Abschnitt: Wenn er aus ihren Häusern oder von außerhalb davon etwas nimmt, das in ihrem Land keinen Wert hat, wie Schleifsteine, Schreibrohre, Steine oder Medikamente, dann darf er es nehmen und hat das stärkere Anrecht darauf, auch wenn es durch den Transport oder die Bearbeitung einen Wert erhält. Ahmad hat dies explizit so festgelegt. Dies ist auch die Ansicht von Makhul, al-Awza'i und al-Shafi'i. Al-Thawri sagte: Wenn er es in das Gebiet des Islam bringt, liefert er es bei der Verteilungsstelle ab; und wenn er es bearbeitet hat und es einen Preis bekommen hat, wird ihm der Wert seiner Arbeit daran ausgezahlt, und der Rest verbleibt bei der Verteilungsstelle. Wir entgegnen: Der Wert ist nur durch seine Arbeit oder seinen Transport entstanden, daher ist es keine Beute, genauso wie wenn es keinen Wert erhalten hätte.
Abschnitt: Wenn der Verantwortliche der Verteilungsstelle etwas von der Beute zurücklässt, weil er unfähig ist, es zu tragen, und sagt: "Wer etwas nimmt, dem gehört es", dann gehört es demjenigen, der es trägt. Ahmad hat dies explizit festgelegt. Er wurde nach einer Gruppe gefragt, die viel Beute machte, wobei wertloses Gut zurückblieb, das weder verkauft noch gekauft werden kann, welches der Gouverneur wie Immobilien, Töpferwaren und Ähnliches zurückließ. Darf ein Mensch es für sich nehmen? Er sagte: Ja, wenn es zurückgelassen wurde und nicht gekauft wurde. Ähnlich ist die Ansicht von Malik. Abu Talib überlieferte von ihm bezüglich der Güter, die sie nicht tragen konnten: Wenn ein Mann es trägt, wird es verteilt. Dies ist die Ansicht von Ibrahim. Al-Khallal sagte: Abu Talib überlieferte dies an drei Stellen; an einer Stelle stimmte er seinen Gefährten zu, an einer anderen widersprach er ihnen. Er sagte: Ich zweifle nicht daran, dass Abu Abd Allah dies zuerst sagte, dann aber für ihn deutlich wurde, dass der Imam die Befugnis hat, es freizugeben oder zu untersagen, und dass sie es nehmen dürfen, wenn der Imam es zurücklässt, sofern er niemanden findet, der es trägt; denn wenn er niemanden findet, der es trägt, und er es selbst nicht tragen kann, ist es so, als hätte es keinen Wert, womit es dem gleichkommt, was wir im Abschnitt vor diesem erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn er in ihrem Land einen Schatz (Rikaz) findet, und er sich an einem Ort befindet, den er aus eigener Kraft erreichen kann, so ist es so, als hätte er ihn im Gebiet des Islam gefunden; er unterliegt der Fünftelabgabe (Khums), und der Rest gehört ihm. Wenn er ihn jedoch nur mit der Gemeinschaft der Muslime erreichen kann, so ist es...
(4) In M: "wenn". (5) In B: "sein Transport". (6) In M: "der Wert". (7) In A: "die Verteilung". (8) In A, B und M: "diese". (9) In B und M: "Zweifel". (10) Fehlt im Original. Vgl. نظر (Anmerkung: Dies ist ein Verweis auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Textes).
فصل: وإنْ أخَذَ من بُيوتِهم، أو خارِجٍ منها، ما لا قِيمَةَ له فى أرْضِهِم، كالمِسَنِّ، والأقْلامِ، والأحْجارِ، والأدْوِيَةِ، فله أخْذُه، وهو أحَقُّ به، وإنْ صارَتْ له قِيمةٌ بنَقْلِه أو مُعالَجَتِه. نَصَّ أحمدُ على نحوِ هذا. وبِه قال مَكْحُولٌ، والأوْزَاعِىُّ، والشافِعِىُّ. وقال الثَّوْرِىُّ: إذا جاءَ به إلى دارِ الإِسْلامِ، دفَعَه فى الْمَقْسِمِ، وإنْ عالجَهُ فصارَ له ثمنٌ، أُعْطِىَ بقَدْرِ عَملِه فيه، وبَقِيَّتُه فى المَقْسِمِ. ولَنا، أنَّ القِيمَةَ إنَّما (٤) صارَتْ له بعَمَلِه أو بنَقْلِه (٥)، فلم تكُنْ غنيمةً، كما لو لم تَصِرْ له قِيمَةٌ (٦).
فصل: وإنْ تَرَكَ صاحِبُ الْمَقْسِمِ (٧) شيئا من الغَنِيمَةِ، عَجْزًا عن حَمْلِه، فقال: مَنْ أخَذَ شيئا فهو له. فمَنْ حَمَلَ شيئا فهو له. نَصَّ عليه أحمدُ. وسُئِلَ عن قومٍ غَنِمُوا غنائِمَ كثيرةً، فيَبْقَى خُرْثِىُّ المتاعِ، ممَّا لا يُباعُ ولا يُشْتَرَى، فيدَعُه الوالِى بمنزلَةِ العَقارِ والفَخَّارِ وما أشْبَهَ ذلك، أيأْخُذُه الإنسانُ لنَفْسِه؟ قال: نعم، إذا تُرِكَ، ولم يُشْتَرَ. ونحوُ هذا قولُ مالِكٍ. ونَقَلَ عنه أبو طالبٍ، فى المتاعِ لا يقْدِرُون على حَمْلِه: إذا حَمَلَه رجُلٌ يُقسَمُ. وهذا قولُ إبراهيمَ. قال الخَلَّالُ: روَى أبو طالب هذا (٨) فى ثلاثَةِ مَواضِعَ؛ فى موضِعٍ منها وَافَقَ أصحابَه، وفى موضِعٍ خالَفَهُم. قال: ولا أشُكُّ (٩) أنَّ أبا عبدِ اللَّه قال هذا أوَّلًا، ثم تَبَيَّنَ له بعد ذلك أنَّ للإِمامِ أنْ يُبِيحَه وأنْ يُحَرّمهُ، وأنَّ لهم أن يأْخُذُوه إذا تَرَكَه الإِمامُ إذا لم يجِدْ مَنْ يحمِلُه؛ [لأنَّه إذا لم يجِدْ مَنْ يحمِلُه] (١٠)، ولم يَقْدِرْ على حَمْلِه، بمنزِلَةِ ما لا قِيمةَ له، فصارَ كالذى ذكَرْناه فى الفَصْلِ قبلَ هذا.
فصل: وإنْ وجَدَ فى أرضِهِم رِكازًا، فإنْ كان فى موضِعٍ يَقْدِرُ عليه بنَفْسِه، فهو كما لو وَجَدَه فى دارِ الإِسلامِ، فيه الخُمسُ، وباقِيهِ له، وإنْ قَدَرَ عليه بجماعَةِ المسلمين، فهو
(٤) فى م: "إذا".(٥) فى ب: "نقله".(٦) فى م: "القيمة".(٧) فى أ: "القسم".(٨) فى أ، ب، م: "هذه".(٩) فى ب، م: "شك".(١٠) سقط من: الأصل. نقل نظر.