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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 1121658 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wer sie kaufte, während sie zusammen waren, und sich herausstellte, dass keine Verwandtschaft zwischen ihnen bestand, gibt dem Verteiler das durch die Trennung entstandene Mehr zurück'

Übersetzung · DE

1658 - Problem: Er sagte: (Und wer von ihnen [Gefangenen] welche kauft, während sie zusammen sind, und sich dann herausstellt, dass keine Verwandtschaft zwischen ihnen besteht, der soll den Überschuss, der durch die Trennung entstand, an die Verteilungsstelle [Magsim] zurückgeben.)

Die allgemeine Bedeutung ist, dass wer aus der Kriegsbeute zwei oder mehr Personen kauft und diese ihm aufgrund der Annahme, sie seien nahe Verwandte, bei denen eine Trennung verboten ist, auf seinen Anteil angerechnet wurden, und sich dann herausstellt, dass keine Verwandtschaft zwischen ihnen besteht, verpflichtet ist, den Überschuss, der in ihrem Wert liegt, an die Kriegsbeute zurückzugeben; denn ihr Wert steigt dadurch. Wenn jemand (1) zwei Frauen (2) in der Annahme kauft, dass die eine die Mutter der anderen sei, so ist es ihm nicht erlaubt, den Beischlaf mit beiden zu vollziehen oder eine von ihnen ohne die andere zu verkaufen; daher war (3) ihr Wert gering. Wenn sich dann herausstellt, dass eine von ihnen fremd gegenüber der anderen ist, wird der Beischlaf mit beiden sowie der Verkauf einer von ihnen erlaubt, wodurch ihr Wert steigt. Daher muss der Überschuss zurückgegeben werden, so wie wenn man sie kauft und bei ihnen Schmuck oder Gold (4) findet, und so wie wenn man Dirham nimmt und sich herausstellt, dass es mehr sind, als einem angerechnet wurden.

1659 - Problem: Er sagte: (Und wer von ihren Kindern einzeln oder zusammen mit einem seiner Elternteile gefangen genommen wird, der ist Muslim, und wer zusammen mit beiden Elternteilen gefangen genommen wird, der bleibt bei deren Religion.)

Die allgemeine Bedeutung ist, dass wenn ein nicht volljähriges Kind der Ungläubigen gefangen genommen wird, es Sklavenstatus erlangt. Dies unterliegt drei Zuständen: Erstens, dass es ohne seine Eltern gefangen genommen wird; in diesem Fall wird es einhellig als Muslim betrachtet, denn die Religion wird für das Kind nur in Abhängigkeit von den Eltern festgestellt, und diese Abhängigkeit wurde unterbrochen durch die Trennung von den Eltern, die Herausführung aus ihrem Land und die Ankunft im Land des Islams in Abhängigkeit von seinem muslimischen Entführer, weshalb es in seiner Religion von diesem abhängig ist. Zweitens, dass es zusammen mit einem seiner Elternteile gefangen genommen wird; in diesem Fall wird ebenfalls sein Islam-Status bestimmt. [Dies vertrat al-Awza'i. Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Es folgt seinem Vater im Unglauben, da es nicht von beiden Elternteilen getrennt wurde, weshalb sein Islam nicht bestimmt wird] (1), wie wenn es mit beiden gefangen genommen würde. Malik sagte: Wenn es mit seinem Vater gefangen genommen wird, folgt es ihm (2), da das Kind seinem Vater in der Religion folgt, [wie es ihm in der Abstammung folgt. Wenn es jedoch mit seiner Mutter gefangen genommen wird, ist es Muslim, da es ihr in der Abstammung nicht folgt, folglich auch nicht in der Religion] (1).

Anmerkungen

(1) Weggefallen in: B, M. (2) In B, M: "zwei". (3) In M: "fa-kanat". (4) In M eine Ergänzung: "so steigt ihr Wert". Eine Wiederholung. (1) Weggefallen in: B. Übertragung einer Ansicht. (2) In A: "tabi'ahu".

Arabisch (Quelle)

١٦٥٨ - مسألة؛ قال: (ومَن اشْتَرَى مِنْهُمْ وهُمْ مُجْتَمِعُونَ، فَتَبَيَّنَ أنْ لَا نَسَبَ بَيْنَهُمْ، رَدَّ إلى المَقْسِمِ الْفَضْلَ الَّذِى فِيهِ بالتَّفْرِيقِ)

وجملَتُه أنَّ مَنْ اشْتَرى من الْمَغنَمِ اثْنَيْن أو أكْثَرَ، وحُسِبُوا عليه بنصيبِه، بناءً على أنّهم أقارِبُ، يحْرُمُ التَّفْرِيقُ بينهم، فبان أنَّه لا نَسَبَ بينَهم، وجَبَ عليه رَدُّ الفَضْلِ الذى فيهم على الْمَغْنَمِ؛ لأنَّ قيمَتَهم تزيدُ بذلِك، فإنَّ مَن (١) اشْتَرَى اثنَتَيْنِ (٢)، بناءً على أنَّ إحْداهُما أمُّ الأُخْرَى، لا يحِلُّ له الجَمْعُ بينهما فى الوطْءِ، ولا بَيْعُ إحْداهُما دونَ الأُخْرَى، كانتْ (٣) قيمَتُهما قليلةً لذلك، فإنْ بانَ أنَّ إحداهُما أجْنَبِيَّةٌ من الأخْرَى، أُبيحَ له وطْؤُهما، وبَيْعُ إحْداهما، فتَكْثُرُ قيمَتُهما، فَيَجِبُ رَدُّ الفَضْلِ، كما لو اشتراهُما فوجَدَ معهما حُلِيًّا أو ذَهَبًا (٤)، وكما لو أخَذَ دراهمَ، فبانَتْ أكثرَ ممَّا حُسِبَ عليه.

١٦٥٩ - مسألة؛ قال: (ومَنْ سُبِىَ مِنْ أطْفَالِهِمْ مُنْفَرِدًا، أوْ مَعَ أحَدِ أبَوَيْهِ، فَهُوَ مُسْلمٌ، ومَنْ سُبِىَ مَعَ أبَوَيْهِ، فَهوَ عَلَى دِينِهِمَا)

وجُمْلَتُه أنَّه إذا سُبِىَ مَنْ لم يبلُغْ من أولادِ الكُفَّارِ، صار رَقِيقًا، ولا يخلُو من ثلاثَةِ أحْوالٍ؛ أحدُهما، أنْ يُسْبَى مُنْفَرِدًا عن أبَوَيْه، فهذا يصيرُ مُسْلِمًا إجْماعًا؛ لأنَّ الدِّينَ إنَّما يَثْبُتُ له تَبَعًا، وقد انْقَطَعَتْ تَبَعِيَّتُه لأبَوَيْه، لانْقطاعِه عنهُما، وإخْراجِه عن دارِهما، ومصيرِه إلى دارِ الإِسلامِ تبعًا لسَابِيه المسلمِ، فكان تابعًا له فى دِينِه. والثانى، أن يُسْبَى مع أحَدِ أبوَيْه، فإنَّه يُحْكَمُ بإسْلامِه [أيضا. وبهذا قال الأوزاعِىُّ. وقال أبو حنيفَةَ، والشافِعِىُّ: يكون تابعًا لأبِيه فى الكُفْرِ؛ لأنَّه لم ينْفَرِدْ عن أحدِ أبَوَيْه، فلم يُحْكَمْ بإسْلامِه] (١)، كما لو سُبِىَ معهما. وقال مالك: إنْ سُبِىَ مع أبِيه يَتْبَعْه (٢)، لأنَّ الولدَ يتْبَعُ أباه فى الدِّينِ، [كما يتْبَعُه فى النَّسَبِ، وإنْ سُبِىَ مع أُمِّه فهو مسلمٌ، لأنَّه لا يتْبَعُها فى النَّسَبِ، فكذلك فى الدِّينِ] (١).

Anmerkungen

(١) سقط من: ب، م.(٢) فى ب، م: "اثنين".(٣) فى م: "فكانت".(٤) فى م زيادة: "فتكثر قيمتها". تكرار.(١) سقط من: ب. نقل نظر.(٢) فى أ: "تبعه".

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