von al-Sham. Dies liegt in der Gegend, in der sein Vater getötet wurde. Was hingegen Yubna betrifft, so liegt es auf dem Gebiet von Palästina, und es war für Usama nicht möglich, es zu erreichen, noch würde der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, ihn dazu aufgefordert haben, dort einzufallen, aufgrund der großen Entfernung und der Gefahr eines solchen Vorstoßes, da es im Landesinneren liegt und weit von den Randgebieten al-Shams entfernt ist. Der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, hätte ihn sicherlich nicht dazu aufgerufen, die Muslime einer solchen Gefahr auszusetzen. Wie könnte man also die Überlieferung so deuten, angesichts der Abweichung im Wortlaut der Überlieferung und der Sinnlosigkeit einer solchen Bedeutung!
1673 - Problem: Er sagte: (Und man soll im Land des Feindes nicht heiraten, es sei denn, die Begierde überwältigt jemanden, dann soll er eine muslimische Frau heiraten und bei ihr den Beischlaf unterbrechen. Man soll von ihnen [den Feindfrauen] nicht heiraten. Wer von ihnen eine Sklavin kauft, soll den Beischlaf mit ihr nicht vollziehen, solange er sich in ihrem Land befindet.)
Das bedeutet - und Gott weiß es am besten - derjenige, der mit einem Sicherheitsgarantie (Aman) das Land des Feindes betritt. Wenn er sich jedoch in der Armee der Muslime befindet, ist es ihm erlaubt zu heiraten. Es wurde von Sa'id bin Abi Hilal berichtet, dass ihn die Nachricht erreichte, der Gesandte Gottes, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, habe Abu Bakr mit Asma bint 'Umays verheiratet, während sie sich unter den Bannern befanden. Dies überlieferte Sa'id. Und weil die Ungläubigen keine Macht über ihn haben, gleicht er jemandem, der sich im Haus des Islam (Dar al-Islam) befindet. Was den Gefangenen betrifft, so ist die offensichtliche Meinung von Ahmad, dass es ihm nicht gestattet ist zu heiraten, solange er ein Gefangener ist, da er ihm den Beischlaf mit seiner Frau untersagte, wenn sie mit ihm gefangen genommen wurde, obwohl ihr Ehebund gültig bleibt. Dies ist auch die Ansicht von al-Zuhri, denn er sagte: Es ist für einen Gefangenen nicht zulässig zu heiraten, solange er sich in den Händen des Feindes befindet. Al-Hasan empfand es als verwerflich (makruh), dass man heiratet, während man sich im Land der Polytheisten befindet, und zwar deshalb, weil der Gefangene, wenn ihm ein Kind geboren wird, für diese zur Sklavenware wird, und er nicht sicher sein kann, dass nicht ein anderer von ihnen den Beischlaf mit seiner Frau vollzieht. Ahmad wurde nach einem Gefangenen gefragt, dessen Frau mit ihm gefangen genommen wurde: Soll er den Beischlaf mit ihr vollziehen? Er antwortete: Wie sollte er den Beischlaf mit ihr vollziehen, wo doch möglicherweise ein anderer von ihnen den Beischlaf mit ihr vollzieht! Al-Athram sagte:
(1) Fehlt in B. (2) In B und M: 'ibnat'. (3) In: Kapitel über das Sammeln der Zeugenaussage, aus dem Buch des Jihad. Al-Sunan 2/312. (4) Im Original: 'al-mushrikin'. (5) In M: 'dama'. (6) Fehlt in B. (7) Das 'Waw' fehlt in M. (8) In M: 'ishtaraytu', eine Verfälschung. (9) Fehlt in A. (10) In M: 'fa-la'alla'.