ob wir befürchten, dass sie diese für sich nehmen, oder ob wir dies nicht befürchten. Dies ist auch die Ansicht von al-Awza'i, al-Layth, al-Shafi'i und Abu Thawr. Abu Hanifa und Malik sagten: Es ist zulässig, weil darin eine Demütigung für sie und eine Schwächung ihrer Kraft liegt, was dem Töten während ihrer Kampfhandlungen gleicht. Unser Argument ist, dass Abu Bakr al-Siddiq, möge Allah mit ihm zufrieden sein, in seiner Anweisung an Yazid, als er ihn als Kommandeur aussandte, sagte: "Oh Yazid, töte kein Kind, keine Frau und keinen Greis, und zerstöre kein bewohntes Gebiet, verstümmle keinen fruchttragenden Baum, kein stummes Tier und kein Schaf, es sei denn zum Verzehr. Verbrenne keine Bienen und ertränke sie nicht, verrate nicht und zeige keine Feigheit." Zudem hat der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, das Töten von Tieren durch Gefangensetzen (Sabran) verboten. Außerdem sind es Tiere, die Schutz genießen, weshalb sie Frauen und Kindern gleichen. Was den Kriegszustand betrifft, so ist es in diesem erlaubt, die Götzendiener zu töten, wie auch immer es möglich ist, im Gegensatz zu ihrem Zustand, wenn man ihrer habhaft geworden ist; deshalb ist es erlaubt, Frauen und Kinder bei nächtlichen Überfällen (Bayat) oder im unterirdischen Versteck (Matmura) zu töten, sofern man nicht beabsichtigt, diese gezielt allein zu töten, im Gegensatz zum Zustand der Kontrolle über sie. Das Töten ihrer Tiere dient zudem dazu, sie zu töten und zu besiegen. Wir haben bereits die Erzählung des al-Madadi erwähnt, der das Pferd eines Römers verstümmelte. Es wurde berichtet, dass Hanzala ibn al-Rahib das Pferd von Abu Sufyan in der Schlacht von Uhud verstümmelte, woraufhin es ihn abwarf und Ibn Sha'ub ihn rettete. Hierüber besteht kein Dissens.
Abschnitt: Was das Verstümmeln der Tiere zum Verzehr angeht: Wenn ein dringender Bedarf besteht und es unumgänglich ist, so ist es ohne Meinungsverschiedenheit erlaubt, da Notlagen das Eigentum eines geschützten Menschen erlauben, so erst recht das Eigentum eines Ungläubigen. Wenn jedoch keine Notwendigkeit besteht, so betrachten wir es: Wenn das Tier nur für den Verzehr bestimmt ist, wie Hühner, Tauben, sonstiges Geflügel und Wild, so gilt für es das Urteil für Lebensmittel, nach Ansicht aller, da es nicht für einen anderen Zweck als den Verzehr bestimmt ist und sein Wert gering ist; es gleicht also den Lebensmitteln. Wenn es sich um ein Tier handelt, das im Krieg benötigt wird, wie Pferde, so ist dessen Schlachtung zum Verzehr nach allgemeiner Ansicht nicht erlaubt. Wenn es sich um andere Tiere handelt, wie Schafe und Rinder, so ist dies laut al-Khiraqi nicht erlaubt. Der Qadi sagte: Der offensichtliche Wortlaut von Ahmad ist die Erlaubnis, da dieses Tier im Hinblick auf Verzehr und Nahrung einem Lebensmittel gleichkommt und daher in seiner Erlaubnis gleicht. Wenn man das Tier schlachtet, isst man sein Fleisch, aber man darf nicht über seine Haut verfügen, da ihm nur der Verzehr erlaubt wurde, nichts anderes.
(3) Dies wurde bereits auf Seite 66 erwähnt. (4) Dies ist al-Aswad ibn Sha'ub. Die Geschichte wurde von al-Waqidi in "Al-Maghazi" 1/273 erwähnt. Ibn Hajar erwähnte in "Talkhis al-Habir" 4/112, dass al-Bayhaqi sie auf dem Weg von al-Shafi'i ohne Isnad (Überliefererkette) anführte. (5) Fehlt im Original und in B.
خِفْنَا أخْذَهُم لها أو لم نَخَفْ. وبهذا قال الأوْزاعِىُّ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال أبو حَنِيفة، ومالكٌ: يجوزُ، لأنَّ فيه غَيْظًا لهم، وإضْعافًا لقُوَّتِهم، فأشْبَهَ قَتْلَها حالَ قِتالِهم. ولَنا، أنَّ أبا بَكْرٍ الصِّدِّيقَ، رَضِىَ اللهُ عنه، قال فى وصِيَّتِه ليزيدَ حين بعَثَه أميرًا: يا يزيدُ، لاتقتُلْ صَبِيًّا، ولا امرأةً، ولا هَرِمًا، ولا تُخَرِّبَنَّ عامِرًا، ولا تَعْقِرَنَّ شجرًا مُثْمِرًا، ولا دَابَّةً عَجْماءَ، ولا شاةً، إلَّا لِمَأْكَلَةٍ، ولا تُحَرِّقَنَّ نَحْلًا، ولا تُغَرِّقَنَّهُ، ولا تَغْلُلْ، ولا تَجْبُنْ. ولأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عَنْ قتلِ شيْءٍ من الدَّوابِّ صَبْرًا. ولأنَّه حيوانٌ ذو حُرْمَةٍ، فأشْبَهَ النِّساءَ والصِّبْيَانَ. وأمَّا حالُ الحَرْبِ، فيجوزُ فيها قتلُ المشركين كيفَ أَمْكَن، بخلافِ حالِهم إذا قُدِرَ عليهم، ولهذا جازَ قتلُ النِّساءِ والصِّبْيانِ فى الْبَياتِ، وفى المَطْمُورَةِ، إذا لم يتعَمَّدْ قَتْلَهم مُنْفرِدين، بخلافِ حالَةِ القُدْرَةِ عليهم، وقتلُ بَهائِمِهم يتوَصَّلُ به إلى قَتْلِهم وهَزِيمَتِهم. وقد ذكرْنا حديثَ الْمَدَدِىِّ الذى عقَر بالرُّومِىِّ فَرسَه (٣). ورُوِىَ أنَّ حَنْظَلَةَ بن الرَّاهبِ، عَقَرَ فرَسَ أبى سفيانَ به يومَ أُحُدٍ، فرمَتْ به، فخلَّصَهُ ابنُ شَعُوب (٤). وليس فى هذا خِلافٌ.
فصل: فأمَّا عَقْرُها للأَكْلِ، فإنْ كانت الحاجَةُ داعِيَةً إليه، ولابُدَّ منه، فمباحٌ، بغيرِ خِلافٍ، لأنَّ الحاجَةَ تُبِيحُ مالَ المَعْصومِ، فمالُ الكافرِ أَوْلَى. وإن لم تكُنْ الحاجةُ داعيَةً إليه (٥)، نَظَرْنا؛ فإنْ كان الحيوانُ لا يُرادُ إلَّا للأَكْلِ، كالدَّجاجِ والْحَمامِ وسائِرِ الطَّيرِ والصَّيْدِ، فحكمُه حكمُ الطَّعامِ. فى قولِ الجميعِ، لأنَّه لا يُرادُ لغيرِ الأَكْلِ، وتَقِلُّ قِيمَتُه، فأشْبَهَ الطَّعامَ. وإنْ كان ممَّا يُحْتاجُ إليه فى القتالِ، كالخيلِ، لم يُبَحْ ذَبْحُه للأَكْلِ، فى قولِهم جميعًا. وإنْ كان غيرَ ذلك، كالغَنَمِ والبقرِ، لم يُبَحْ. فى قولِ الْخِرَقِىِّ. وقال القاضى: ظاهِرُ كلامِ أحمدَ إباحَتُه، لأنَّ هذا الحيوانَ مثلُ الطَّعامِ فى بابِ الأَكْلِ والقُوتِ، فكان مِثْلَه فى إباحَتِه. وإذا ذَبَحَ الحيوانَ، أَكَلَ لحمهُ، وليس له الانْتِفاعُ بجِلْدِه؛ لأنَّه إنَّما
(٣) تقدَّم فى صفحة ٦٦.(٤) هو الأسود بن شعوب. وذكر القصة الواقدى، فى المغازى ١/ ٢٧٣. وذكر ابن حَجَر، فى تلخيص الحَبِير ٤/ ١١٢. أن البيهقى ذكرها من طريق الشافعى بغير إسناد.(٥) سقط من: الأصل، ب.