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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 118

Übersetzung · DE

Die Götzendiener von den Muslimen erbeuten, und die Muslime sie dann später besiegen. Er sagte: Wer sein Vermögen genau so vorfindet, wie es war, ist anspruchsberechtigter darauf, solange es nicht verteilt wurde. Überliefert von Sa'id und al-Athram (5). Was jedoch das betrifft, was er nach der Verteilung vorfindet, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Eine davon besagt, dass der Eigentümer anspruchsberechtigter darauf ist, und zwar gegen den Preis, der demjenigen, der es genommen hat, angerechnet (6) wurde. Ebenso verhält es sich, wenn es verkauft wurde und sein Preis dann verteilt wurde; er ist anspruchsberechtigter darauf gegen den Preis. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, al-Thawri, al-Awza'i und Malik. Dies stützt sich darauf, dass Ibn Abbas – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überlieferte, dass ein Mann ein Kamel von sich fand, das die Götzendiener erbeutet hatten, woraufhin der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – zu ihm sagte: "Wenn du es findest, bevor wir es verteilen, dann gehört es dir. Und wenn du es findest, nachdem es verteilt wurde, nimmst du es gegen den Wert." (7) Und weil die Verhinderung der unentgeltlichen Rücknahme nur dazu dient, nicht dazu zu führen, dass demjenigen, der es erbeutet hat, sein Anteil an der Kriegsbeute verwehrt wird, oder damit der Preis für den Käufer nicht verloren geht, und ihr jeweiliger Anspruch durch den Preis ausgeglichen wird. So greift der Eigentümer des Vermögens auf das eigentliche Vermögen zurück, ähnlich wie der Käufer eines geschäftlichen Anteils, für den das Vorkaufsrecht (Shuf'a) geltend gemacht wird. Es sei denn, das von Malik und Abu Hanifa Überlieferte besagt, dass er es gegen den Wert nimmt. Ähnliches wird von Mujahid überliefert. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt, dass, wenn es verteilt wurde, er in keinem Fall einen Anspruch darauf hat. Dies wurde von ihm in einer Überlieferung von Abu Dawud und anderen ausdrücklich so festgelegt. Dies ist (8) die Ansicht von Umar, Ali, Salman ibn Rabi'a, 'Ata', al-Nakha'i und al-Laith. Ahmad sagte: "Was die Aussage derjenigen betrifft, die sagen, er sei anspruchsberechtigter darauf (9) gegen den Wert, so ist dies eine schwache Aussage von Mujahid." Al-Shafi'i sagte: "Der Eigentümer nimmt es vor und nach der Verteilung zurück, und seinem Käufer wird dessen Preis aus dem Fünftel der Gemeinwohlfonds (al-Masalih) gegeben; denn es ist nicht aus dem Eigentum seines Besitzers herausgegangen, daher ist es zwingend, dass er einen Anspruch darauf hat, es unentgeltlich zu nehmen, wie vor der Verteilung, und demjenigen, dem der Wert angerechnet wurde, etwas zu geben, damit es nicht dazu führt, dass demjenigen, der es genommen hat, sein Recht auf die Kriegsbeute vorenthalten wird, und es wurde aus dem Anteil des Gemeinwohls entnommen; denn dies gehört dazu." Dies ist die Ansicht von Ibn al-Mundhir. Unser Beweis ist das, was überliefert wurde, dass Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – an al-Sa'ib schrieb: "Welcher Muslim auch immer sein Eigentum an Sklaven und Habseligkeiten genau so vorfindet, ist anspruchsberechtigter darauf als jeder andere. Wenn er es jedoch in den Händen der Händler vorfindet, nachdem es verteilt wurde, so gibt es keinen Weg (10) mehr dazu.". Und Salman ibn Rabi'a sagte:

Anmerkungen

(5) Überliefert von Sa'id, in: Kapitel: Was die Götzendiener von den Muslimen erbeutet haben..., aus dem Buch des Jihad. Al-Sunan 2/287, 288. Ebenso überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel: Wer unterscheidet zwischen dem Finden vor der Verteilung... und was darüber überliefert wurde, was von den Händen des Feindes gekauft wurde, aus dem Buch al-Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/112. (6) In A, B, M findet sich der Zusatz: "ihm". (7) Überliefert von al-Daraqutni, in: Buch al-Siyar. Sunan al-Daraqutni 4/114, 115. Und al-Baihaqi, im vorherigen Kapitel. Al-Sunan al-Kubra 9/111. (8) In B: "Und dies". (9) Fehlt im Original, M. (10) In M findet sich der Zusatz: "ihm".

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