so sehe ich keinen Einwand, auch wenn Nachkommenschaft bei ihnen ist, denn die Muslime pflegten dies bereits im Kampf. Ähnliches sagten Sufyan und Hisham. Man kann sie ausräuchern. Ahmad sagte: Die Menschen von al-Sham wissen am besten darüber Bescheid.
Abschnitt: Wenn sie sich im Krieg mit ihren Frauen und Kindern abschirmen (tatarras), ist es zulässig, sie zu beschießen, wobei man die Kämpfer ins Visier nimmt. Denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) beschoss sie mit dem Katapult, obwohl Frauen und Kinder bei ihnen waren. Zudem würde das Zurückhalten der Muslime dazu führen, dass der Dschihad zum Erliegen kommt, denn sobald sie dies wüssten, würden sie sich bei Angst hinter ihnen verstecken, und der Dschihad würde abgebrochen werden. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Heere in unmittelbarem Nahkampf befinden oder nicht, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) wartete beim Beschuss nicht auf den Moment des aufeinandertreffenden Kampfes.
Abschnitt: Wenn eine Frau in der Reihe der Ungläubigen steht oder sich auf ihrer Festung befindet und die Muslime beschimpft oder sich ihnen entblößt, ist es zulässig, sie gezielt zu beschießen. Dies beruht auf dem, was Sa'id überlieferte: Hammad ibn Zayd berichtete uns von Ayyub, von 'Ikrimah, der sagte: Als der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) die Bewohner von al-Ta'if belagerte, trat eine Frau hervor, entblößte ihre Geschlechtsteile und sagte: 'Hier sind wir für euch, schießt!' Da beschoss sie ein Mann der Muslime und verfehlte sie nicht. Es ist zulässig, auf ihre Scham zu blicken, wenn dies für den Beschuss notwendig ist, da dies zu den Erfordernissen ihrer Bekämpfung gehört. Ebenso ist es zulässig, sie zu beschießen, wenn sie Pfeile für sie aufsammelt, ihnen Wasser reicht oder sie zum Kampf anstachelt, da sie in diesem Fall als Kämpferin gilt. Das gleiche Urteil gilt für Kinder, alte Männer und andere Personen unter ihnen, deren Tötung sonst untersagt ist.
Abschnitt: Wenn sie sich hinter einem Muslim verstecken (tatarras) und keine Notwendigkeit für einen Beschuss besteht, etwa weil kein Kampf stattfindet oder weil es möglich ist, ihrer ohne dies habhaft zu werden, oder weil man vor ihrer Gefahr sicher ist, dann ist es nicht zulässig, sie zu beschießen. Sollte man sie dennoch beschießen und einen Muslim treffen, so ist man schadensersatzpflichtig. Wenn jedoch die Notwendigkeit besteht, sie zu beschießen, weil für die Muslime Gefahr droht, ist es zulässig, sie zu beschießen, da es sich um eine Notsituation handelt; man zielt dabei auf die Ungläubigen.
(20) In M: "huququhum" (ihre Rechte). Eine Verfälschung. (21) Im Kapitel 'Jami' al-Shahada' (Sammlung der Zeugenaussagen) aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/311. Ebenso überliefert von al-Baihaqi im Kapitel 'Die Frau, die kämpft und getötet wird', aus dem Buch des Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/82. (22) In M: "farmuha" (schießt auf sie). (23) In A: "wa al-amn" (und die Sicherheit). (24) Im Original: "asrahum" (ihre Gefangenen).
فلا أرَى بَأْسًا، وإنْ كان مَعَهم ذُرِّيَّةٌ، قد كان المسلمون يُقاتِلُون بها. ونحوَ ذلك قال سفيانُ، وهشامٌ. ويُدَخَّنُ عليهم. وقال أحمد: أَهلُ الشامِ أعْلَمُ بهذا.
فصل: وإنْ تَتَرَّسُوا فى الحربِ بنسائِهِم وصِبْيانِهِم، جازَ رَمْيُهم، ويقْصدُ المُقاتِلَةَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رَماهُم بالْمَنْجَنِيقِ ومعهم النِّساءُ والصِّبيانُ، ولأنَّ كَفَّ المسلمين عنهم يُفْضِى إلى تَعْطيلِ الجِهاد، لأنَّهم مَتَى علِمُوا ذلك تَتَرَّسُوا بهم عندَ خَوْفِهم (٢٠) فيَنْقَطِعُ الجِهادُ. وسواءٌ كانت الحربُ مُلْتَحِمَةً أو غيرَ مُلْتحِمَةٍ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لم يكُنْ يتحَيَّنُ بالرَّمْىِ حالَ الْتحامَ الحَرْبِ.
فصل: ولو وَقَفَت امرأةٌ فى صَفِّ الكُفَّارِ، أو على حِصْنِهم، فشَتَمَتِ المسلِمينَ، أو تَكَشَّفَتْ لهم، جازَ رَمْيُها قَصْدًا؛ لما رَوَى سعيدٌ (٢١): حَدَّثنا حَمَّادُ بنُ زيدٍ، عن أيُّوبَ، عن عِكْرِمَةَ، قال: لمَّا حاصَرَ رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أهلَ الطَّائِفِ أَشْرَفَت امرأَةٌ، فكشَفَتْ عن قُبُلِها، فقالتْ: هَادُونَكُمْ، فَارْمُوا (٢٢). فَرَماها رجلٌ من المسلمين، فما أَخْطَأَ ذلك منها. ويجوزُ النَّظَرُ إلى فَرْجِها للحاجَةِ إلى رَمْيِها؛ لأنَّ ذلك من ضَرُورَةِ رَمْيِها. وكذلك يجوزُ رَمْيُها إذا كانت تَلْتَقِطُ لهم السِّهامَ، أو تَسْقِيهم الماءَ، أو تُحَرِّضُهم على القِتالِ؛ لأنَّها فى حُكْمِ المُقاتِلِ. وهكذا الحُكْمُ فى الصَّبِىِّ والشَّيْخِ وسائِرِ مَنْ مُنِعَ مِن قَتْلِه منهم.
فصل: وإنْ تَتَرَّسُوا بمُسْلِمٍ، ولم تَدْعُ حاجَةٌ إلى رَمْيِهم، لكَوْنِ الحَرْبِ غيرَ قائِمَةٍ، أو لإمْكانِ القُدْرَةِ عليهم بدُونِه، أو للأَمْنِ (٢٣) من شَرِّهِم (٢٤)، لم يَجُزْ رَمْيُهم. فإنْ رَماهُم فأصابَ مسلمًا، فعَلَيْه ضَمانُه. وإنْ دَعَت الحاجَةُ إلى رَمْيِهِم للخَوْفِ على المسلمين، جازَ رَمْيُهم؛ لأنَّها حالُ ضَرُورةٍ، ويقْصِدُ الكُفَّارَ. وإنْ لم يُخَفْ على
(٢٠) فى م: "حقوقهم". تحريف.(٢١) فى: باب جامع الشهادة، من كتاب الجهاد. السنن ٢/ ٣١١.كما أخرجه البيهقى، فى: باب المرأة تقاتل فتقتل، من كتاب السِّيَر. السنن الكبرى ٩/ ٨٢.(٢٢) فى م: "فارموها".(٢٣) فى أ: "والأمن".(٢٤) فى الأصل: "أسرهم".