der Gefangene ist bei Ahmad ebenfalls zur Zahlung des Preises verpflichtet. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, al-Nakha'i, al-Zuhri, Malik und al-Awza'i. Al-Thawri, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Er ist nicht dazu verpflichtet, weil er etwas freiwillig getan hat, zu dem er nicht verpflichtet war und wozu er keine Erlaubnis erhalten hat; er gleicht demjenigen, der ein Haus eines anderen instand setzt. Al-Layth sagte: Wenn der Gefangene wohlhabend ist, gilt unsere Ansicht, und wenn er mittellos ist, zahlt das Bayt al-Mal (Staatskasse) diesen Betrag. Unser Argument stützt sich auf das, was Sa'id überlieferte: Uthman ibn Matar berichtete uns, Abu Hariz berichtete uns, von al-Sha'bi, er sagte: Die Leute von Mah und Jalula griffen die Araber an und machten Gefangene unter den arabischen Sklaven und nahmen ihre Besitztümer. Al-Sa'ib ibn al-Aqra' schrieb an 'Umar bezüglich der muslimischen Gefangenen, ihrer Sklaven und ihres Eigentums, die von Kaufleuten von den Leuten von Mah gekauft worden waren. 'Umar schrieb: "Wer auch immer seine Sklaven oder sein Eigentum identifiziert, der hat ein größeres Anrecht darauf als jeder andere. Wenn er sie jedoch erst nach der Aufteilung in den Händen der Kaufleute findet, so gibt es keinen Weg mehr dorthin. Und welcher Freie auch immer von Kaufleuten gekauft wurde, so sind ihnen ihre investierten Summen (Kapital) zurückzuerstatten; denn ein Freier wird weder verkauft noch gekauft." Damit urteilte er zugunsten der Kaufleute auf die Rückgabe ihres Kapitals. Und weil der Gefangene dazu verpflichtet ist, sich selbst freizukaufen, um sich der Herrschaft der Ungläubigen zu entziehen und aus ihrer Gewalt zu gelangen, ist er, wenn jemand anderes an seiner Stelle dies tut, zur Rückzahlung verpflichtet, so als ob ein Richter für ihn eine Forderung begleichen würde, deren Zahlung er verweigert hatte.
Abschnitt: Wenn sie sich über die Höhe des Preises, für den er ihn gekauft hat, uneinig sind, so ist das Wort des Gefangenen maßgeblich. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, falls er ihm die Erlaubnis dazu erteilt hatte. Al-Awza'i sagte: Das Wort des Käufers ist maßgeblich, da sie sich über seine Handlung uneinig sind und er am besten über seine eigene Handlung Bescheid weiß. Unser Argument ist, dass der Gefangene den Mehrbetrag bestreitet, und die Aussage desjenigen, der bestreitet, ist maßgeblich; zudem besteht ursprünglich die Freiheit seiner Verpflichtung (Bara'a al-dhimma) von diesem Mehrbetrag, daher gewinnt seine Aussage durch die ursprüngliche Rechtslage (al-asl) an Gewicht.
1666 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn die Götzendiener jemanden gefangen nehmen, der uns die Dschizya zahlt, dann - sobald man ihrer habhaft wird - werden sie in ihren vorherigen Zustand zurückversetzt und nicht versklavt. Und was der Feind von ihnen an Vermögen oder Sklaven genommen hat, ist ihnen zurückzugeben, sobald dies vor der Aufteilung bekannt wird, und sie werden freigekauft, nachdem die Muslime freigekauft wurden.)
(2) In M: "ya'dhana" (erlaubt). (3) In M ergänzt: "min" (von). (4) Fehlt in: A. (5) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 119 dargelegt. (6) In B: "fa-yutarajjahu" (so gewinnt an Gewicht). (1) Fehlt in: A.
الأسيرَ الثَّمنُ أيضا عند أحمَد. وبه قال الحَسَنُ، والنَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ، ومالِكٌ، والأوْزاعِىُّ. وقال الثَّوْرِىُّ، والشافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ: لا يَلْزَمُه؛ لأنَّه تبرَّعَ بما لا يَلْزَمُه، ولم يُؤْذَنْ (٢) له فيه، فأشْبَهَ ما لو عمَّر دارَه. [وقال اللَّيْثُ إنْ كان الأسِيرُ مُوسِرًا كقولِنا، وإنْ كان معْسِرًا، أدَّى ذلك (٣) بَيْتُ المالِ] (٤). ولَنا، ما رَوَى سعيدٌ (٥): ثنا عثمانُ بن مَطَرٍ، ثنا أبو حَرِيزٍ، عن الشَّعْبِىِّ، قال: أغارَ أهلُ ماهَ وأهلُ جَلُولاءَ على العرَبِ، فأصابُوا سَبايا من سَبايَا العربِ، فكتَبَ السَّائِبُ بن الأَقْرَع إلى عمرَ فى سَبايا المسلمين ورَقِيقهِم ومَتاعِهم، قد اشْتراه التُّجَّارُ من أهلِ مَاهَ، فكتَبَ عمرُ: أيُّما رجُلٍ أصابَ رَقِيقَه ومَتاعَه بعينِه، فهو أحَقُّ به من غيرِه، وإنْ أصابَه في أيْدِى التُّجَّارِ بعدَ ما اقْتُسِمَ، فلا سبيلَ إليه، وأيُّما حُرٍّ اشْتراهُ التُّجَّارُ، فإنَّه يُرَدُّ إليهم رُءوسُ أمْوالِهم؛ فإنَّ الحُرَّ لا يُباعُ ولا يُشْتَري. فحَكَمَ للتُّجَّارِ بُرءُوسِ أمْوالِهم. ولأنَّ الأسِيرَ يجبُ عليه فِداءُ نفسِه، ليتخَلَّصَ من حُكْمِ الكُفَّارِ، ويَخْرُجَ من تحتِ أيْدِيهم، فإذا نابَ عنه غيرُه فى ذلك، وجبَ عليه قَضاؤُه، كما لو قَضَى الحاكِمُ عنه حَقًّا امْتَنَع من أدائِه.
فصل: فإن اخْتَلَفا فى قَدْرِ ما اشْتراهُ به، فالقوْلُ قولُ الأسِيرِ. وهو قولُ الشافِعِىِّ إذا أذِنَ له. وقال الأوزاعِىُّ: القولُ قولُ المُشْترِى؛ لأنَّهما اخْتلَفَا فى فِعْلِه، وهو أعلَمُ بفِعْلِه. ولَنا، أنَّ الأسيرَ مُنْكِرٌ للزِّيادَةِ، والقولُ قولُ المُنْكِرِ، ولأنَّ الأصْلَ بَراءَةُ ذِمَّتِه من هذه الزِّيادَةِ، فيترجَّحُ (٦) قولُه بالأَصْلِ.
١٦٦٦ - مسألة؛ قال: (وَإذَا سَبَى المُشْرِكُون مَنْ يُؤَدِّى إلَيْنَا الْجِزْيَةَ، ثُمَّ قُدِرَ عَلَيْهِمْ، زُدُّوا إلَى مَا كَانُوا عَلَيْهِ (١)، ولَمْ يُسْتَرَقُّوا، وَمَا أَخذَهُ الْعَدُوُّ مِنْهُمْ مِنْ مَالٍ أوْ
(٢) فى م: "يأذن".(٣) فى م زيادة: "من".(٤) سقط من: أ.(٥) تقدم تخريجه، فى صفحة ١١٩.(٦) فى ب: "فيرجح".(١) سقط من: أ.