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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 113Abschnitt

Übersetzung · DE

Unser Beweis ist die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Jedes Neugeborene wird auf der Fitra geboren; seine Eltern machen es zu einem Juden, [oder zu einem Christen, oder] (3) zu einem Magier" (4). Daraus lässt sich folgern, dass es niemandem von ihnen [den Eltern] folgt, denn wenn ein Urteil an zwei Dinge geknüpft ist, so tritt es durch keines von beiden ein. Zudem folgt das Kind seinem Entführer, wenn es allein ist, also folgt es ihm auch, wenn es mit einem der beiden Elternteile zusammen ist, im Analogievergleich zu dem Fall, dass einer der Elternteile den Islam annimmt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass bei jeder Person, deren Islam-Status im Alleingang als vorherrschend gilt, dieser Status auch in Begleitung eines der Elternteile als vorherrschend gilt, wie bei demjenigen, dessen beide Elternteile Muslime sind. Der dritte Zustand ist, dass es zusammen mit beiden Elternteilen gefangen genommen wird; in diesem Fall verbleibt es in deren Religion. Dies vertraten Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i. Al-Awza'i sagte: Es ist Muslim, da der Entführer ein größeres Anrecht auf das Kind hat, weil er es durch die Gefangennahme in seinen Besitz gebracht hat; die Vormundschaft der Eltern erlosch über es, und sowohl das Erbrecht der Eltern von ihm als auch sein Erbrecht von ihnen wurde unterbrochen, weshalb er ein größeres Anrecht auf das Kind hat als sie. Unser Beweis ist die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Seine Eltern machen es zu einem Juden, [oder zu einem Christen, oder] (5) zu einem Magier". Sie sind bei ihm, und das Eigentum des Entführers an dem Kind hindert es nicht daran, seinen Eltern zu folgen, als Beweis dafür dient der Fall, dass ein Kind in seinem Besitz von seinen eigenen kaufmännischen Sklaven, die Ungläubige sind, geboren wird.

Abschnitt: Wenn eine verheiratete Person unter den Ungläubigen gefangen genommen wird, ergeben sich drei Zustände: Der erste ist, dass beide Ehepartner zusammen gefangen genommen werden; die Ehe wird in diesem Fall nicht aufgelöst. Dies vertraten Abu Hanifa und al-Awza'i. Malik, al-Thawri, al-Layth, al-Shafi'i und Abu Thawr sagten: Die Ehe wird aufgelöst, aufgrund der Aussage des Erhabenen: {Und [verboten sind euch] die verheirateten Frauen, außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt} (6). Die "Muhsanat" sind die verheirateten Frauen (7), {außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt} durch Gefangennahme. Abu Sa'id al-Khudri sagte: Dieser Vers wurde bezüglich der Gefangenen von Awtas (8) offenbart. Ibn Abbas sagte: Ausgenommen sind die verheirateten Frauen unter den Gefangenen (8). Zudem hat er Macht über den Ort des Rechts des Ungläubigen erlangt, weshalb dessen Eigentum erlosch, so als ob er sie allein gefangen nähme. Unser Beweis ist, dass die Sklaverei ein Zustand ist, der den Beginn einer Ehe nicht hindert, folglich unterbricht sie auch nicht deren Fortbestand, wie es bei der Freilassung der Fall ist. Der Vers wurde bezüglich der Gefangenen von Awtas offenbart, und sie hatten die Frauen ohne deren Ehemänner genommen; die Allgemeinheit des Verses ist auf die versklavte verheiratete Frau im Haus des Islams spezifiziert.

Anmerkungen

(3) In A: "wa-yunasiranihu wa". (4) Die Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits dargelegt in: 12/278. (5) Im Original, A, B: "wa-yunasiranihu wa". (6) Sure an-Nisa, 24. (7) In B: "al-mutazawwijat". (8) Awtas: Ein Tal im Gebiet der Hawazin, in dem die Schlacht von Hunayn stattfand. Mu'jam al-Buldan 1/405. Siehe bezüglich der Aussage von Abu Sa'id und der Aussage von Ibn Abbas das, was al-Tabari in der Exegese des Verses herausgebracht hat. Tafsir al-Tabari (al-Ma'arif) 8/151-153.

Arabisch (Quelle)

ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "كُلُّ مَوْلُودٍ يُولَدُ عَلَى الْفِطْرَةِ، فَأَبَواهُ يُهَوِّدانِه، [أوْ يُنَصِّرانِهِ، أو] (٣) يُمَجِّسانِهِ" (٤). فمَفْهُومُه أنَّه لا يَتْبَعُ أحَدَهما؛ لانَّ الحُكْمَ مَتَى عُلِّقَ بشَيْئَيْن، لا يَثْبُتُ بأَحَدِهما، ولأنَّه يتْبَعُ سَابِيه مُنْفَرِدًا، فيتبَعُه مع أحَدِ أبوَيْه، قياسًا على ما لَوْ أسْلَمَ أحدُ الأبَوَيْن، يُحَقِّقُه أنّ كلَّ شخْصٍ غُلِّبَ حُكْمُ إسلامِه مُنْفَرِدًا غُلِّبَ مع أحدِ الأبَوَيْن، كالمسلمِ من الأبَوَيْن. الثالث، أنْ يُسْبَى مع أبَوَيْه، فإنَّه يكونُ على دينِهما. وبهذا قال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشافِعِىُّ. وقال الأوْزَاعِىُّ: يكونُ مسلمًا؛ لانَّ السَّابِىَ أحَقُّ به، لكَوْنِه ملَكَه بالسَّبْىِ، وزالَت وِلايَةُ أبَوَيْه عنه، وانْقَطَعَ مِيراثُهُما منه ومِيراثُه منهما، فكان أوْلَى به منهما. ولَنا، قولُه عليه السلام: "فَأَبوَاهُ يُهَوِّدَانِهِ، [أو يُنَصِّرَانِه، أوْ] (٥) يُمَجِّسانِهِ". وهما معه، ومِلْكُ السَّابِى له لا يَمْنَعُ اتِّباعَه لأَبَوَيْه، بدليلِ ما لو وُلِدَ فى مِلْكِه من عبدِه وأَمَتِه الكافِرَيْن.

فصل: وإذا سُبِىَ المُتَزَوِّجُ من الكُفَّارِ، لم يَخْلُ من ثلاثةِ أحوالٍ؛ أحدُها، أن يُسْبَى الزَّوجانِ معًا، فلا ينْفسِخُ نِكاحُهما. وبهذا قال أبو حَنِيفَةَ، والأوْزاعِىُّ. وقال مالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ: ينْفَسِخُ نِكاحُهما؛ لقوله تعالى: {وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ النِّسَاءِ إِلَّا مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ} (٦) والمُحْصَناتُ المُزَوَّجاتُ (٧) {إِلَّا مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ} بالسَّبْىِ، قال أبو سَعِيدٍ الخُدْرِىّ: نزلَتْ هذه الآيَةُ فى سَبْىِ أوْطاسَ (٨). وقال ابنُ عبَّاسٍ: إلَّا ذَواتِ الأَزْواجِ من المَسْبِيَّاتِ (٨). ولأنَّه اسْتَوْلَى على مَحلِّ حقِّ الكافِرِ، فزالَ مِلْكُه، كما لو سَباها وَحْدَها. ولَنا، أَنَّ الرِّقَّ مَعْنًى لا يَمْنَعُ ابتداءَ النِّكاحِ، فلا يَقْطَعُ اسْتِدامَتَه، كالعِتْقِ، والآيةُ نزلَت فى سَبايا أوْطاسَ، وكانوا أخَذُوا النِّساءَ دُونَ أزْواجِهِنَّ، وعمومُ الآيةِ مَخْصُوصٌ بالمملُوكَةِ المُزَوَّجَةِ فى دارِ الإِسلامِ،

Anmerkungen

(٣) فى أ: "وينصرانه و".(٤) تقدم تخريجه فى: ١٢/ ٢٧٨.(٥) فى الأصل، أ، ب: "وينصرانه و".(٦) سورة النساء ٢٤.(٧) فى ب: "المتزوجات".(٨) أوطاس: واد فى ديار هوازن، كانت فيه وقعة حنين. معجم البلدان ١/ ٤٠٥. وانظر لقول أبى سعيد وقول ابن عباس ما أخرجه الطبرى فى نفسير الآية. تفسير الطبرى (المعارف) ٨/ ١٥١ - ١٥٣.

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