‘zu ihren Daheimgebliebenen zurück’. Dass der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – zu Beginn ein Viertel als zusätzliche Beute (Nafl) und bei der Rückkehr ein Drittel gewährte, ist ein Beweis für ihre Teilhabe an dem, was darüber hinausgeht; denn wären sie nur auf das beschränkt gewesen, was sie erbeutet hatten, wäre ein Drittel davon kein Nafl gewesen. Und weil sie eine einzige Armee sind und jeder von ihnen eine Unterstützung für den anderen ist, beteiligen sie sich, so wie wenn eine Seite der Armee Beute macht. Wenn der Befehlshaber jedoch im Land des Islam bleibt und eine Truppenabteilung (Sariyya) oder eine Armee entsendet, so steht das, was die Sariyya erbeutet hat, ihr allein zu; denn nur die kämpfenden Krieger beteiligen sich, und derjenige, der im Land des Islam verbleibt, ist kein Kämpfer. Wenn er vom Land des Islam aus zwei Armeen oder zwei Truppenabteilungen entsendet, so ist jede von ihnen für sich allein mit dem, was sie erbeutet hat; denn jede von ihnen ist für sich allein in den Krieg gezogen, also ist sie auch bei der Beute für sich allein, im Gegensatz zu dem Fall, wenn die Armee loszieht und in ihrer Gesamtheit in das Land der Ungläubigen eindringt, denn da sind sie alle am Jihad beteiligt, also sind sie auch an der Beute beteiligt.
1664 - Rechtsfrage; er sagte: (Wer von den Lebensmitteln etwas übrig hat und es in das Land [des Islam] hineinbringt, der legt es in den Verteilungsort jenes Kriegszuges, nach einer der zwei Überlieferungen).
Die andere Ansicht besagt, dass es für ihn erlaubt (mubah) ist, es zu essen, wenn es eine geringe Menge ist. Was die große Menge betrifft, so ist ihre Rückgabe zweifelsfrei, wie uns bekannt ist, verpflichtend; denn das, was ihm im Haus des Krieges erlaubt war, hat er – wenn er es in einer Weise genommen hat, dass ein großer Teil davon bis in das Haus des Islam übrig bleibt – etwas genommen, das er nicht benötigt, weshalb ihm die Rückgabe obliegt; denn das Grundprinzip ist dessen Verbot, da es unter den Beutemachern als gemeinschaftlich gilt, wie das übrige Vermögen. Erlaubt wurde davon nur das, wozu das Bedürfnis aufrief, daher bleibt das, was darüber hinausgeht, auf dem ursprünglichen Zustand des Verbots, weshalb ihm auch der Verkauf nicht erlaubt wurde. Was die geringe Menge angeht, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass auch diese zurückgegeben werden muss. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Ansicht von Abu Hanifa, Ibn al-Mundhir, eine der zwei Aussagen von al-Shafi'i und von Abu Thawr, basierend auf dem, was wir bei der großen Menge erwähnten, und weil der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Frieden – sagte: „Gebt den Faden und die Nähnadel zurück.“ Und weil es...
(4) Ähnlich herausgegeben von Abu Dawud, in: „Bab fi al-sariyya turad ‘ala ahl al-‘askar“ (Kapitel über den Truppenteil, der zu den Leuten des Heeres zurückkehrt), aus dem Buch des Jihad, und in: „Bab ayuqad al-muslim bi-l-kafir?“ (Kapitel: Wird ein Muslim für einen Ungläubigen getötet?), aus dem Buch des Blutgeldes (al-Diyat). Sunan Abu Dawud 2/73, 488. Siehe auch die Überlieferung (Takhrij) des Hadith: „Das Blut der Muslime ist untereinander gleichwertig“, welcher zuvor unter 11/460 vorkam. (5) In A, M: „li-kull“ (für jeden). (1) In A, B: „al-ghanima“ (die Beute). (2) In M: „yubah“ (es ist erlaubt). (3) In B: „fa-lazimahu“ (so oblag ihm). (4) Die Überlieferung (Takhrij) wurde bereits auf Seite 130 genannt.
قَعَدِهمْ" (٤). وفى تَنفِيلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى الْبَداءةِ الرُّبعَ، وفى الرَّجْعَةِ الثلُثَ، دليلٌ على اشْتِراكِهم فيما سِوَى ذلك؛ لأنَّهم لو اخْتَصُّوا بما غنِمُوه، لَما كان ثُلثُه نَفَلًا، ولأنَّهم جيشٌ واحدٌ، وكلُّ واحدٍ منهم رِدْءٌ لصاحِبِه، فيَشْترِكُون، كما لو غَنِمَ أحَدُ جانِبَى الجيشِ. وإنْ أقامَ الأميرُ ببَلَدِ الإِسلامِ، وَبعَثَ سَرِيَّةً أو جيْشًا، فما غَنِمَت السَّرِيَّةُ فهو لها وَحْدَها؛ لأنَّه إنَّما يَشْتَرِكُ المجاهدون، والمُقِيمُ فى بلدِ الإِسلامِ ليس بمُجاهِدٍ. وإنْ نَفَّذَ من بلدِ الإِسْلامِ جَيْشَيْن أو سَريَّتَيْن، فكُلُّ (٥) واحِدَةٍ تَنْفَرِدُ بما غَنِمَتْه؛ لأنَّ كلَّ واحِدَةٍ منهما انْفَرَدَت بالغَزْوِ، فانْفَرَدَت بالغَنِيمَةِ، بخلافِ ما إذا فَصَلَ الجيشُ، فدَخَلَ بجُمْلَتِه بلادَ الكُفَّارِ، فإنَّ جَمِيعَهم اشتَرَكُوا فى الجِهادِ، فاشْتَرَكُوا فى الغَنِيمَةِ.
١٦٦٤ - مسألة؛ قال: (ومَنْ فَضَلَ مَعَهُ مِنَ الطَّعَامِ، فَأَدْخَلَهُ الْبَلَدَ، طَرَحَهُ فِى مَقْسِمِ تِلْكَ الغزَاةِ (١)، فِى إحْدَى الرِّوايَتَيْنِ)
والأُخْرَى، مُباحٌ (٢) لَهُ أكْلُه إذَا كَانَ يَسِيرًا. أمَّا الكثيرُ، فيجِبُ رَدُّه، بغيرِ خلافٍ نعلَمُه؛ لأنَّ ما كانَ مُباحًا له فى دارِ الحرْبِ، فإذا أخَذَه على وجْهٍ يفْضُلُ منه كثيرٌ إلى دارِ الإِسلامِ، فقد أخَذَ ما لا يحْتاجُ إليه، فيَلْزَمُه (٣) رَدُّه؛ لأنَّ الأصْلَ تحْريمُه، لكَوْنِه مشْتَرَكًا بينَ الغانِمين، كسائِرِ المالِ. وإنَّما أُبِيحَ منه ما دَعَت الحاجَةُ إليه، فما زادَ يَبْقَى على أصْلِ التَّحْرِيمِ، ولهذا لم يُبَحْ له بَيْعُه. وأمَّا اليَسِيرُ، ففيه روايتان؛ إحداهُما، يَجِبُ رَدُّه أيضا، وهو اخْتيارُ أبى بكْرٍ، وقولُ أبى حنيفةَ، وابنِ المُنْذرِ، وأحَدُ قَوْلَىِ الشافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، لما ذكَرْنا فى الكثيرِ، ولأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "أدُّوا الْخَيْطَ والمِخْيَطَ" (٤). ولأنَّه
(٤) أخرج نحوه أبو داود، فى: باب فى السرية ترد على أهل العسكر، من كتاب الجهاد، وفى: باب أيقاد المسلم بالكافر؟ من كتاب الديات. سنن أبى داود ٢/ ٧٣، ٤٨٨. وانظر تخريج حدِيث: "المسلمون تتكافأ دماؤهم". الذى تقدم فى: ١١/ ٤٦٠.(٥) فى أ، م: "لكل".(١) فى أ، ب: "الغنيمة".(٢) فى م: "يباح".(٣) فى ب: "فلزمه".(٤) تقدم تخريجه، فى صفحة ١٣٠.