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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 137Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Feind gewinnt die Oberhand darüber, so trifft ihn keine Haftung für den Preis. Sollte der Preis bereits von ihm eingenommen worden sein, so wird er ihm zurückerstattet.

Das Gesamtergebnis hierbei ist: Wenn der Befehlshaber etwas aus der Kriegsbeute vor der Aufteilung aus einem berechtigten Grund verkauft, so ist sein Verkauf gültig. Sollten die Ungläubigen zurückkehren und die Oberhand über die verkaufte Ware gewinnen und sie dem Käufer im Kriegsgebiet wegnehmen, so betrachten wir die Umstände: Wenn dies durch eine Nachlässigkeit des Käufers geschah, etwa indem er das Lager damit verließ oder Ähnliches, dann trägt er die Haftung dafür, da der Verlust durch seine Nachlässigkeit eintrat und somit in seine Verantwortung fällt, so als hätte er es selbst vernichtet. Wenn es jedoch ohne seine Nachlässigkeit geschah, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass der Kaufvertrag aufgelöst wird und der Verlust zu Lasten der Beutebesitzer geht. Wurde der Preis noch nicht vom Käufer eingezogen, so entfällt er für ihn; wurde er bereits eingezogen, so wird er ihm zurückerstattet, da die Besitzergreifung nicht abgeschlossen wurde, weil das Eigentum im Kriegsgebiet noch nicht gesichert ist und es in der Gefahr durch den Feind steht. Es gleicht somit Früchten, die am Baum verkauft wurden, wenn sie vor der Ernte zugrunde gehen. Die zweite Überlieferung besagt, dass es in der Haftung des Käufers liegt und er den Preis schuldet. Dies ist die am häufigsten überlieferte Ansicht von Ahmad, und sie wurde von al-Khallal sowie seinem Gefährten Abu Bakr gewählt. Dies entspricht auch der Rechtsschule von al-Shafi'i, da es sich um in Besitz genommenes Eigentum handelt, das seinem Käufer erlaubt wurde, weshalb die Haftung bei ihm liegt, so als wäre es in das islamische Herrschaftsgebiet gebracht worden. Zudem ist die Wegnahme durch den Feind eine Form der Vernichtung, für die der Verkäufer nicht haftet, wie bei allen anderen Arten der Vernichtung. Auch kommt der Zuwachs (an Wert oder Ertrag) dem Käufer zugute, weshalb die Haftung bei ihm liegt, gemäß dem Ausspruch des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Der Ertrag steht in Verbindung mit der Haftung."

Abschnitt: Wenn die Kriegsbeute im Kriegsgebiet aufgeteilt wird, ist es demjenigen, der seinen Anteil erhalten hat, gestattet, darüber durch Verkauf oder Anderes zu verfügen. Wenn einige von ihnen einander etwas davon verkaufen und der Feind die Oberhand darüber gewinnt, so gibt es hinsichtlich der Haftung des Verkäufers zwei Ansichten, basierend auf den beiden Überlieferungen, die der vorherigen ähneln. Wenn ein Käufer es von dem (ersten) Käufer kauft, so verhält es sich ebenso. Wenn wir sagen: Es liegt in der Haftung des Verkäufers, so nimmt der zweite Verkäufer beim ersten Verkäufer Regress, entsprechend dem, was gegen ihn geltend gemacht wurde.

Abschnitt: Ahmad sagte über einen Mann, der eine Sklavin aus der Kriegsbeute kauft und sie den Schmuck an ihrem Hals trägt

Anmerkungen

(2) In A, B: "al-tafrit" (Nachlässigkeit). (3) In M: "al-mu'askar" (Lager). (4) In B, M: "tafrit". (5) In M: "fihi". (6) Die Quellenangabe ist bereits aufgeführt in: 6/23. (7) Fehlt in: A, B. (8) Im Original und in M: "ma'aha" (mit ihr).

Arabisch (Quelle)

الْعَدُوُّ، لَمْ يَكُنْ عَلَيْهِ شَىْءٌ مِنَ الثَّمَنِ، وإنْ كَانَ قَدْ أُخِذَ مِنْهُ الثَّمَنُ، رُدَّ إلَيْهِ)

وجملَتُه أنَّ الأميرَ إذا باعَ من الْمَغْنَمِ شيئًا قبلَ قَسْمِهِ لمَصْلَحَةٍ، صَحَّ بيعُه، فإنْ عادَ الكُفَّارُ، فغَلَبُوا على المَبِيعِ، فأَخَذُوه من المُشْتَرِى فى دارِ الحَرْبِ، نَظَرْنا؛ فإنْ كان لتَفْريطٍ (٢) من المُشْتَرِى، مثل أنْ خَرَجَ به من العَسْكَرِ (٣)، ونحوِ ذلك، فضَمانُه عليه؛ لأنَّ ذَهابَه حَصَلَ بتَفْرِيطِهِ، فكانَ من ضَمانِه، كما لو أتْلَفَه، وإنْ حَصَلَ بغيرِ تَفْرِيطِه (٤)، ففيه (٥) رِوايتان؛ إحداهُما، يَنْفَسِخُ البيعُ، ويكونُ من ضَمانِ أهلِ الغَنِيمةِ، فإنْ كان الثَّمنُ لم يُؤْخَذْ من المُشْتَرِى، سَقَطَ عنه، وإنْ كان أُخِذَ منه، رُدَّ إليه؛ لأنَّ القَبْضَ لم يَكْمُلْ، لكَوْنِ المال فى دارِ الحرْبِ غيرَ مُحْرَزٍ، وكَوْنِه على خَطرٍ من العَدُوِّ، فأشْبَهَ الثَّمرَ الْمَبِيعَ على رُءوسِ الشَّجَرِ إذا تلِفَ قبلَ الجِذاذِ. والثانيةُ، هو من ضَمانِ المُشْتَرِى، وعليه ثمنُه. وهذا أكثَرُ الرِّواياتِ عن أحمد. واخْتارَهُ الخَلَّالُ، وأبو بكرٍ صاحِبُه. وهو مذهبُ الشافِعِىِّ؛ لأنَّه مالٌ مَقْبوضٌ، أُبِيحَ لمُشْتَرِيه، فكانَ ضَمانُه عليه، كما لو أُحْرِزَ إلى دارِ الإسلامِ، ولأَنَّ أخْذَ العَدُوِّ له تَلَفٌ، فلم يَضْمَنْه البائعُ، كسائِرِ أنْواعِ التَّلَفِ، ولأنَّ نَماءَه للمُشْتَرِى، فكان ضَمانُه عليه؛ لقولِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الْخَرَاجُ بِالضَّمْانِ" (٦).

فصل: وإذا قُسِمَتِ الغنائِمُ فى دارِ الحَرْبِ، جازَ لمَنْ أخَذَ سَهْمَه التَّصَرُّفُ فيه، بالبَيْعِ وغيرِه. فإنْ باعَ بعضُهم بعضًا شيئًا منها، فغَلَبَ عليه العَدُوُّ، ففى ضَمانِ البائِعِ له وَجْهانِ؛ بناءً على الرِّوايتَيْن فى التى قبلَها. وإنْ اشْتراهُ مُشْتَرٍ من المُشْتَرِى، فكذلك، فإذا قلْنا: هو من ضَمانِ البائِعِ. رَجَعَ البائِعُ (٧) الثانى على البائعِ الأَوَّلِ، بما رَجَعَ به عليه.

فصل: قال أحمدُ، فى الرجُلِ يشْتَرِى الجارِيَةَ من المَغْنَمِ، عليها (٨) الحُلِىُّ فى عُنُقِها

Anmerkungen

(٢) فى أ، ب: "التفريط".(٣) فى م: "المعسكر".(٤) فى ب، م: "تفريط".(٥) فى م: "فيه".(٦) تقدم تخريجه فى: ٦/ ٢٣.(٧) سقط من: أ، ب.(٨) فى الأصل، م: "معها".

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