dessen Bestimmungsort bekannt ist, nämlich die Stiftung, daher steht es auf einer Stufe mit dem, dessen Besitzer bekannt ist. Man fragte Ahmad: "Wenn Wasserbüffel angetroffen werden, die der Feind von den Muslimen geraubt hatte, und sie zurückgewonnen wurden, darf man davon essen?" Er sagte: "Wenn bekannt ist, wem sie gehören, so darf nichts davon gegessen werden." Man fragte Ahmad: "Wenn die Feinde Besitz von Muslimen erbeuten und die Muslime ihn dann finden, müssen sie ihn zurückhalten, bis sein Besitzer identifiziert ist?" Er sagte: "Wenn er bekannt ist", und es wurde gesagt: "Er gehört dem Soundso", und sein Besitzer befand sich in der Nähe. Man fragte ihn: "Ein Sklave wurde im Land der Byzantiner gefunden und er sagte: 'Ich gehöre dem Soundso', einem Mann in Ägypten." Er sagte: "Wenn der Mann bekannt ist, darf sein Vermögen nicht verteilt werden, und es muss seinem Besitzer zurückgegeben werden." Man sagte ihm: "Wir haben ein Schiff im Land der Byzantiner erbeutet, auf dem sich die Schiffsleute befanden. Sie sagten: 'Dies gehört dem Soundso, und dies gehört dem Soundso.'" Er sagte: "Dieser, dessen Besitzer bekannt ist, wird nicht verteilt."
Abschnitt: Der Qadi sagte: Die Ungläubigen werden durch Gewalt Eigentümer des Vermögens der Muslime. Dies ist die Ansicht von Malik und Abu Hanifa. Abu al-Khattab sagte: Sie werden nicht Eigentümer davon. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Er sagte: Dies ist die offensichtliche Meinung von Ahmad, da er sagte: "Wenn sein Besitzer es vor der Verteilung einholt, so ist er anspruchsberechtigter darauf." Er sagte: Dass er das Zurücknehmen nach der Verteilung untersagte, liegt daran, dass die Verteilung durch den Imam den Charakter eines richterlichen Urteils hat, und sobald das Urteil eine Angelegenheit trifft, über die ein Ijtihad (juristische Bemühung) zulässig ist, wird es wirksam. Von Ahmad wurden diesbezüglich zwei Überlieferungen berichtet. Diejenigen, die sagten, dass sie nicht Eigentümer werden, argumentierten mit dem Hadith über die Kamelstute des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - und damit, dass es sich um ein geschütztes Vermögen handelt, auf das eine übergriffige Hand zugegriffen hat, wodurch man nicht Eigentümer wird, wie beim Raub (Ghasb). Zudem gilt: Wer über die Person eines anderen durch Gewalt keine Verfügungsgewalt hat, der hat auch über sein Vermögen durch Gewalt keine Verfügungsgewalt, genau wie ein Muslim gegenüber einem anderen Muslim. Die Argumentation für die erste Ansicht ist, dass Gewalt ein Grund ist, durch den ein Muslim Eigentümer des Vermögens eines Ungläubigen wird, daher wird auch der Ungläubige durch diese Gewalt Eigentümer des Vermögens eines Muslims, genau wie durch einen Kauf. Was die Kamelstute betrifft, so hat der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sie nur deshalb genommen, weil er sie vorfand, bevor sie verteilt oder gekauft worden war. Demzufolge werden sie Eigentümer davon, bevor es in das Gebiet der Ungläubigen überführt wird. Dies ist die Ansicht von Malik. Der Qadi erwähnte, dass sie Eigentümer erst durch den Transport in ihr Gebiet werden. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Von Ahmad wurden dazu zwei Überlieferungen berichtet.
(25) In A: "so erbeuteten sie es". (26) In A: "dies". (27) Fehlt in M. (28) Fehlt in A und B. (29) Al-Nawatiyyah: Der Steuermann, der das Schiff auf dem Meer lenkt. (30) Fehlt in A. (31) In M: "die Verteilung". (32) Fehlt in B und M.
مَصْرِفُه وهو الحُبُسُ، فهو بمَنْزِلَة ما لو عُرِفَ صاحِبُه. قيل لأحمدَ: فالجواميسُ تُدْرَكُ وقَدْ ساقَها العدوُّ للمسلمين، وقد رُدَّتْ، يُؤْكَلُ منها؟ قال: إذا عُرِفَ لمَنْ هى، فلا يُؤْكَلُ منها. قيل لأحمدَ: فما حازَ العَدُوُّ للمسلمين، فأصابَه (٢٥) المسلمون، أعليهم أنْ يقِفُوه حتّى يَتَبَيَّنَ صاحِبُه؟ قال: إذا عُرِفَ فقيل: هو (٢٦) لفُلانٍ. وكان صاحِبُه بالقُرْبِ. قيل له: أُصِيبَ غلامٌ فى بلادِ الرومِ، فقال: أنا لفلانٍ. رجُلٍ بمصرَ (٢٧)؟ قال: إذا عُرِفَ الرجلُ، لم يُقْسَمْ مالُه (٢٨)، ورُدَّ على صاحِبِه. قيل له: أصَبْنا مَرْكَبًا فى بلادِ الرُّومِ، فيها النَّواتِيَّةُ (٢٩)، قالُوا: هذا لفلانٍ، وهذا لفلانٍ. قال: هذا قد عُرِفَ صاحِبُه، لا يُقْسَمُ.
فصل: قال القاضى: يَمْلِكُ الكُفَّارُ أموالَ المسلمين بالقَهْرِ. وهو قولُ مالكٍ، وأبى حنِيفَةَ. وقال أبو الخَطَّاب: لا يَمْلِكُونها. وهو قولُ الشافِعِىِّ. قال (٣٠): وهو ظاهِرُ كلامِ أحمدَ، حيثُ قال: إنْ أدْرَكَه صاحِبُه قبلَ القَسْمِ (٣١)؛ فهو أحَقُّ به. قال (٣٢): وإنّما مَنَعَه أخْذَه بعدَ قَسْمِه، لأنَّ قِسْمَةَ الإِمامِ له تَجْرِى مَجْرَى الحُكْمِ، ومتى صادَفَ الحكمُ أمرًا مُجْتهَدًا فيه، نفَذَ حُكْمُه. وحُكِىَ عن أحمدَ فى ذلك روايتان، واحتَجَّ من قال: لا يَمْلِكُونها بحديثِ ناقَةِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، ولأنَّه مالٌ معصومٌ، طرأَتْ عليه يَدٌ عادِيَةٌ، فلم يُمْلَكْ بها، كالغَصْبِ، ولأنَّ مَنْ لا يملِكُ رَقَبَةَ غيرِه بالقَهْرِ، لم يَمْلِكْ مالَه به، كالمُسلمِ مع المسلمِ. ووَجْهُ الأوَّل، أنَّ القَهْرَ سبَبٌ يملِكُ به المسلمُ مالَ الكافِرِ، فملَكَ به الكافِرُ مالَ المسلمِ، كالبَيْعِ. فأمَّا الناقَةُ، فإنَّما أخَذَها النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، لأنَّه أدْرَكَها غيرَ مَقْسُومَةٍ ولا مُشْتَراةٍ. فعلى هذا، يَمْلِكُونَها قبلَ حِيازَتِها إلى دارِ الكُفْرِ. وهو قولُ مالكٍ. وذكر القاضِى أنَّهم إنَّما يَمْلِكُونها بالحيازَةِ إلى دارِهم. وهو قولُ أبى حنيفة. وحُكِىَ فى
(٢٥) فى أ: "فأصابوه".(٢٦) فى أ: "هذا"(٢٧) سقط من: م.(٢٨) سقط من: أ، ب.(٢٩) النواتي: الملاح الذي يدير السفينة في البحر.(٣٠) سقط من: أ.(٣١) فى م: "القسمة"(٣٢) سقط من: ب، م.