und es ist kein Grundnahrungsmittel. Zudem ist es ohne ein Bedürfnis danach nicht erlaubt, [daher ist es auch] bei dessen Vorhandensein nicht erlaubt, wie bei anderem, das keine Nahrung ist. Unser Argument ist, dass es sich um Nahrung handelt, die benötigt wird, weshalb sie Obst gleicht. Was sie angeführt haben, wird durch das Beispiel Obst entkräftet. Wir haben das Bedürfnis hier zur Bedingung gemacht, da dies gewohnheitsmäßig nur dann konsumiert wird, wenn man darauf angewiesen ist.
Abschnitt: Ahmad sagte: „Er darf sein Gewand nicht mit Seife waschen, denn dies ist weder Nahrung noch Futter, und es wird für die Reinigung und Zierde verwendet, weshalb es nicht in deren Bedeutung fällt.“ Wenn ein Krieger einen Geparden oder einen Jagdhund bei sich hat, darf er diese nicht aus der Kriegsbeute (Ghanima) füttern. Wenn er sie dennoch damit füttert, so muss er den Wert dessen, was er ihnen verfüttert hat, ersetzen; denn dies dient dem Zeitvertreib und der Zierde und zählt nicht zu dem, was im Krieg benötigt wird, anders als bei den Reittieren.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, Kleidung aus der Kriegsbeute zu tragen oder ein Reittier daraus zu reiten, gemäß dem, was Ruwayfi' ibn Thabit al-Ansari vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – überlieferte, dass er sagte: „Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll kein Reittier aus der Beute (Fay') der Muslime reiten, bis er es abgemagert hat, um es dann wieder in diese zurückzugeben. Und wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll kein Kleidungsstück aus der Beute der Muslime tragen, bis er es abgenutzt hat, um es dann wieder in diese zurückzugeben.“ Dies überlieferte Sa'id.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, die Häute der Beutetiere zu nutzen, daraus Schuhe oder Ledersäcke (Jurub) anzufertigen, noch daraus Fäden oder Seile herzustellen. Dies vertraten auch Ibn Muhayriz, Yahya ibn Abi Kathir, Isma'il ibn 'Ayyash und al-Shafi'i. Sulayman ibn Musa erlaubte jedoch die Anfertigung von Ledersäcken aus den Häuten der Kriegsbeute. Malik erlaubte die Nadel, das aus Haar gefertigte Seil sowie den Schuh und die Socke (Khuff), die aus Rinderhäuten hergestellt werden. Unser Argument ist das, was überliefert wurde von
(22) In M: "fa-la yubah" (so ist es nicht erlaubt). (23) In B: "'inda" (bei). (24) Fehlt in: B; in A: "lil-sayd" (für die Jagd). (25) In Original, B, M: "at'amaha" (er fütterte sie). (26) Fehlt in: B. Naql Nazar (Anmerkung zur Prüfung). (27) In: "Bab ma ja'a fi al-ghulul" (Kapitel über das, was im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Kriegsbeute überliefert wurde), aus dem Buch des Jihad. Al-Sunan 2/267, 268. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: "Bab fi al-rajul yanta'ifu min al-ghanima bi-l-shay'" (Kapitel über den Mann, der etwas aus der Kriegsbeute nutzt), aus dem Buch des Jihad. Sunan Abi Dawud 2/61. Und al-Darimi in: "Bab al-nahy 'an rukub al-dabba min al-maghnam..." (Kapitel über das Verbot, ein Reittier aus der Kriegsbeute zu reiten...), aus dem Buch al-Siyar. Sunan al-Darimi 2/230. (28) In Original, M: "al-ghanam" (Schafe).