darunter leidet und sie es bereut. Und es ist nicht zulässig, zwischen dem Vater und seinem Kind zu unterscheiden. Dies ist die Ansicht der Anhänger des Ra'y und die Rechtsschule von al-Shafi'i. Einige seiner Anhänger sagten: Es ist zulässig. Dies ist auch die Ansicht von Malik und al-Layth; denn er gehört nicht von sich aus zu denjenigen, die das Recht auf Fürsorge haben, und weil es dazu keinen expliziten Text gibt, noch ist er dem Text entsprechend zu bewerten, da die Mutter mitleidiger ist als er. Wir entgegnen: Er ist einer der beiden Elternteile, also gleicht er der Mutter, und wir erkennen nicht an, dass er nicht zu den Berechtigten der Fürsorge gehört. Aus der äußeren Darstellung von al-Khiraqi geht hervor, dass es keinen Unterschied macht, ob das Kind groß und erwachsen oder ein Kleinkind ist. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad; aufgrund der Allgemeingültigkeit der Nachricht und weil die Mutter durch die Trennung von ihrem erwachsenen Kind geschädigt wird; daher ist ihm der Dschihad ohne ihre Erlaubnis verboten. Die zweite Überlieferung besagt, dass das Verbot der Trennung auf das Kleinkind beschränkt ist. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten; darunter Sa'id ibn Abd al-Aziz, Malik, al-Awza'i, al-Layth und Abu Thawr. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn Salama ibn al-Akwa brachte eine Frau und ihre Tochter, und Abu Bakr wies ihm die Tochter als Extra-Anteil (nafal) zu. Dann bat ihn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) um sie, und er schenkte sie ihm, ohne die Trennung zwischen den beiden zu missbilligen. Zudem wurde dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) Maria und ihre Schwester Sirin geschenkt; er behielt Maria und schenkte Sirin an Hassan ibn Thabit. Zudem werden freie Menschen nach dem Erwachsenwerden voneinander getrennt, da eine Frau ihre Tochter verheiratet; Sklaven sind diesbezüglich noch eher davon betroffen. Durch das, was wir erwähnt haben, wird die Allgemeingültigkeit des Verbots-Hadith spezifiziert. Sie sind sich uneinig über die Grenze des Erwachsenenalters, welches die Trennung zulässig macht. Von Ahmad wurde überliefert: Die Trennung zwischen ihnen ist zulässig, wenn das Kind die Pubertät erreicht hat. Dies ist die Ansicht von Sa'id ibn Abd al-Aziz, den Anhängern des Ra'y und eine Meinung von al-Shafi'i. Malik sagte: Wenn der Zahnwechsel stattfindet. Al-Awza'i und al-Layth sagten: Wenn es nicht mehr auf seine Mutter angewiesen ist und sich selbst versorgen kann. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Aussagen: Wenn es sieben oder acht Jahre alt geworden ist. Abu Thawr sagte: Wenn es sich allein anziehen und allein die rituelle Waschung (Wudu) vollziehen kann; denn wenn es so weit ist, ist es nicht mehr auf seine Mutter angewiesen. Genauso hat der Junge die Wahl zwischen Mutter und Vater, wenn er dieses Alter erreicht. Und weil die Trennung zwischen ihnen durch diese Wahl zulässig geworden ist, ist ihr Verkauf und ihre Teilung zulässig. Wir entgegnen: Was von Ubada ibn al-Samit überliefert wurde, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Es darf nicht zwischen einer Mutter und ihrem Kind getrennt werden." Man fragte: Bis wann? Er sagte: "Bis der Junge die Pubertät erreicht und das Mädchen ihre Periode bekommt."
(3) Weggefallen in B, M. (4) Die Quellenangabe wurde bereits erwähnt, auf Seite 48. (5) Siehe: Sirat Ibn Hisham 3/306 und al-Isaba 7/722, 723. (6) In M gibt es die Ergänzung: "mit ihm". (7) In A, B, M: "al-Shafi'i".