Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1667 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Befehlshaber die Kriegsbeute gesichert und Wächter bestellt hat, ist es nicht erlaubt, davon zu essen, es sei denn, die Not zwingt sie dazu, weil sie nichts anderes zu essen finden). · ShamelaTranslate