ihres Viehs während der Kampfhandlungen. Unser Argument ist das, was von Abu Bakr al-Siddiq, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er zu Yazid ibn Abi Sufyan sagte, während er ihn instruierte, als er ihn als Anführer für den Kampf in al-Sham aussandte: "Und verbrenne keine Bienen und ertränke sie nicht." Es wurde von Ibn Mas'ud überliefert, dass sein Neffe von einem Feldzug zu ihm zurückkehrte, und er sagte: "Vielleicht hast du ein Saatfeld verbrannt?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Vielleicht hast du Bienen ertränkt?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Vielleicht hast du ein Kind getötet?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Möge dein Feldzug nur ein Ausgleich sein." Beide wurden von Sa'id überliefert. Ähnliches wurde von Thawban überliefert. Es steht fest, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, das Töten der Biene verbot und untersagte, irgendeines der Tiere durch Gefangensetzen (Sabran) zu töten. Zudem ist es eine Zerstörung, die unter den allgemeinen Wortlaut des Wortes Allahs fällt: {Und wenn er sich abwendet, bemüht er sich auf der Erde, um Unheil auf ihr zu stiften und Saat und Nachkommenschaft zu vernichten, und Allah liebt nicht das Unheil} (Sure al-Baqara: 205). Ferner sind es beseelte Lebewesen, weshalb ihr Töten zur Provokation der Ungläubigen nicht zulässig ist, ebenso wenig wie bei ihren Frauen und Kindern. Das Entnehmen und Essen von Honig ist jedoch erlaubt, da es zu den erlaubten Lebensmitteln gehört.
1671 - Problem; Er sagte: (Und er soll kein Schaf und kein Tier verstümmeln, außer zum Essen, das sie zwingend benötigen).
Was das Verstümmeln ihrer Tiere außerhalb der Kriegssituation angeht, um sie zu erzürnen und ihnen Schaden zuzufügen, so ist dies nicht zulässig, egal
(3) Die Quellenangabe für die erste Überlieferung wurde bereits auf Seite 18 genannt. Sa'id führte die zweite Überlieferung an im "Kapitel über das, was über das Töten von Frauen und Kindern überliefert wurde" aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/240. (4) Von Imam Ahmad überliefert in: Al-Musnad 5/276. (5) In B: "al-nahl" (Bienen). Überliefert von Abu Dawud in: "Kapitel über das Töten von Ameisen" aus dem Buch der Etikette (Al-Adab). Sunan Abi Dawud 2/656. Ibn Madscha in: "Kapitel über das, dessen Töten verboten ist" aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Madscha 2/1074. Al-Darimi in: "Kapitel über das Verbot des Tötens von Fröschen und Bienen" aus dem Buch der Opfertiere. Sunan al-Darimi 2/89. Imam Malik in: "Kapitel über das Verbot des Tötens von Frauen und Kindern im Feldzug" aus dem Buch des Dschihad. Al-Muwatta 2/448. Imam Ahmad in: Al-Musnad 1/332, 347. (6) Überliefert von al-Bukhari in: "Kapitel über das, was an Verstümmelung verabscheut wird..." aus dem Buch der Schlachtungen. Sahih al-Bukhari 7/121, 122. Muslim in: "Kapitel über das Verbot, Tiere gefangen zu halten (sabran) bis sie sterben" aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Sahih Muslim 3/1549, 1550. Abu Dawud in: "Kapitel über das Verbot, Tiere gefangen zu halten" aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Abi Dawud 2/91. Al-Nasa'i in: "Kapitel über das Verbot der المجثمة (gefangenes Tier zum Schießen)" aus dem Buch der Opfertiere. Al-Mudschtaba 7/210. Ibn Madscha in: "Kapitel über das Verbot, Tiere gefangen zu halten, und über die Verstümmelung" aus dem Buch der Schlachtungen. Sunan Ibn Madscha 2/1063, 1064. Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/94, 3/318, 321, 322, 329. (7) Fehlt im Original, in A und B. (8) Sure al-Baqara 205. (1) In B eine Ergänzung: "ma". (2) In M: "minhum".