und Kleidung: Er soll dies in die Kriegsbeute zurückgeben, außer etwas, das sie trägt, wie ein Hemd, ein Schleier oder ein Wickeltuch. Dies ist die Ansicht von Hakim ibn Hizam, Makhul, Yazid ibn Abi Malik, al-Mutawakkil, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Sie ähnelt der Meinung von al-Shafi'i. Ishaq argumentierte mit dem Ausspruch des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Wer einen Sklaven verkauft, der Vermögen besitzt, so gehört sein Vermögen dem Verkäufer." Al-Sha'bi sagte: Er soll es in das öffentliche Schatzhaus (Bayt al-Mal) geben. Malik pflegte bei Geringfügigem, wie zwei Ohrringen oder Ähnlichem, Nachsicht zu üben, sah dies aber nicht bei größeren Dingen. Man kann dies differenziert betrachten und sagen: Was sie offen trug und sichtbar war, sodass sowohl Verkäufer als auch Käufer es sehen konnten, wie etwa ein Ohrring, ein Ring oder eine Halskette, das gehört dem Käufer, da die Annahme gilt, dass der Verkäufer sie mit dem verkaufte, was sie trug, und der Käufer sie mit diesem kaufte; somit geht es in den Verkauf ein, wie bei alltäglicher Kleidung oder dem Schmuck eines Schwertes. Was jedoch verborgen war und dem Verkäufer nicht bekannt war, das soll er zurückgeben, da der Verkauf sich auf sie ohne dieses bezog und es daher nicht in den Verkauf einging, wie bei einer anderen Sklavin.
Abschnitt: Ahmad sagte: Es ist dem Heerführer nicht gestattet, etwas aus der Kriegsbeute der Muslime zu kaufen, weil er bevorzugt behandelt wird und weil Umar das zurückgab, was sein Sohn während des Feldzugs von Jalula gekauft hatte, wobei er sagte: "Er wird bevorzugt behandelt." Ahmad führte dies als Beweis an. Zudem ist er selbst der Verkäufer oder dessen Vertreter, sodass es so ist, als würde er von sich selbst oder dem Vertreter seiner selbst kaufen. Abu Dawud sagte: Abu Abd Allah wurde gefragt: Wenn die Verantwortlichen für die Verteilung (al-Maqasim) eine bekannte Sache bewerten und sagen: Bei Fellen: Die Ziege kostet so viel, und die Lämmer kosten so viel. Und man benötigt es, darf man es dann zu diesem Wert nehmen, ohne zu den Verteilstellen zu gehen? Er gewährte dafür eine Erleichterung. Dies liegt daran, dass es mühsam ist, dafür jedes Mal eine Erlaubnis einzuholen, weshalb man Nachsicht übte, so wie man beim Betreten eines Badehauses oder dem Besteigen eines Schiffes eines Bootsführers Nachsicht übte, ohne eine Gebühr vorher festzulegen.
1669 - Frage: Er sagte: (Wenn der Feind bekämpft wird, dürfen sie nicht mit Feuer verbrannt werden.)
Was den Feind betrifft, so ist es nach dem Sieg über ihn nicht zulässig, ihn mit Feuer zu verbrennen, ohne dass uns ein Dissens darüber bekannt wäre. Abu Bakr al-Siddiq (möge Allah mit ihm zufrieden sein) ordnete einst das Verbrennen der Abtrünnigen (Riddah) mit Feuer an. Auch Khalid ibn al-Walid tat dies
(9) Die Quellenangabe ist bereits aufgeführt in: 6/21. (10) Überliefert von Ibn Abi Shayba im Kapitel über die Angelegenheit von al-Qadisiyya und Jalula aus dem Buch der Geschichte. al-Musannaf 2/576, 577. (11) In B, M: "al-maghanim" (Kriegsbeuten). (12) In M: "julud" (Felle). (13) In M: "ajr" (Lohn). (1) Fehlt in: M. (2) Die Quellenangabe ist bereits aufgeführt in: 12/269.
والثِّيابُ: يَرُدُّ ذلك فى الْمَغْنَمِ، إلَّا شيئًا تَلْبَسُه، من قَمِيصٍ ومِقْنَعةٍ وإزَارٍ. وهذا قولُ حَكِيم بن حِزَام، ومَكْحولٍ، وَيزِيدَ بن أبي مالِك، والمُتَوَكِّلِ، وإسحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ. ويُشْبِهُ قولَ الشافِعِىِّ. واحْتَجَّ إسحاقُ بقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ بَاعَ عَبْدًا، وَلَهُ مَالٌ، فَمَالُهُ لِلبائِعِ" (٩). وقال الشَّعْبِىُّ: يَجْعَلُه فى بَيْتِ المالِ. وكان مالكٌ يُرَخِّصُ فى اليَسِيرِ، كالقُرْطَيْن وأشْباهِهِما، ولا يَرَى ذلك فى الكثيرِ. ويُمْكِنُ أنْ يُفَصَّلَ القولُ فى هذا، فيُقالُ: ما كان عليهَا ظاهرًا مَرْئِيًّا، يُشاهِدُه البائِعُ والمُشْترِى، كالقُرْطِ والخاتَمِ والقِلادَةِ، فهو للمُشْتَرِى، لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّ البائِعَ إنَّما باعَها مما عَلَيْها، والمُشْتَرِىَ اشْتَراها بذلك، فيَدْخُلُ فى البَيْعِ، كثيابِ البِذْلَةِ وحِلْيَةِ السَّيْفِ، وما خَفِىَ فلم يَعْلَمْ به البائِعُ، رَدَّه؛ لأنَّ البَيْعَ وقَعَ عليها بدُونِه، فلم يدْخُلْ فى البَيْعِ، كجارِيةٍ أُخْرَى.
فصل: قال أحمدُ: لا يجوزُ لأَميرِ الجيشِ أنْ يشتَرِىَ من مَغْنَمِ المسلمين شيئًا؛ لأنَّه يُحابَى، ولأنَّ عمرَ رَدَّ ما اشْتَراه ابْنُه فى غزوةِ جَلُولَاءَ، وقال: إنَّه يُحابَى (١٠). احْتَجَّ به أحمدُ. ولأنَّه هو البائِعُ أو وكيلُه، فكأنَّه يَشْتَرِى من نَفْسِه أو وكيلِ نفْسِه. قال أبو داودَ: قيل لأبي عبد اللَّه: إذا قَوَّمَ أصْحابُ المَقاسِمِ (١١) شيئًا معروفًا، فقالُوا فى الجُلودِ (١٢): الماعِزِ بكذا. والخِرْفانِ بكذا. يَحْتاجُ إليه، يأخُذُه بتِلْك القيمَةِ، ولا يأْتِى المَقاسِمَ (١١)؟ فرخَّصَ فيه. وذلك لأنَّه يشُقُّ الاسْتِئْذانُ فيه، فسُومِحَ فيه، كما سُومِحَ فى دُخولِ الحَمَّام، ورُكوبِ سَفينةِ المَلَّاحِ، من غيرِ تَقْديرِ أُجْرَةٍ (١٣).
١٦٦٩ - مسألة؛ قال: (وَإذَا حُورِبَ الْعَدُوُّ، لَمْ يُحَرَّقُوا بِالنَّارِ)
أمَّا العدُوُّ إِذا قُدِرَ عليه، فلا يجوزُ تَحْرِيقُه بالنَّارِ، بغيرِ خلافٍ نَعْلَمُه. وقد كان أبو بكر الصِّدِّيقُ (١) رَضِىَ اللَّه عنه، يأمُرُ بتَحْرِيقِ أهلِ الرِّدَّةِ بالنارِ (٢). وفعَلَ ذلك خالدُ بن الوليد
(٩) تقدَّم تخريجه فى: ٦/ ٢١.(١٠) أخرجه ابن أبي شيبة، فى: باب فى أمر القادسية وجلولاء، من كتاب التأريخ. المصنِّف ٢/ ٥٧٦، ٥٧٧.(١١) فى ب، م: "المغانم".(١٢) فى م: "جلود".(١٣) فى م: "أجر".(١) سقط من: م.(٢) تقدَّم تخريجه: فى: ١٢/ ٢٦٩.