Mädchen" (8). Und weil derjenige, der die Pubertät noch nicht erreicht hat, unter Vormundschaft steht, gleicht er dem Kind.
Abschnitt: Wenn zwischen ihnen durch Verkauf unterschieden wurde, so ist der Verkauf ungültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: [Der Verkauf ist gültig]; denn das Verbot beruht auf einem Grund, der außerhalb des Vertragsgegenstandes liegt, ähnlich wie der Verkauf zur Zeit des Gebetsrufs. Wir entgegnen: Was Abu Dawud in seinen [Sunan] mit seinem Überlieferungsketten von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte, besagt, dass er zwischen einer Mutter und ihrem Kind unterschied, woraufhin ihn der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) davon abhielt und den Verkauf rückgängig machte. Die Grundlage ist untersagt, und was sie angeführt haben, ist nicht korrekt; denn das Verbot erfolgte aufgrund des Schadens, der dem verkauften Objekt widerfährt, es liegt also in seiner Natur begründet.
1656 – Problem: Er sagte: (Der Großvater ist diesbezüglich wie der Vater, und die Großmutter ist diesbezüglich wie die Mutter.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Großvater und die Großmutter im Verbot der Trennung zwischen ihnen und ihren Enkeln den Eltern gleichgestellt sind; denn der Großvater ist ein Vater und die Großmutter ist eine Mutter. Daher nehmen sie die Stelle der Eltern ein im Hinblick auf das Anrecht auf Fürsorge, Erbschaft und Unterhalt; so nehmen sie auch deren Stelle im Verbot der Trennung ein. Dabei sind der Großvater und die Großmutter väterlicher- und mütterlicherseits gleichgestellt, da sie alle in einer Abstammung und einem Verwandtschaftsverhältnis stehen, das eine Ehe verbietet (Mahramiyya), daher sind sie gleich, so wie sie gleich sind im Verbot des Zeugnisses füreinander.
1657 – Problem: Er sagte: (Und es darf nicht zwischen zwei Brüdern, noch zwischen zwei Schwestern getrennt werden.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es verboten ist, zwischen Geschwistern bei der Verteilung (1), beim Verkauf und Ähnlichem zu trennen (2). Dies ist auch die Ansicht der Anhänger des Ra'y. Malik, al-Layth, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Es ist zulässig; denn es handelt sich um eine Verwandtschaft, die die Annahme eines Zeugnisses nicht ausschließt, daher ist die Trennung nicht verboten, wie bei der Verwandtschaft eines Cousins. Wir entgegnen: Was von Ali überliefert wurde,
(8) Herausgegeben von al-Bayhaqi, im Kapitel: Die Zeit, in der die Trennung zulässig ist, aus dem Buch al-Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/128. (9) In B: "Der Verkauf ist gültig". (10) Weggefallen im Original; herausgegeben von Abu Dawud, im Kapitel: Über die Trennung von Gefangenen, aus dem Buch al-Jihad. Sunan Abi Dawud 2/58. (11) In M: "fanaha". (1) Weggefallen in A, B. (1) Im Original: "die Beute" (al-Ghanima). (2) Weggefallen in M.
الْجَارِيَةُ" (٨). ولأنَّ ما دُونَ البُلوغِ مُوَلَّى عليه، فأشْبَهَ الطِّفْلَ.
فصل: وإنْ فُرِّقَ بَيْنَهما بالبَيْعِ، فالبَيْعُ فاسِدٌ. وبه قال الشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: [يصِحُّ البَيْعُ] (٩)؛ لأنَّ النَّهْىَ لِمَعْنًى فى غيرِ المَعْقُودِ عليه، فأشْبَهَ البيْعَ فى وقتِ النِّداءِ. ولَنا، ما رَوَى أبو داوُدَ، [فى سُنَنِه] (١٠)، بإسْنادِه عن علىٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّه فرَّقَ بينَ الأُمِّ وولَدِها، فَنَهاهُ (١١) رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن ذلك، ورَدَّ البَيْعَ. والأَصْلُ ممنوعٌ، ولا يَصِحُّ ما ذكرُوه، فإنَّه نَهَى عنه لما يلحَقُ الْمَبِيعَ من الضَّررِ، فهو لمعنًى فيه.
١٦٥٦ - مسألة؛ قال: (والجَدُّ فِى ذلِكَ كَالْأَبِ، والْجَدَّةُ فِيه (١) كَالْأُمِّ)
وجملَةُ ذلك أنَّ الجَدَّ والجَدَّةَ، فى تَحْريمِ التَّفرِيقِ بينَهُما وبَيْنَ ولَدِ ولدِهما، كالأَبَوَيْن؛ لأنَّ الجَدَّ أبٌ، والجَدَّةَ أُمٌّ، ولذلك يقُومان مَقامَ الأبَوَيْن فى اسْتِحْقاقِ الْحَضانَةِ والميراثِ والنَّفَقَةِ، فقاما مَقامَهما فى تَحْريمِ التَّفْرِيقِ، ويسْتَوِى فى ذلك الجَدُّ والجَدَّةُ من قِبَلِ الأبِ والأُمِّ، لأنَّ للجميعِ وِلادَةً ومَحْرَمِيَّةً، فاسْتَووا فى ذلك، كاسْتِوائِهم فى مَنْعِ شهادَةِ بعضِهم لبَعْضٍ.
١٦٥٧ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُفَرَّقُ بَيْنَ أخَوَيْنِ، وَلَا أُخْتَيْنِ)
وجملَتُه أنَّه يحْرُمُ التَّفْريقُ بين الإِخْوَةِ فى القِسْمةِ (١)، والبَيْعِ، ونحوِه (٢). وبهذا قال أصحابُ الرَّأْىِ. وقال مالِك، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ: يجوزُ؛ لأنَّها قرابَةٌ لا تَمْنَعُ قَبولَ الشهادَةِ، فلم يَحْرُمِ التَّفْرِيقُ، كقرابَةِ ابنِ العَمِّ. ولَنا، ما رُوِىَ عن علىٍّ،
(٨) أخرجه البيهقى، فى: باب الوقت الذى يجوز فيه التفريق، من كتاب السير. السنن الكبرى ٩/ ١٢٨.(٩) فى ب: "البيع صحيح".(١٠) سقط من: الأصل، وأخرجه أبو داود، فى: باب فى التفريق بين السبى، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ٥٨.(١١) فى م: "فنها".(١) سقط من: أ، ب.(١) فى الأصل: "الغنيمة".(٢) سقط من: م.