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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 1081655 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wenn Gefangene genommen werden, darf man einen Vater nicht von seinem Kind trennen, noch eine Mutter von ihrem Kind'

Übersetzung · DE

sie ist zulässig, wie im Dar al-Islam, und zwar deshalb, weil das Eigentumsrecht daran durch Gewalt, Sieg und Bemächtigung feststand, weshalb ihre Teilung rechtmäßig ist, so als wäre sie im Dar al-Islam gesichert worden. Der Beweis für das Feststehen des Eigentumsrechts an ihr beruht auf drei Punkten: Erstens: Der Grund für das Eigentum ist die vollständige Bemächtigung, und diese ist gegeben, da wir unsere Hand faktisch auf sie gelegt, sie besiegt und von ihr vertrieben haben. Die Bemächtigung deutet auf das Bedürfnis des sich Bemächtigenden hin, womit das Eigentum feststeht, wie bei den erlaubten Dingen (al-mubahat). Zweitens: Das Eigentum der Ungläubigen ist an ihr erloschen, was dadurch bewiesen wird, dass ihre Freilassung (der Sklaven) hinsichtlich der Sklaven, die als Kriegsbeute erlangt wurden, nicht wirksam ist und ihre Verfügungsgewalt über sie nicht gültig ist. Ihr Eigentum ist aber nicht auf jemand anderen übergegangen, ohne dass ein Eigentümer existierte, da sie in diesem Zustand nicht gemeinfrei (mubah) sind; somit wurde erkannt, dass ihr Eigentum auf die Krieger (die Beutenahmer) übergegangen ist. Drittens: Wenn ein Sklave eines Harbi (Bewohner des Kriegsgebietes) den Islam annimmt und sich dem Heer der Muslime anschließt, wird er frei. Dies deutet auf das Erlöschen des Eigentums des Ungläubigen und die Feststellung des Eigentums für denjenigen, der ihn besiegt hat. Damit ergibt sich die Antwort auf das, was sie vorbrachten.

1655 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn sie gefangen genommen werden, darf nicht zwischen dem Vater und seinem Kind, noch zwischen der Mutter und ihrem Kind unterschieden werden.)

Die Gelehrten sind sich einig darüber, dass die Trennung zwischen einer Mutter und ihrem Kleinkind nicht zulässig ist. Dies ist die Lehrmeinung von Malik bei den Leuten von Medina, al-Awza'i bei den Leuten von al-Scham (Syrien), al-Layth bei den Leuten von Ägypten, al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern des Ra'y (Vernunftorientierten) in dieser Frage. Die Grundlage hierfür ist das, was Abu Ayyub überlieferte; er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagen: "Wer eine Mutter von ihrem Kind trennt, den wird Allah am Tag der Auferstehung von seinen Geliebten trennen." Überliefert von al-Tirmidhi, und er sagte: Ein guter (hasan), seltener (gharib) Hadith. Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Eine Mutter darf nicht von ihrem Kind weggebracht werden." Ahmad sagte: Es darf nicht zwischen der Mutter und ihrem Kind unterschieden werden, selbst wenn sie damit einverstanden ist. Dies geschieht – und Allah weiß es am besten – aufgrund des Schadens, der dem Kind dadurch entsteht, und weil die Frau zwar mit dem einverstanden sein mag, was ihr schadet, sich ihr Herz jedoch danach ändert und sie es bereut. Ebenso ist die Trennung zwischen Vater und Kind nicht zulässig. Dies ist die Ansicht der Anhänger des Ra'y und die Rechtsschule von al-Shafi'i. Einige seiner Anhänger sagten: Es ist zulässig. Dies ist auch die Ansicht von Malik und al-Layth, weil er nicht zu denjenigen gehört, die von sich aus das Recht auf Fürsorge (Hadanah) haben, und weil es dazu keinen expliziten Text gibt, noch ist er dem Text entsprechend zu bewerten, da die Mutter mitleidiger ist als er. Wir entgegnen: Er ist einer der beiden Elternteile, also gleicht er der Mutter. Wir erkennen nicht an, dass er nicht zu den Berechtigten der Fürsorge gehört. Aus der äußeren Darstellung von al-Khiraqi geht hervor, dass es keinen Unterschied macht, ob das Kind groß und erwachsen oder ein Kleinkind ist. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Nachricht und weil die Mutter durch die Trennung von ihrem erwachsenen Kind geschädigt wird; daher ist ihm der Dschihad ohne ihre Erlaubnis verboten. Die zweite Überlieferung besagt, dass das Verbot der Trennung auf das Kleinkind beschränkt ist. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten; darunter Sa'id ibn Abd al-Aziz, Malik, al-Awza'i, al-Layth und Abu Thawr. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn Salama ibn al-Akwa brachte eine Frau und ihre Tochter, und Abu Bakr wies ihm die Tochter als Extra-Anteil (nafal) zu. Dann bat ihn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) um sie, und er schenkte sie ihm, ohne die Trennung zwischen den beiden zu missbilligen. Zudem wurde dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) Maria und ihre Schwester Sirin geschenkt; er behielt Maria und schenkte Sirin an Hassan ibn Thabit. Zudem werden freie Menschen nach dem Erwachsenwerden voneinander getrennt, da eine Frau ihre Tochter verheiratet; Sklaven sind diesbezüglich noch eher davon betroffen. Durch das, was wir erwähnt haben, wird die Allgemeingültigkeit des Verbots-Hadith spezifiziert. Sie sind sich uneinig über die Grenze des Erwachsenenalters, welches die Trennung zulässig macht. Von Ahmad wurde überliefert: Die Trennung zwischen ihnen ist zulässig, wenn das Kind die Pubertät erreicht hat. Dies ist die Ansicht von Sa'id ibn Abd al-Aziz, den Anhängern des Ra'y und eine Meinung von al-Shafi'i. Malik sagte: Wenn der Zahnwechsel stattfindet. Al-Awza'i und al-Layth sagten: Wenn es nicht mehr auf seine Mutter angewiesen ist und sich selbst versorgen kann. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Aussagen: Wenn es sieben oder acht Jahre alt geworden ist. Abu Thawr sagte: Wenn es sich allein anziehen und allein die rituelle Waschung (Wudu) vollziehen kann; denn wenn es so weit ist, ist es nicht mehr auf seine Mutter angewiesen. Genauso hat der Junge die Wahl zwischen Mutter und Vater, wenn er dieses Alter erreicht. Und weil die Trennung zwischen ihnen durch diese Wahl zulässig geworden ist, ist ihr Verkauf und ihre Teilung zulässig. Wir entgegnen: Was von Ubada ibn al-Samit überliefert wurde, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Es darf nicht zwischen einer Mutter und ihrem Kind getrennt werden." Man fragte: Bis wann? Er sagte: "Bis der Junge die Pubertät erreicht und das Mädchen ihre Periode bekommt."

Anmerkungen

(9) Weggefallen in A, B, M. (10) Weggefallen in M. (11) Im Original, B, M: "Alima" (wusste/erkannte). (12) In M: "Milkaha" (ihr Eigentum). (1) Die Quellenangabe wurde bereits erwähnt, in: 6/232. (2) Überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Die Mutter heiratet, wodurch ihr Recht auf die Fürsorge für das Kind erlischt... aus dem Buch des Unterhalts (al-Nafaqat). Al-Sunan al-Kubra 8/5. Siehe das, was bereits erwähnt wurde in: 6/370.

Arabisch (Quelle)

جازَتْ، كدارِ الإِسلامِ، ولأنَّ المِلْكَ ثبَتَ فيها بالقَهْرِ والغَلَبةِ (٩) والاسْتِيلاءِ، فصَحَّتْ قِسْمَتُها، كما لو أُحْرِزَت بدارِ الإِسلامِ. والدليلُ على ثُبوتِ المِلْكِ فيها أمورٌ ثلاثة؛ أحدُها، أنَّ سَبَبَ المِلْكِ الاسْتِيلاءُ التَّامُّ، وقد وُجِدَ، فإنَّنا أثْبَتْنَا أيْدِيَنا عليها حَقِيقةً، وقَهَرْناهم، ونَفَيْناهم عنها، والاسْتِيلاءُ يدُلُّ على حاجَةِ المُسْتَوْلِى، فيَثْبُتُ به (١٠) المِلْكُ، كما فى المُباحات. الثانى، أنَّ ملْكَ الكُفَّارِ قد زالَ عنها، بدليلِ أنَّه لا ينْفُذُ عِتْقُهم فى العَبيدِ الذين حَصَلُوا فى الغنيمةِ، ولا يصِحُّ تصَرُّفُهم فيها، ولم يُزلْ مِلْكُهم إلى غير مالِك، إذْ ليست فى هذه الحالِ مُباحةً، فعُلِمَ (١١) أنَّ مِلكَهم (١٢) زالَ إلى الغانِمين. الثالثُ، أنَّ لو أَسْلَمَ عبدُ الحَرْبِىِّ، ولَحِقَ بجيشِ المسلمين، صارَ حُرًّا، وهذا يدُلُّ على زَوالِ مِلْكِ الكافِرِ، وثُبوتِ المِلْكِ لِمَنْ قَهَرَه، وبهذا يحْصُلُ الجوابُ عمّا ذكرُوه.

١٦٥٥ - مسألة؛ قال: (وإذَا سُبُوا، لَمْ يُفَرَّقْ بَيْنَ الْوَالِدِ وَوَلَدِه، وَلَا بَيْنَ الْوَالِدَةِ وَوَلَدِهَا)

أجْمَعَ أهلُ العِلْمِ على أنَّ التَّفْرِيقَ بين الأُمِّ وولَدِها الطِّفْلِ غيرُ جائِزٍ. هذا قولُ مالِك فى أهلِ المدينةِ، والأَوْزاعِىِّ فى أهلِ الشامِ، واللَّيْث فى أهلِ مصرَ، والشافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ فيه. والأصلُ فيه ما رَوَى أبو أَيُّوبَ، قال: سمِعْتُ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يقول: "مَنْ فرَّقَ بَيْنَ وَالِدَةٍ ووَلَدِها، فرَّقَ اللهُ بَيْنَه وَبيْنَ أحِبَّتِهِ يَوْمَ الْقِيامَةِ". أخرجَهُ التِّرْمِذِىّ (١).، وقالَ: حديثٌ حَسَنٌ غريبٌ. وقال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَا تُوَلَّهُ وَالِدَةٌ عَنْ وَلَدِهَا" (٢). قال أحمدُ: لا يُفَرَّقُ بين الأُمّ وولَدِها وإنْ رَضِيَت. وذلك -واللَّه أعْلَمَ- لما فيه من الإِضْرارِ بالوَلدِ، ولأنَّ المرأَةَ قد تَرْضَى بما فيه ضَرَرُها، ثمّ يَتَغَيَّرُ قَلْبُها بعدَ

Anmerkungen

(٩) سقط من: أ، ب، م.(١٠) سقط من: م.(١١) فى الأصل، ب، م: "علم".(١٢) فى م: "ملكها".(١) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٢٣٢.(٢) أخرجه البيهقى، فى: باب الأم تتزوج فيسقط حقها من حضانة الولد. . . من كتاب النفقات. السنن الكبرى ٨/ ٥. وانظر ما تقدم فى: ٦/ ٣٧٠.

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