ist nicht zulässig. Entweder er tauscht es gegen Nahrung oder Futter ein, von dem er einen Nutzen hat, oder gegen anderes. Wenn er es gegen seinesgleichen verkauft, so ist dies im eigentlichen Sinne kein Verkauf, sondern er übergibt ihm etwas Erlaubtes und nimmt dafür etwas Gleichwertiges als Erlaubtes entgegen. Jeder von beiden darf das nutzen, was er genommen hat, und er hat mehr Anspruch darauf aufgrund des feststehenden Besitzes (yad) daran. Auf dieser Grundlage ist es zulässig, wenn er einen Sa' gegen zwei Sa' verkauft oder sie sich vor der Inbesitznahme trennen, da es sich nicht um einen Verkauf handelt. Wenn er es jedoch gegen Aufschub (nasi'a) verkauft oder es ihm leiht und er es daraufhin nimmt, so ist er mehr Anspruchsberechtigter daran, und er ist nicht verpflichtet, es zu ersetzen. Wenn er es jedoch ersetzt oder an ihn zurückgibt, geht der Besitz daran wieder auf ihn über. Wenn er es gegen etwas anderes als Nahrung oder Futter verkauft, ist der Verkauf ebenfalls nicht gültig, und der Käufer wird mehr anspruchsberechtigt daran aufgrund des feststehenden Besitzes; er ist jedoch nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Wenn er es von ihm nimmt, ist er zur Rückgabe an ihn verpflichtet.
Abschnitt: Wenn er Fett (duhn) findet, so ist dies wie jede andere Nahrung, aufgrund des von uns erwähnten Hadith von Ibn Mughaffal, und weil es Nahrung ist; daher ähnelt es Weizen und Gerste. Wenn es nicht essbar ist, er aber darauf angewiesen ist, sich damit einzureiben oder sein Reittier damit einzureiben, so ist es nach dem Offensichtlichen der Worte Ahmads zulässig, wenn ein Bedürfnis besteht. Ahmad sagte in Bezug auf römisches Olivenöl: „Wenn es aus Notwendigkeit oder gegen Kopfschmerzen ist, so ist das kein Problem. Was aber die Zierde angeht, so missfällt mir das.“ Al-Shafi'i sagte: „Er darf sein Reittier nicht wegen Räude damit einreiben und es auch nicht damit härten (waqqa), außer gegen Entrichtung des Wertes, da die Notwendigkeit dafür nicht allgemein ist.“ Die Aussage Ahmads lässt eine ähnliche Auslegung zu, da dies weder Nahrung noch Futter ist. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass dies etwas ist, dessen er zur Instandhaltung seiner Person und seines Reittiers bedarf, womit es der Nahrung und dem Futter gleicht. Er darf davon essen, wovon er sich heilt, sowie medizinische Getränke wie Jullab (Rosenwasser) und Sakanjabin (ein säuerlich-süßes Getränk) und anderes zu sich nehmen, wenn ein Bedürfnis besteht, da es zur Nahrung zählt. Die Anhänger al-Shafi'is sagten: „Er darf es nicht zu sich nehmen, da es kein Grundnahrungsmittel ist.
(12) In M: "illa" (außer). (13) In M: "wa-ftaraqa" (und sie trennten sich). (14) Fehlt in: Original, A, B. (15) Fehlt in: Original. (16) Fehlt in: M. (17) Fehlt in: Original, B, M. (18) "Waqqa" das Huftier: es mit geschmolzenem Fett härten, wenn es durch vieles Gehen dünn geworden ist. (19) In A: "wa-yashrabu" (und er trinkt). (20) Jullab: Rosenwasser. (21) Sakanjabin: ein Getränk bestehend aus einer sauren und einer süßen Komponente.