Dies ist so, weil der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - die Männer der Banu Qurayza tötete, ihre Nachkommen gefangen nahm und ihr Vermögen an sich nahm, als sie ihren Vertrag brachen. Und als er mit den Quraysh einen Waffenstillstand schloss und sie diesen brachen, wurde ihm von ihnen das erlaubt, was ihm zuvor verwehrt war. Und weil der Waffenstillstand (Hudna) ein befristeter Vertrag ist, der mit Ablauf seiner Dauer endet, und der durch seinen Bruch oder seine Aufhebung hinfällig wird, ähnlich wie ein Pachtvertrag, im Gegensatz zum Schutzvertrag (Dhimma).
Abschnitt: Die Bedeutung des Waffenstillstands (Hudna) besteht darin, dass der Imam mit den Leuten des Krieges einen Vertrag über die Einstellung der Kampfhandlungen für eine bestimmte Zeit schließt, sei es gegen eine Entschädigung oder ohne eine solche. Er wird auch als Muhadana, Muwada'a oder Mu'ahada bezeichnet. Dies ist zulässig, basierend auf dem Wort Gottes des Erhabenen: {Ein Freispruch von Allah und Seinem Gesandten an diejenigen der Götzendiener, mit denen ihr einen Vertrag geschlossen habt}. Und er, gepriesen sei Er und erhaben, sagte: {Und wenn sie zum Frieden neigen, so neige auch du dazu}. Marwan und Miswar ibn Makhrama überlieferten, dass der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - mit Suhayl ibn Amr bei al-Hudaybiya die Einstellung der Kampfhandlungen für zehn Jahre vereinbarte. Zudem könnte bei den Muslimen Schwäche herrschen, weshalb er einen Waffenstillstand mit ihnen schließt, bis die Muslime wieder gestärkt sind. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn es dem Wohl der Muslime dient; sei es, weil sie zu schwach für den Kampf gegen sie sind, oder weil man auf ihren Übertritt zum Islam hofft, oder auf die Zahlung der Dschizya, oder darauf, dass sie sich den Gesetzen der Religion verpflichten, oder andere Vorteile. Wenn dies feststeht, so ist eine unbeschränkte Muhadana ohne Festlegung einer Dauer nicht zulässig, da dies zur völligen Aufgabe des Dschihad führen würde. Es ist auch nicht zulässig, zu vereinbaren, dass der Vertrag von demjenigen gebrochen werden darf, der dies von beiden Parteien wünscht, da dies dem eigentlichen Zweck des Vertrages entgegensteht. Wenn der Imam dies nur für sich selbst gegen sie bedingt, so ist dies ebenfalls nicht zulässig. Dies hat Abu Bakr so dargelegt, da es dem Erfordernis des Vertrages widerspricht und somit nicht rechtsgültig ist, so als würde man dies beim Verkauf oder bei der Eheschließung bedingen. Al-Qadi und al-Shafi'i sagten:
(6) Deren Überlieferung wurde bereits auf Seite 46 angeführt. (7) In B: "und sie brachen". (8) Siehe, was später zum Vertrag von al-Hudaybiya kommt. (9) In A: "Dauer". (10) Sure At-Tawba, 1. (11) Sure Al-Anfal, 61. (12) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel: "Über die Versöhnung mit dem Feind", aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/78. Sowie al-Bayhaqi im Kapitel: "Über den Waffenstillstand unter der Bedingung, dass der Imam diejenigen der Götzendiener zurückschickt, die als Muslime aus ihrem Land kommen", aus dem Buch der Siyar (Recht der Kriegszüge). Al-Sunan al-Kubra 9/227, 228. Siehe auch: Talkhis al-Habir 4/130.
لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قَتَلَ رجالَ بنى قُرَيْظَةَ، وسَبَى ذَراريِهم، وأخَذَ أموالَهم، حين نَقَضُوا عَهْدَه (٦). ولمَّا هادَنَ قُرَيْشًا فنَقَضَت (٧) عَهْدَه، حَلَّ له منهم ما كانَ حَرُمَ عليه منهم (٨). ولأنَّ الهُدْنَةَ عَهْدٌ مُؤَقَّتٌ، ينْتَهِى بانْقِضاء مُدَّتِه (٩)، فيزولُ بِنَقْضِه وفَسْخِه، كعَقْدِ الإجارَةِ، بخلافِ عَقْدِ الذِّمَّةِ.
فصل: ومَعْنَى الهُدْنَةِ، أنْ يَعْقِدَ لأهْلِ الحَرْبِ عَقْدًا على تَرْكِ القتالِ مُدَّةً، بعِوَضٍ وبغيرِ عِوَضٍ. وَتُسَمَّى مُهادَنَةً ومُوادعَةً ومُعاهَدَةً، وذلك جائِزٌ، بدليلِ قول اللَّه تعالَى: {بَرَاءَةٌ مِنَ اللَّهِ وَرَسُولِهِ إِلَى الَّذِينَ عَاهَدْتُمْ مِنَ الْمُشْرِكِينَ} (١٠). وقال سُبْحانَه وتعالَى: {وَإِنْ جَنَحُوا لِلسَّلْمِ فَاجْنَحْ لَهَا} (١١). ورَوَى مَرْوَانُ، ومِسْوَرُ بن مَخْرَمَةَ، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، صالَحَ سُهَيْلَ بن عمرٍو بالحُدَيْبِيَةِ، على وَضْعِ القِتالِ عشرَ سِنِين (١٢). ولأنَّه قد يَكُون بالمسلمين ضَعْفٌ، فيُهادِنُهم حتَّى يَقْوَى المسلمون. ولا يجوزُ ذلك إلَّا للنَّظَرِ للمسلمين؛ إمَّا أنْ يكونَ بهم ضَعْفٌ عن قتالِهم، وإمَّا أنْ يطمَعَ فى إسْلامِهِم بِهُدْنَتِهم، أو فى أدائِهم الجِزْيَةَ، والْتزامِهم أحْكامَ المِلَّةِ، أو غيرِ ذلك من المصالِح. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا تَجوزُ المُهادَنَةُ مُطْلقًا من غيرِ تَقْديرِ مُدَّةٍ؛ لأنَّه يُفْضِى إلى تَرْكِ الجهادِ بالكُلِّيَّةِ. ولا يجوزُ أنْ يُشْترطَ نَقْضُها لمن شاءَ منهما؛ لأنَّه يُفْضِى إلى ضِدِّ المقْصودِ منها. وإنْ شرطَ الإِمامُ لنفسِه ذلك دُونَهم، لم يَجُزْ أيضًا. ذكَرَه أبو بكرٍ؛ لأنَّه يُنافِى مُقْتَضَى العَقْدِ، فلم يَصِحَّ، كما لو شَرطَ ذلك فى البَيْعِ والنِّكاحِ. وقال القاضى، والشافِعِىُّ:
(٦) تقدَّم تخريجه، فى صفحة ٤٦.(٧) فى ب: "ونقضوا".(٨) انظر ما يأتى فى صلح الحديبية.(٩) فى أ: "مدة".(١٠) سورة التوبة ا.(١١) سورة الأنفال ٦١.(١٢) أخرجه أبو داود، فى: باب فى صلح العدو، من كتاب الجهاد. سنن أبي داود ٢/ ٧٨. والبيهقى، فى: باب الهدنة على أن يرد الإِمام من جاء من بلده مسلما من المشركين، من كتاب السِّيَر. السنن الكبرى ٩/ ٢٢٧، ٢٢٨. وانظر: تلخيص الحَبِير ٤/ ١٣٠.