diese Angelegenheit, und versorge uns so, wie du uns versorgt hast." Er kümmerte sich um die Waisen der Banu Adi und ihre Witwen, weshalb er die Auswanderung für eine gewisse Zeit aufschob, dann aber später auswanderte. Da sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, zu ihm: "Deine Leute waren besser für dich als meine Leute für mich. Meine Leute haben mich vertrieben und wollten mich töten, während deine Leute dich beschützt und verteidigt haben." Er antwortete: "O Gesandter Gottes, nein, deine Leute haben dich zur Gehorsamkeit gegenüber Gott und zum Jihad gegen Seine Feinde vertrieben, während meine Leute mich von der Auswanderung und dem Gehorsam gegenüber Gott abgehalten haben", oder Ähnliches.
1674 - Rechtsfall: Er sagte: (Wer in das Land des Feindes mit einem Sicherheitsversprechen [Aman] einreist, darf sie nicht hinsichtlich ihres Vermögens betrügen und keine Zinsgeschäfte mit ihnen tätigen.)
Was nun das Verbot von Zins (Riba) im Kriegsgebiet (Dar al-Harb) betrifft, so haben wir dies bereits im Kapitel über Zins erwähnt, zumal die Worte Gottes, des Erhabenen: {Er hat den Zins verboten} und die übrigen Verse und Berichte, die auf das Verbot des Zinses hinweisen, allgemein sind und sich auf den Zins an jedem Ort und zu jeder Zeit beziehen. Was den Betrug ihnen gegenüber betrifft, so ist dieser verboten, denn sie haben ihm das Sicherheitsversprechen nur unter der Bedingung gewährt, dass er sie nicht betrügt und sie vor sich selbst in Sicherheit lässt. Auch wenn dies im Wortlaut nicht explizit erwähnt wurde, ist es dem Sinne nach bekannt. Deshalb ist derjenige von ihnen, der mit einem Sicherheitsversprechen zu uns kommt und uns dann betrügt, ein Vertragsbrecher. Wenn dies feststeht, so ist es für ihn nicht erlaubt, sie zu betrügen, da dies Verrat ist, und Verrat findet in unserer Religion keinen Platz. Der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden." Wenn er sie also betrügt, sie bestiehlt oder etwas von ihnen leiht, ist er verpflichtet, das, was er genommen hat, an seine Eigentümer zurückzugeben. Wenn die Eigentümer dann mit einem Sicherheitsversprechen oder einem Glaubensvertrag in das Land des Islam kommen, muss er es ihnen zurückgeben, andernfalls
(29) Fehlt in A und B. (30) Siehe al-Isaba 6/459. (1) Fehlt in M. (2) Siehe zuvor in 6/98, 99. (3) Sure Al-Baqara 275. (4) Fehlt in A und B. (5) Die Überlieferungskette wurde bereits in 6/30 dargelegt. Hinzu kommt: Al-Tirmidhi hat es in dem Kapitel über das, was bezüglich der Schlichtung zwischen Menschen erwähnt wurde, unter den Kapiteln der Rechtsprechung (Ahkam) aufgeführt. Siehe Aridat al-Ahwadhi 6/104.
أذاكَ، واكْفِنا ما كُنْتَ تَكْفِينا. وكان يقُومُ بيَتامَى بنى عَدِيٍّ وأَرامِلِهم، فَتَخَلَّفَ عن الهجرَةِ مُدَّةً، ثمَّ هاجَرَ بعدُ، فقال له النَّبىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "قَوْمُك كَانُوا خَيْرًا لَكَ مِنْ قَوْمِى [لى، قَوْمِى] (٢٩) أَخْرَجُونِى، وأرَادُوا قَتْلِى، وقَوْمُكَ حَفِظُوكَ ومَنَعُوك". فقال: يا رَسولَ اللَّه: بَلْ قَوْمُك أَخْرَجُوكَ إلى طاعَةِ اللهِ، وجِهادِ عَدُوِّه، وقَوْمِى ثَبَّطُونِى عن الهِجْرَةِ، وطاعَةِ اللهِ. أو نَحْوَ هذا القَوْلِ (٣٠).
١٦٧٤ - مسألة؛ قال: (مَنْ دَخلَ إلَى أرْضِ الْعَدُوِّ بِأَمَانٍ، لَمْ يَخُنْهُمْ فِى مَالِهِمْ، ولَمْ يُعامِلْهُمْ بِالرِّبَا)
أمَّا تحريمُ الرِّبَا فى دارِ الحَرْبِ، فقد ذَكَرْناه فى باب (١) الرِّبا (٢)، مع أنَّ قولَ اللَّه تعالى: {وَحَرَّمَ الرِّبَا} (٣) وسائِرَ الآياتِ، والأَخْبَارَ الدَّالَّةَ على تحْريمِ الرِّبا عامَّةٌ تَتَناوَلُ الرِّبَا فى كلِّ مكانٍ وزمانٍ. وأمَّا خِيانَتَهُم، فمُحَرَّمَةٌ؛ لأنَّهُم إنّما أَعْطَوْه الأمانَ مَشْروطًا بِتَرْكِه خِيانَتَهم، وأمْنِه إيَّاهُم من نَفْسِه، وإنْ لم يكُنْ ذلك (٤) مذكورًا فى اللفظِ، فهو معلومٌ فى المَعْنَى، ولذلك مَنْ جاءَنا منهم بأمَانٍ، فخانَنا، كان ناقِضًا لعَهْدِه. فإذا ثَبَتَ هذا، لم تَحِلَّ له خِيانَتُهم، لأنَّه غَدْرٌ، ولا يَصْلُحُ فى دينِنا الغَدْرُ، وقد قال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الْمُسْلِمُونَ عِنْدَ شُرُوطِهِمْ" (٥). فإنْ خانَهم، أو سَرَقَ منهم، أو اقْتَرضَ شيئًا، وجَبَ عليه رَدُّ ما أخَذَ إلى أَرْبابِه، فإنْ جاءَ أربابُه إلى دارِ الإِسلامِ بأمَانٍ أو إيمانٍ، رَدُّه عليهم، وإلَّا
(٢٩) سقط من: أ، ب.(٣٠) انظر: الإصابة ٦/ ٤٥٩.(١) سقط من: م.(٢) تقدَّم فى: ٦/ ٩٨، ٩٩.(٣) سورة البقرة ٢٧٥.(٤) سقط من: أ، ب.(٥) تقدَّم تخريحه فى: ٦/ ٣٠. ويضاف إليه: وأخرجه الترمذى، فى: باب ما ذكر فى الصلح بين النَّاس، من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذي ٦/ ١٠٤.