Da ihm nur dasjenige erlaubt wurde, was er verzehrt, und nicht darüber hinaus. Abd al-Rahman ibn Mu'adh ibn Jabal sagte: "Esst das Fleisch des Schafes und gebt dessen Haut an die Kriegsbeute (al-Maghnam) zurück." Dies ist so, weil es sich um ein essbares Tier handelt, dessen Verzehr erlaubt wurde, wie beim Geflügel. Die Ansicht von al-Khiraqi stützt sich auf das, was Sa'id überlieferte: Abu al-Ahwas berichtete von Simak ibn Harb, von Tha'laba ibn al-Hakam, dass dieser sagte: "Wir erbeuteten Schafe des Feindes und plünderten sie (intahabnaha). Wir stellten unsere Töpfe auf, und der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, kam an den Töpfen vorbei, während sie kochten. Er befahl, sie umzukippen, und sagte dann zu ihnen: 'Die Plünderung (al-Nuhba) ist nicht erlaubt.'" Dies liegt daran, dass diese Tiere einen hohen Wert haben, die Seelen der Krieger an ihnen hängen und es möglich ist, sie in das Gebiet des Islam (Dar al-Islam) zu treiben, anders als bei Geflügel und Lebensmitteln. Wenn der Befehlshaber jedoch die Erlaubnis dazu erteilt, ist es gestattet; dies basiert auf der Überlieferung von Atiyya ibn Qays, der sagte: "Wenn wir auf einen Feldzug auszogen und Schafe erbeuteten, rief der Rufer des Imams: 'Wer von diesen Schafen etwas verzehren möchte, der soll es tun, denn wir sind nicht in der Lage, sie zu treiben.'" Überliefert von Sa'id. Ebenso, wenn er sie aufteilt; denn Mu'adh berichtete: "Wir zogen mit dem Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, nach Khaybar und erbeuteten Schafe. Der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, teilte einen Teil unter uns auf und legte den Rest zur Kriegsbeute." Überliefert von Abu Dawud. Sa'id sagte: Ismail ibn Ayyash berichtete uns von Ubayd Allah ibn Ubayd, dass ein Mann im Land der Byzantiner ein Kamel schlachtete. Als es abgekühlt war, sagte er: "Oh Leute, nehmt vom Fleisch dieses Kamels, wir haben es euch erlaubt." Makhul fragte: "Oh Ghassanide, bringst du uns nicht etwas vom Fleisch dieses Kamels?" Der Ghassanide antwortete: "Oh Abu Abd Allah, siehst du nicht, was daran als Plündergut (Nuhba) gilt?" Makhul entgegnete: "Es gibt keine Plünderung bei dem, wofür die Erlaubnis erteilt wurde."
(6) In M: "Er sagte". (7) In: Das Kapitel über das Verbot der Plünderung, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/241. Ebenso herausgegeben von Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot der Plünderung, aus dem Buch der Fitna. Sunan Ibn Madscha 2/1299. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 4/194, 367. (8) In M: "Wir plünderten". (9) In M: "ihr Treiben". (10) Im vorangegangenen Kapitel. Al-Sunan 2/242. (11) In: Kapitel über den Verkauf von Lebensmitteln, wenn sie nach den Leuten im Feindesland übrig bleiben, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/61. (12) Im vorangegangenen Kapitel. Al-Sunan 2/241, 242. (13) In M: "Abd Allah". (14) In Sunan Sa'id: "Abd Allah". (15) In M: "Nicht". (16) Fehlt in S und M.