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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 114Abschnitt

Übersetzung · DE

Somit wird der Streitfall durch Analogie darauf spezifiziert. Der zweite Zustand ist, dass die Frau allein gefangen genommen wird; in diesem Fall wird die Ehe ohne uns bekannten Widerspruch aufgelöst. Der Vers weist darauf hin, und es wurde von Abu Sa'id al-Khudri überliefert, dass er sagte: Wir machten am Tag von Awtas Gefangene, und sie hatten Ehemänner unter ihrem Volk. Sie erwähnten (9) dies gegenüber dem Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - und es wurde offenbart: {Und [verboten sind euch] die verheirateten Frauen, außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt}. Dies überlieferte al-Tirmidhi (10) und sagte: Dies ist ein hasan (guter) Hadith. Jedoch sagte Abu Hanifa: Wenn die Frau allein gefangen genommen wird und ihr Ehemann ihr einen Tag später folgt, wird die Ehe nicht aufgelöst. Unser Beweis ist, dass der Grund für die Auflösung eingetreten ist, also wird die Ehe aufgelöst, so als ob er erst nach einem Monat gefangen genommen worden wäre. Der dritte Zustand ist, dass der Mann allein gefangen genommen wird; die Ehe wird nicht aufgelöst, da es hierfür keinen Text gibt und die Analogie dies nicht erfordert. Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - nahm am Tag von Badr siebzig Ungläubige gefangen; er begnadigte einige von ihnen und forderte für andere Lösegeld, doch er ordnete nicht die Auflösung ihrer Ehen an (11). Zudem gilt: Wenn wir die Auflösung der Ehe nicht anordnen, wenn beide zusammen gefangen genommen werden, obwohl eine Macht über den Ort des Rechts des Ehemannes erlangt wurde, so ist es erst recht geboten, dass seine Ehe nicht aufgelöst wird, wenn keine solche Macht erlangt wurde (12). Abu al-Khattab sagte: Wenn einer der Ehepartner gefangen genommen wird, wird die Ehe aufgelöst, ohne hierbei zu differenzieren. Dies vertrat auch Abu Hanifa, weil sich durch ihre Gefangennahme der Wohnsitz (Dar) der Ehepartner trennte und bei einem von ihnen das Eigentumsrecht eintrat, weshalb die Ehe aufgelöst wird, so (12) wie wenn die Frau allein gefangen genommen würde. Al-Shafi'i sagte: Wenn er gefangen genommen und versklavt wird, wird seine Ehe aufgelöst, doch wenn er begnadigt oder gegen Lösegeld freigelassen wird, wird sie nicht aufgelöst (13). Unser Beweis ist das, was wir bereits erwähnten, nämlich dass die Gefangennahme sein Eigentumsrecht an seinem Vermögen im Haus des Krieges nicht aufhebt, folglich hebt sie es auch nicht an seiner Ehefrau auf, genauso wenig wie sie es an seiner Sklavin aufhebt.

Abschnitt: Unsere Gefährten haben bei der Gefangennahme der Ehepartner nicht zwischen dem Fall unterschieden, ob sie von einem Mann oder von zwei Männern gefangen genommen wurden. Es sollte jedoch unterschieden werden: Wenn sie bei zwei Männern sind, ist der Besitzer der Frau allein für sie zuständig und es ist kein Ehemann bei ihr, weshalb sie ihm erlaubt ist, aufgrund der Aussage des Erhabenen: {Und [verboten sind euch] die verheirateten Frauen, außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt}. Al-Awza'i erwähnte, dass die Ehepartner, wenn sie gefangen genommen werden, in den Verteilungslisten weiterhin als verheiratet gelten.

Anmerkungen

(9) In B, M: "fa-dhakara". (10) In: Kapitel über das, was bezüglich eines Mannes gesagt wurde, der eine Sklavin gefangen nimmt, die einen Ehemann hat..., aus den Kapiteln der Ehe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/65. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Beischlaf mit Gefangenen, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/497. (11) Siehe das, was zuvor auf Seite 45, 46 dargelegt wurde. (12) Fehlt in M. (13) In B Ergänzung: "nikahuhu".

Arabisch (Quelle)

فيُخَصُّ منه مَحَلُّ النِّزاعِ بالقياسِ عليه. الحالُ الثانى، أنْ تُسْبَى المرأَةُ وحدَها، فيَنْفَسِخُ النِّكاحُ، بلا خِلافٍ عَلِمْناه. والآيَةُ دالَّةٌ عليه، وقَدْ روَى أبو سعيدٍ الخُدْرِىُّ، قال: أَصَبْنَا سَبايَا يومَ أوْطاسَ، ولَهُنَّ أَزْواجٌ فى قَوْمِهِنَّ، فذَكَرُوا (٩) ذلك لرسُولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فنزَلَت: {وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ النِّسَاءِ إِلَّا مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ}. رَواه التِّرْمِذِىُّ (١٠)، وقال: هذا حَدِيثٌ حَسَنٌ. إلَّا أنَّ أبا حَنِيفَةَ قال: إذا سُبِيَتِ المرأَةُ وحدها، ثُمَّ سُبِىَ زوْجُها بعدَها بيومٍ، لم ينفَسِخِ النِّكاحُ. ولَنا، أنَّ السَّبَبَ المُقْتَضِى للفَسْخِ وُجِدَ، فانْفَسَخَ النِّكاحُ، كما لو سُبِىَ بعدَ شَهْرٍ. الحالُ الثالث، سُبِىَ الرَّجلُ وَحْدَه، فلا ينْفَسِخُ النِّكاحُ؛ لأنَّه لا نَصَّ فيه، ولا القياسُ يقْتَضِيه، وقد سَبَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- سبعين من الكُفَّارِ يومَ بَدْرٍ، فمَنَّ على بعضِهم، وفادَى بعضًا، فلم يحْكُمْ عليهم بفسْخِ أنْكِحَتِهم (١١). ولأنَّنا إذا لم نَحْكُمْ بفَسْخ النكاحِ فيما إذا سُبِيَا معًا، مع الاسْتيلاءِ على مَحَلِّ حقِّه، فلأَنْ لا ينْفَسِخُ نكاحُه مع عَدَمِ الاسْتيلاءِ عليه (١٢) أوْلَى. وقال أبو الخَطَّابِ: إذا سُبِىَ أحَدُ الزَّوْجَيْن، انْفَسَخَ النِّكاحُ. ولم يُفَرِّقْ. وبه قال أبو حنيفة، لأنَّ الزَّوجَيْن افْترَقَتْ بهما الدَّارُ، وطرأ المِلْكُ على أحدِهما، فانْفَسَخَ النكاحُ، كما (١٢) لو سُبِيَتِ المرأةُ وحدَها. وقال الشافِعِىُّ: إنْ سُبِىَ واسْتُرِقَّ، انْفَسخَ نِكاحُه، وإنْ مُنَّ عليه أو فُودِىَ، لم ينْفَسِخْ (١٣). ولَنا، ما ذكرْناه، وأنَّ السَّبْىَ لم يُزِلْ مِلْكَه عن مالِه فى دارِ الحَرْبِ، فلم يُزِلْه عن زوجتِه، كما لم يُزِلْه عن أَمَتِه.

فصل: ولم يُفَرِّقْ أصحابُنا فى سَبْىِ الزَّوجَيْن، بينَ أنْ يسبِيَهما رجلٌ واحدٌ أو رجلان، ويَنْبغِى أنْ يُفرَّقَ بينهما، فإنَّهما إذا كانا مع رَجُلَيْن، كان مالِكُ المرأَةِ مُنْفَرِدًا بها، ولا زوجَ معه لها، فتَحِلُّ له؛ لِقولِه تعالى: {وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ النِّسَاءِ إِلَّا مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ}. وذكرَ الأوْزاعِىُّ، أنَّ الزَّوجَيْن إذا سُبِيا، فهما على النِّكاحِ فى الْمَقاسمِ،

Anmerkungen

(٩) فى ب، م: "فذكر".(١٠) فى: باب ما جاء فى الرجل يسبى الاْمة ولها زوج. . .، من أبواب النكاح. عارضة الأحوذى ٥/ ٦٥.كما أخرجه أبو داود، فى: باب وطء السبايا، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٩٧.(١١) انظر ما تقدم، فى صفحة ٤٥، ٤٦.(١٢) سقط من: م.(١٣) فى ب زيادة: "نكاحه".

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