seinen Herrn zurückgegeben. Sa'id überlieferte dies ebenfalls (22), ebenso wie al-Sha'bi von einem Mann aus Thaqif, der sagte: Wir baten den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –, uns Abu Bakra zurückzugeben, der unser Sklave war. Er kam zum Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –, während dieser Thaqif belagerte, und nahm den Islam an. Er weigerte sich, ihn uns zurückzugeben und sagte: "Er ist ein Freigelassener Allahs, dann ein Freigelassener Seines Gesandten." Er gab ihn uns also nicht zurück (23).
1660 – Rechtsfrage; er sagte: (Und was die Leute des Krieges von den Vermögenswerten und Sklaven der Muslime erbeutet haben, und der Eigentümer findet es vor dessen Verteilung wieder, so ist er der Anspruchsberechtigte darauf. [Und wenn er es nach der Verteilung findet, so ist er gemäß einer der beiden Überlieferungen anspruchsberechtigt dagegen durch den Preis, den er vom Kriegsbeutegut gekauft hat. Die andere Überlieferung besagt: Wenn es verteilt wurde, hat er in keinem Fall einen Anspruch darauf] (1)).
Das bedeutet: Wenn die Ungläubigen das Vermögen der Muslime nehmen und die Muslime sie dann besiegen und es ihnen abnehmen, und der Eigentümer vor der Verteilung bekannt ist, so wird es ihm ohne Gegenleistung zurückgegeben, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten; unter ihnen sind Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm –, 'Ata', al-Nakha'i, Salman (2) ibn Rabi'a, al-Laith, Malik, al-Thawri, al-Awza'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Al-Zuhri sagte: Es wird ihm nicht zurückgegeben, sondern es gehört dem Heer. Ähnliches wird von 'Amr ibn Dinar berichtet; dies, weil die Ungläubigen es durch ihre Besitzergreifung rechtmäßig erworben haben und es somit zu Kriegsbeute wurde, wie ihr übriges Vermögen. Unser Beweis ist das, was Ibn Umar überlieferte: Ein Sklave von ihm lief zum Feind über, doch die Muslime besiegten diese, woraufhin der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – ihn Ibn Umar zurückgab, bevor er verteilt wurde. Von ihm wird ebenfalls berichtet: Ein Pferd von ihm ging verloren, die Feinde erbeuteten es, doch die Muslime besiegten sie, woraufhin es ihm zur Zeit des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – zurückgegeben wurde. Beide wurden von Abu Dawud (3) überliefert. Und von Raja' (4) ibn Haywa wird berichtet, dass Abu Ubaida an Umar ibn al-Khattab bezüglich dessen schrieb, was...
(22) Im vorherigen Kapitel, an der vorangegangenen Stelle. (23) Überliefert von Imam Ahmad, in: Musnad 4/168, 310. (1) Dies steht in den Manuskripten als Teil der Erläuterung (Sharh). Die folgende Detailerklärung im Sharh verdeutlicht, dass es aus dem Text von al-Khiraqi stammt. (2) In A: "Sulaiman". (3) In: Kapitel über das Vermögen, das der Feind von den Muslimen erbeutet und das der Eigentümer dann wiederfindet..., aus dem Buch des Jihad. Sunan Abi Dawud 2/59. Ebenso von al-Bukhari überliefert, in: Kapitel: Wenn die Götzendiener das Vermögen eines Muslims erbeuten und der Muslim es dann findet, aus dem Buch des Jihad. Sahih al-Bukhari 4/89. Und Imam Malik, in: Kapitel über das, was zurückgegeben wird, bevor die Verteilung stattfindet..., aus dem Buch des Jihad – al-Muwatta 2/452. (4) In A, B, M: "Jabir". Dies ist ein Fehler.
سيِّدِه. روَاه سعيدٌ أيضا (٢٢)، وعن الشَّعْبِىِّ، عن رجلٍ من ثَقِيفٍ، قال: سأَلْنا رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أن يَرُدَّ علَينا أبا بَكْرَة، وكان عبدًا لنا، أتَى رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وهو مُحاصِرٌ ثَقِيفًا، فأسلَم، فأبَى أن يَرُدَّه علينا، وقال: "هُوَ طَلِيقُ اللهِ، ثُمَّ طَلِيقُ رَسُولِهِ". فلم يَرُدَّه علينا (٢٣).
١٦٦٠ - مسألة؛ قال: (وَمَا أَخَذَهُ أهْلُ الْحَرْبِ مِنْ أَمْوَالِ الْمُسْلِمِين وَعَبِيدِهِمْ، فَأَدْرَكَهُ صاحِبُهُ قَبْلَ قَسْمِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ [وإنْ أَدْرَكَهُ مَقْسُومًا، فَهُوَ أحَقُّ بِهِ بِالثَّمَنِ الَّذِى ابْتَاعَهُ مِنَ الْمَغْنَمِ، فِى إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ، والرِّوَايَةُ الأُخْرَى، إذَا قُسِمَ، فَلَا حَقَّ لَهُ فِيهِ بِحَالٍ] (١))
يعنى إذا أخَذَ الكُفَّارُ أمْوالَ المسلمين، ثم قهَرَهُم المسلمون، فأخَذُوها منهم، فإنْ عُلِمَ صاحِبُها قبلَ قَسْمِها، رُدَّت إليه بغيرِ شىءٍ، فى قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ؛ منهم عمرُ، رَضِىَ اللهُ عنه، وعَطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، وسَلْمانُ (٢) بن رَبِيعةَ، واللَّيْثُ، ومالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ، والشافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال الزُّهْرِىُّ: لا يُرَدُّ إليه، وهو للجَيْشِ. ونحوُه عن عمرِو بن دِينَار؛ لأنَّ الكُفَّارَ ملَكُوه باسْتِيلائِهم، فصار غنيمةً، كسائرِ أموالِهم. ولَنا، ما رَوَى ابنُ عمرَ، أنَّ غلامًا له أبَقَ إلى العَدُوِّ، فظَهَرَ عليه المسلمون، فردَّهُ رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- إلى ابنِ عمرَ، ولم يُقْسَمْ. وعنه، قال: ذَهَبَ فرسٌ له، فأخَذَها العَدُوُّ، فظهَرَ عليه المسلمون، فرُدَّ عليه فى زمَنِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-. روَاهما أبو دَاوُدَ (٣). وعن رَجاءِ (٤) بن حَيْوَةَ، أنَّ أبا عُبَيْدَة كتَبَ إلى عمرَ بن الخَطَّاب، فيما أحْرَزَ
(٢٢) فى الباب السابق، الموضع السابق.(٢٣) أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ١٦٨، ٣١٠.(١) جاء هذا فى النسخ على أنه من الشرح. والتفصيل الآتي فى الشرح يوضح أنه من متن الخرقى.(٢) في أ: "سليمان".(٣) فى: باب في المال يصيبه العدو من المسلمين ثم يدركه صاحبه. . .، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ٥٩.كما أخرجهما البخارى، فى: باب إذا غنم المشركون مال المسلم ثم وجده المسلم، من كتاب الجهاد. صحيح البخارى ٤/ ٨٩. والإمام مالك، فى باب ما يُرَدّ قبل أن يقع القسم. . .، من كتاب الجهاد - الموطأ ٢/ ٤٥٢.(٤) في أ، ب، م: "جابر". خطأ.