daran, wie wenn er es bei der Kriegsbeute vor ihrer Verteilung vorfände (20). Wenn aber ein Mann es von dem Feind kauft, so hat sein Besitzer keinen Anspruch darauf, es zu nehmen, es sei denn gegen seinen Preis. Denn Sa'id überlieferte (21), dass Uthman ibn Matar al-Shaibani uns berichtete, dass Abu Hariz uns von al-Sha'bi berichtete, dieser sagte: Die Leute von Mah (22) und die Leute von Jalula (23) unternahmen einen Überfall auf die Araber und erbeuteten Gefangene unter den Arabern, Sklaven und Güter. Dann zog al-Sa'ib ibn al-Aqra', der Statthalter von Umar, gegen sie in den Krieg, eroberte Mah und schrieb an Umar wegen der gefangenen Muslime, ihrer Sklaven und ihrer Güter, welche die Kaufleute von den Leuten von Mah gekauft hatten. Da schrieb Umar an ihn: "Der Muslim ist der Bruder des Muslims; er verrät ihn nicht und lässt ihn nicht im Stich. Welcher Mann unter den Muslimen auch immer seine Sklaven und seine Güter identifiziert, so ist er anspruchsberechtigter darauf. Und wenn er sie in den Händen der Kaufleute vorfindet, nachdem sie verteilt wurden, so gibt es keinen Weg mehr dazu. Und jeder Freie, den die Kaufleute gekauft haben, dessen Kaufpreis soll ihnen zurückerstattet werden, denn ein Freier wird weder verkauft noch gekauft." Der Qadi sagte: Was er durch Schenkung, Diebstahl oder Kauf in seine Hand bekommen hat, das ist so, wie wenn sein Besitzer es nach der Verteilung vorfindet. Ist sein Besitzer dann anspruchsberechtigter darauf gegen den Wert? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen, und die vorzuziehende ist die, die wir bereits erwähnt haben. Wenn der Imam vor der Verteilung von dem Vermögen des Muslims erfährt, es aber dennoch verteilt, so ist die Rückgabe verpflichtend und sein Besitzer ist ohne eine Gegenleistung anspruchsberechtigter darauf, da die Verteilung von ihrem Ursprung an nichtig war.
Abschnitt: Wenn die Muslime von den Götzendienern etwas erbeuten, das ein Zeichen der Muslime trägt, und sein Besitzer nicht bekannt ist, so ist es Kriegsbeute. Ahmad sagte bezüglich Schiffen, die aus Ägypten kommen, welche die Byzantiner abfangen und wegnehmen, und die dann die Muslime von ihnen zurückgewinnen: Wenn ihr Besitzer bekannt ist, darf nichts davon konsumiert werden. Dies deutet darauf hin, dass es erlaubt ist, davon zu essen, wenn ihr Besitzer nicht bekannt ist. Ähnlich ist die Ansicht von al-Thawri und al-Awza'i; sie sagten über das Exemplar des Korans (Mus'haf), das in die Hände der Beutenehmer gerät: Es wird verkauft. Al-Shafi'i sagte: Es wird zurückgehalten, bis sein Besitzer kommt. Wenn etwas mit einem Zeichen gefunden wird: Es wird als Stiftung (Waqf) für den Weg Allahs zurückgehalten. Es wird zurückgegeben, wie es war. Das hat Ahmad explizit festgelegt. Dies vertraten auch al-Awza'i und al-Shafi'i. Al-Thawri sagte: Es wird verteilt, solange sein Besitzer nicht gekommen ist. Unser Argument ist, dass dessen Bestimmungsort bekannt ist, nämlich die Stiftung, daher steht es auf einer Stufe mit dem, dessen Besitzer bekannt ist.
(20) In B: "die Verteilung". (21) Dies ist derjenige, von dem einiges bereits kurz zuvor in derselben Rechtsfrage erwähnt wurde. (22) Mah: Dies ist Mah Dinar, eine Stadt in Nahawand; sie ist eine große Stadt im Süden von Hamadhan, zwischen ihnen liegen drei Tage Reise. Mu'jam al-Buldan 4/406, 827. (23) Jalula: Ein Gebiet unter den Gebieten des Sawad an der Straße nach Churasan, zwischen ihr und Chanaqin liegen sieben Farsach. Mu'jam al-Buldan 2/107. (24) In B: "Ist er dann".