Abi Jabala, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Es ist für die Muslime verpflichtend, aus ihrer Kriegsbeute (Fay') ihre Gefangenen freizukaufen und die Schulden ihrer Schuldner zu begleichen." Es wurde vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) überliefert, dass er ein Schriftstück zwischen den Auswanderern (Muhajirun) und den Helfern (Ansar) verfasste: "Dass sie ihre Lösegelder gemeinsam tragen und ihre Gefangenen auf gütige Weise freikaufen." Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) kaufte zwei muslimische Männer gegen den Mann frei, den er von den Banu 'Uqayl gefangen genommen hatte, und er kaufte die Frau, die er von Salama ibn al-Akwa' erbeten hatte, gegen zwei Männer frei.
1667 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn der Befehlshaber die Kriegsbeute in Besitz nimmt und jemanden damit beauftragt, sie zu bewahren, ist es nicht gestattet, davon zu essen, es sei denn, die Notwendigkeit zwingt dazu, indem sie nichts anderes zu essen finden.)
Das Gesamtergebnis hierbei ist, dass es, wenn die Kriegsbeute gesammelt wurde und sich darin Nahrung oder Futter befindet, niemandem gestattet ist, etwas davon zu nehmen, es sei denn bei einer Notlage. Denn wir haben die Entnahme nur vor der Sammlung erlaubt, da zu diesem Zeitpunkt das Eigentumsrecht der Muslime noch nicht feststand; es glich somit den erlaubten Dingen wie Brennholz oder Gras. Wenn die Beute jedoch in Besitz genommen (gehütet) wurde, steht das Eigentumsrecht der Muslime daran fest, und es verlässt den Bereich der erlaubten Dinge und wird wie ihr übriges Eigentum. Daher ist der Verzehr davon nur bei Notwendigkeit gestattet, nämlich dann, wenn sie nichts zu essen finden; in diesem Fall ist es erlaubt, da der Erhalt ihres Lebens und ihrer Reittiere wichtiger ist. Es ist dabei gleich, ob die Beute im Kriegsgebiet oder im islamischen Herrschaftsgebiet in Besitz genommen wurde. Al-Qadi sagte: Was im Kriegsgebiet verblieb, davon ist der Verzehr gestattet, auch wenn es in Besitz genommen wurde, da das Kriegsgebiet ein Ort der Not ist, weil der Transport von Proviant dorthin schwierig ist, im Gegensatz zum islamischen Herrschaftsgebiet. Die Aussage von al-Khiraqi ist jedoch allgemein für beide Orte gehalten, und die logische Begründung erfordert dies: Denn das, worüber die Hand der Muslime verfügt und woran ihr Eigentumsrecht bestätigt ist, sollte nicht ohne ihre Zustimmung entnommen werden, wie es bei ihrem sonstigen Eigentum der Fall ist. Zudem begründet die Inbesitznahme im Kriegsgebiet das Eigentumsrecht, was durch die Zulässigkeit der Aufteilung und die Bestätigung der eigentumsrechtlichen Bestimmungen daran bewiesen wird, im Gegensatz zur Zeit vor der Inbesitznahme, da das Eigentumsrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand.
1668 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wer etwas aus der Kriegsbeute im Lande der Byzantiner (Rum) kauft, und der Feind gewinnt die Oberhand darüber)
(6) Fehlt in: M. (7) Überliefert von Imam Ahmad, im Musnad 1/271, 2/204. (8) Ihre Quellenangaben sind bereits auf Seite 48 dargelegt. (1) Fehlt im Original. (1) In M: "fa-ghalaba".
أبى (٦) جَبَلَةَ، أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "إنَّ عَلَى الْمُسْلِمِينَ فِى فَيْئِهِمْ أنْ يُفَادُوا أَسِيرَهُمْ، ويُؤَدُّوا عَنْ غَارِمِهِمْ". ورُوِىَ عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه كتَبَ كتابًا بين المهاجرين والأنْصارِ "أنْ يَعْقِلُوا مَعاقِلَهُمْ، وأنْ يَفُكُّوا عَانِيَهُمْ بِالْمَعْرُوفِ" (٧). وفادَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رجلَيْن من المسلمين بالرَّجُلِ الذى أخَذَه من بنى عُقَيْل (٨)، وفادَى بالمرأَةِ التى اسْتَوْهَبَها من سَلَمَةَ بن الأكْوَع رَجُلَيْن (٨).
١٦٦٧ - مسألة؛ قال: (وإذَا حَازَ الْأَمِيرُ الْمَغَانِمَ، ووَكَّلَ (١) مَنْ يَحْفَظُهَا، لَمْ يَجُزْ أنْ يُؤْكَلَ مِنْها، إلَّا أنْ تَدْعُوَ الضَّرورَةُ، بأنْ لا يَجِدُوا مَا يَأْكُلُونَ)
وجملَةُ ذلك أنَّ الْمَغانِمَ إذا جُمِعَت، وفيها طعامٌ أو عَلَفٌ، لم يَجُزْ لأَحَدٍ أخْذُه إلَّا لضَرُورَةٍ؛ لأنَّنا إنَّما أَبَحْنا أخْذَه قبلَ جَمْعِه، لأنَّه لم يَثْبُتْ فيه مِلْكُ المسلمين بعدُ، فأشْبَهَ المُباحاتِ من الحَطَبِ والحَشِيشِ، فإذا حِيزَت الْمَغانِمُ، ثَبَتَ مِلْكُ المسلمين فيها، فخَرَجَت عن حَيِّزِ المُباحاتِ، وصارَتْ كسائِرِ أمْلاكِهم، فلم يَجُزْ الأَكْلُ منها إلَّا لضرورَةٍ، وهو أنْ لا يَجِدُوا ما يأْكُلُونَه، فحينَئِذٍ يجُوزُ؛ لأنَّ حِفْظَ نُفوسِهم ودَوابِّهِم أهَمُّ، وسواءٌ حِيزَت فى دارِ الحَرْبِ أو فى دارِ الإِسْلامِ. وقال القاضى: ما كانتْ فى دارِ الحَرْبِ، جازَ الأكلُ منها وإنْ حِيزَتْ؛ لأنَّ دارَ الحربِ مَظِنَّةُ الحاجَةِ، لعُسْرِ نَقْلِ المِيرَةِ إليها، بخلافِ دارِ الإِسلامِ. وكلام الخِرَقِىِّ عامٌّ فى الموضِعَيْن، والمَعْنَى يقتَضِيه؛ فإنَّ ما ثَبَت عليه أيْدى المسلمين، وتَحَقَّقَ مِلْكُهم له، لا يَنْبَغِى أنْ يُؤْخَذَ إلَّا برِضَاهُم، كسائِرِ أمْلاكِهِم، ولأنَّ حِيازَتَه فى دارِ الحربِ تُثْبِتُ المِلْكَ فيه، بدليلِ جَوازِ قِسْمَتِه، وثُبوتِ أحكامِ المِلْكِ فيه، بخلافِ ما قبلَ الحِيازَةِ، فإنَّ المِلْكَ لم يثْبُتْ فيه بعدُ.
١٦٦٨ - مسألة؛ قال: (ومَن اشْتَرَى مِنَ الْمَغْنَمِ فِى بِلَادِ الرُّومِ، فَتَغَلَّبَ (١) عَلَيْهِ
(٦) سقط من: م.(٧) أخرجه الإِمام أحمد، فى: المسند ١/ ٢٧١، ٢/ ٢٠٤.(٨) تقدم تخريجهما، فى صفحة ٤٨.(١) سقط من: الأصل.(١) فى م: "فغلب".