Wenn die Muslime jedoch nicht bedroht sind, man ihrer aber nur durch Beschuss habhaft werden kann, sagten al-Awza'i und al-Laith: Es ist nicht zulässig, sie zu beschießen, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: {Wären nicht gläubige Männer...} (Sure al-Fath: 25). Al-Laith sagte: Die Eroberung einer Festung zu unterlassen, die man erobern könnte, ist besser, als einen Muslim zu Unrecht zu töten. Al-Awza'i sagte: Wie können sie jemanden beschießen, den sie nicht sehen! Sie beschießen damit nur die Kinder der Muslime. Der Qadi und al-Schafi'i sagten: Es ist zulässig, sie zu beschießen, wenn der Krieg bereits im Gange ist, denn dies zu unterlassen, führt zum Erliegen des Dschihad. Demnach: Wenn man dabei einen Muslim tötet, ist die Kaffara (Sühneleistung) fällig, und hinsichtlich der Diya (Blutgeld), die von der 'Aqila (den Verwandten des Täters) zu zahlen ist, gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es ist verpflichtend, weil er einen Gläubigen fahrlässig getötet hat, und dies unter den allgemeinen Wortlaut des Wortes Allahs fällt: {Wer einen Gläubigen fahrlässig tötet, hat einen gläubigen Sklaven zu befreien und ein an seine Angehörigen ausgehändigtes Blutgeld zu zahlen} (Sure al-Nisa: 92). Die zweite besagt: Es gibt kein Blutgeld für ihn, weil er im Dar al-Harb (Gebiet des Krieges) durch erlaubten Beschuss getötet wurde; dies fällt somit unter den allgemeinen Wortlaut des Wortes Allahs: {Ist er aber aus einem Volk, das mit euch verfeindet ist, und er ist gläubig, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien} (Sure al-Nisa: 92), wobei kein Blutgeld erwähnt wurde. Abu Hanifa sagte: Es gibt für ihn weder Blutgeld noch Kaffara, da es sich um einen Beschuss handelt, der im Wissen um die tatsächlichen Umstände erlaubt wurde, weshalb er nichts verpflichtet, ähnlich dem Beschuss einesjenigen, dessen Blut für erlaubt erklärt wurde. Unser Argument ist die erwähnte Koranstelle und dass er jemanden getötet hat, dessen Leben aufgrund seines Glaubens geschützt ist, wobei der Töter zu denjenigen gehört, die schadensersatzpflichtig sind; es ähnelt also dem Fall, als wenn sie sich nicht hinter einem Muslim verschanzt hätten.
1670 - Problem: Er sagte: (Und sie sollen keine Bienen ertränken).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Ertränken oder Verbrennen von Bienen nach der Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten nicht zulässig ist; dazu gehören al-Awza'i, al-Laith und al-Schafi'i. Malik wurde gefragt: Sollen wir ihre Bienenstöcke verbrennen? Er sagte: Was die Bienen betrifft, so weiß ich nicht, was das ist. Die Rechtsgrundlage der Hanafiten impliziert jedoch die Erlaubnis dazu, weil darin ein Zorn gegen sie und eine Schwächung liegt, was dem Töten ihrer Viehbestände während des Kampfes ähnelt. Unser Argument ist das, was von Abu Bakr al-Siddiq (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert wurde, dass er zu Yazid ibn Abi Sufyan sagte, während er ihn instruierte, als er ihn als Anführer für den Kampf in al-Sham aussandte: "Und verbrenne keine Bienen und ertränke sie nicht." Von Ibn Mas'ud wurde überliefert, dass sein Neffe von einem Feldzug zu ihm zurückkehrte, und er sagte: "Vielleicht hast du ein Saatfeld verbrannt?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Vielleicht hast du Bienen ertränkt?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Vielleicht hast du ein Kind getötet?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Möge dein Feldzug nur ein Ausgleich sein." Beide wurden von Sa'id überliefert. Ähnliches wurde von Thawban überliefert. Es steht fest, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) das Töten der Biene verbot und untersagte, irgendeines der Tiere durch Gefangensetzen zu töten. Zudem ist es eine Zerstörung, die unter den allgemeinen Wortlaut des Wortes Allahs fällt: {Und wenn er sich abwendet, bemüht er sich auf der Erde, um Unheil auf ihr zu stiften und Saat und Nachkommenschaft zu vernichten, und Allah liebt nicht das Unheil} (Sure al-Baqara: 205). Ferner sind es beseelte Lebewesen, weshalb ihr Töten zur Provokation der Ungläubigen nicht zulässig ist, ebenso wenig wie bei ihren Frauen und Kindern. Das Entnehmen und Essen von Honig ist jedoch erlaubt, da es zu den erlaubten Lebensmitteln gehört.
(25) Sure al-Fath 25. (26) Im Original: "yarmunahu" (sie beschießen ihn). (27) In B: "fadakhala" (so fiel es unter). (28) Sure al-Nisa 92. (29) Fehlt in B. Eine Überlegung zur Korrektur. (30) Fehlt in A, B, M. (31) Fehlt in A. (32) Im Original und in M: "yatatarras" (er verschanzt sich). (1) In M: "wa la" (und nicht). (2) Fehlt in B.
المسلمين، لكن لم يُقْدَرْ عليهم إلَّا بالرَّمْىِ، فقال الأَوزَاعِىُّ، واللَّيْثُ: لا يجوزُ رَمْيُهم، لقولِ اللَّه تعالى: {وَلَوْلَا رِجَالٌ مُؤْمِنُونَ} (٢٥) الآية. قال اللَّيْثُ: تَرْكُ فَتْحِ حِصْنٍ يُقْدَرُ على فَتْحِه، أفْضَلُ مِنْ قَتْلِ مُسْلِمٍ بِغيرِ حَقٍّ. وقال الأوزاعِىُّ: كيفَ يَرْمُون مَنْ لا يَرَوْنَه (٢٦)! إنَّما يَرْمُون أطفالَ المسلمين. وقال القاضى، والشافِعِىُّ: يجوزُ رَمْيُهم إذا كانَت الحربُ قائِمَةً؛ لأنَّ تَرْكَه يُفْضِى إلى تَعْطِيلِ الجِهادِ. فعلى هذا، إنْ قَتَلَ مسلمًا، فعليه الكَفَّارَةُ، وفى الدِّيَةِ على عاقِلَتِه روايتان؛ إحداهُما، يَجِبُ؛ لأنَّه قَتَلَ مؤمنًا خطأً، فيدْخُلُ (٢٧) فى عُمومِ قولِه تعالى: [{وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ} (٢٨). والثانيةُ، لا دِيَةَ له؛ لأنَّه قُتِلَ فى دارِ الحَرْبِ برَمْىٍ مُباحٍ، فيدْخُلُ فى عُمومِ قولِه تعالى] (٢٩): {فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٢٨). ولم يَذْكُرْ دِيَةً. وقال أبو حنيفةَ: لا دِيَةَ له، ولا كَفَّارَةَ فيه، لأنَّه رَمْىٌ أُبِيحَ مع العلمِ بحقيقَةِ الحالِ، فلم يُوجِبْ شيئًا، كرَمْىِ مَنْ أُبِيحَ دمُه. ولَنا، الآيةُ المذكورَةُ، وأنَّه قَتَلَ مَعْصُومًا بالإِيمانِ، والقاتِلُ من أهلِ الضَّمانِ، فأشْبَهَ ما (٣٠) لو لم (٣١) يَتَتَرَّسُوا (٣٢) به.
١٦٧٠ - مسألة؛ قال: (وَلَمْ (١) يُغرِّقُوا النَّحْلَ)
وجملَتُه أنَّ تَغْريقَ النَّحْلِ وتحرِيقَه لا يجوزُ، فى قولِ عامَّةِ أهْلِ العِلْمِ؛ منهم الأوْزَاعِىُّ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ. وقيل لمالِكٍ: أنُحَرِّقُ بيوتَ نَحْلِهم؟ قال: أَمَّا النَّحْلُ فلا أدْرِى ما هو؟ ومُقْتَضَى مذهبِ أبي حَنِيفة إباحَتُه؛ لأنَّ فيه غَيْظًا لهم (٢) وإضْعافًا، فأشْبَهَ قَتْلَ
(٢٥) سورة الفتح ٢٥.(٢٦) في الأصل: "يرمونه".(٢٧) فى ب: "فدخل".(٢٨) سورة النِّساء ٩٢.(٢٩) سقط من: ب. نقل نظر.(٣٠) سقط من: أ، ب، م.(٣١) سقط من: أ.(٣٢) فى الأصل، م: "يتترس".(١) في م: "ولا".(٢) سقط من: ب.