Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1660 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Kriegspartei das Vermögen und die Sklaven der Muslime erbeutet und der Eigentümer es vor der Aufteilung erreicht, so hat er das vorrangige Recht darauf. [Erreicht er es nach der Aufteilung, so hat er nach einer der beiden Überlieferungen das vorrangige Recht darauf gegen den Preis, für den es aus der Kriegsbeute gekauft wurde. Nach der anderen Überlieferung hat er, sobald es aufgeteilt wurde, unter keinen Umständen mehr ein Recht darauf]) · ShamelaTranslate