرَ. ولأنَّ كلَّ دارٍ صحَّت القِسْمَةُ فيها

Anmerkungen

= فضائل الصحابة، وفى: باب قول اللَّه تعالى: {إِنَّ الَّذِينَ تَوَلَّوْا مِنْكُمْ يَوْمَ الْتَقَى الْجَمْعَانِ}، من كتاب المغازى. صحيح البخارى ٤/ ١٠٨، ٥/ ١٨، ١٢٦.كما أخرجه الترمذى، فى: باب مناقب عثمان بن عفان، من أبواب المناقب. عارضة الأحوذى ١٣/ ١٦٠، ١٦١. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ١٠١، ١٢٠.(٤) فى م: "قسم".(٥) فى م: "تنقسم".(٦) فى أ، ب: "لم".(٧) فى أ: "أعلم".(٨) فى أ: "كانت".

ZurückBand 13 · Seite 107Weiter
Zurück13·107Weiter