Dies ist rechtsgültig, denn der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - schloss mit den Leuten von Khaybar einen Vertrag unter der Bedingung, dass er sie dort belasse, solange Gott, der Erhabene, sie dort belässt (13). Dies trifft jedoch nicht zu, denn es handelt sich um einen verbindlichen Vertrag, weshalb die Bedingung der Aufhebung ebenso wenig zulässig ist wie bei anderen verbindlichen Verträgen. Zwischen dem Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - und den Leuten von Khaybar gab es zudem keinen Waffenstillstand (Hudna), denn er eroberte es mit Gewalt; er schloss lediglich einen Bewirtschaftungsvertrag (Musaqat) (14) mit ihnen und sagte ihnen dies. Dies deutet auf die Zulässigkeit der Bewirtschaftung hin, und dies ist einvernehmlich kein Waffenstillstand. Sie haben der Gemeinschaft (al-Jama'a) darin zugestimmt (15), dass es nicht gültig wäre, wenn er im Vertrag des Waffenstillstands bedingte: "Ich lasse euch, solange Gott euch belässt." Wie kann es also sein, dass sie damit argumentieren, obwohl sie mit anderen darin übereinstimmen, dass eine solche Bedingung nicht zulässig ist!
Abschnitt: Der Abschluss eines Waffenstillstands ist nur für eine bestimmte, bekannte Dauer zulässig, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Al-Qadi sagte: Das Offensichtliche in den Aussagen von Ahmad ist, dass er nicht länger als zehn Jahre zulässig ist. Dies ist auch die Wahl von Abu Bakr und die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn das Wort Gottes, des Erhabenen: {Tötet die Götzendiener, wo immer ihr sie findet} (16), ist allgemein und wurde durch die zehnjährige Friedensvereinbarung des Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - mit den Quraysh am Tag von al-Hudaybiya auf eine Dauer von zehn Jahren eingeschränkt. Was darüber hinausgeht, verbleibt bei der Anforderung der Allgemeinheit. Wenn er daher die Dauer auf mehr als zehn Jahre ausdehnt, ist der übersteigende Teil nichtig. Und ist er auch bezüglich der zehn Jahre nichtig? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Aufteilung des Rechtsgeschäfts (Tafriq al-Safqa). Abu al-Khattab sagte: Das Offensichtliche in den Aussagen von Ahmad ist, dass er für mehr als zehn Jahre zulässig ist, je nach dem, was der Imam als vorteilhaft erachtet. Dies vertrat auch Abu Hanifa; denn es handelt sich um einen Vertrag, der für zehn Jahre zulässig ist, also ist er auch für eine längere Dauer zulässig, wie beim Pachtvertrag. Der allgemeine Grundsatz ist im Hinblick auf die zehn Jahre eingeschränkt, jedoch aus einem Grund, der auch bei einer längeren Dauer vorhanden ist, nämlich dass der Nutzen im Frieden größer sein kann als im Krieg.
Abschnitt: Es ist zulässig, mit ihnen einen Waffenstillstand ohne finanzielle Gegenleistung zu schließen, denn der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - schloss am Tag von al-Hudaybiya mit ihnen einen Waffenstillstand ohne finanzielle Gegenleistung (18). Dies ist auch gegen eine finanzielle Entschädigung zulässig, die man von ihnen nimmt; denn wenn es ohne finanzielle Gegenleistung zulässig ist, so ist es dies gegen eine solche umso mehr.
(13) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel "Wenn man bei der Landbewirtschaftung bedingt: Wenn ich will, vertreibe ich dich", aus dem Buch der Bedingungen; und in: Kapitel "Vertreibung der Juden von der Arabischen Halbinsel" und Kapitel "Waffenstillstand ohne Zeitbegrenzung", aus dem Buch der Dschizya. Sahih al-Bukhari 3/252, 4/120, 126. Sowie Imam Malik in: Kapitel "Was über die Bewirtschaftung (Musaqat) überliefert wurde", aus dem Buch der Bewirtschaftung. Al-Muwatta 2/703. (14) In den Manuskripten: "saqahum". (15) In B ausgelassen. (16) Sure At-Tawba: 5. (17) In B: "fa-zada fi". In M: "fa-djazat". (18) Siehe die vorangegangene Anmerkung 12.
يصِحُّ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- صالَحَ أهلَ خَيْبَرَ على أنْ يُقِرَّهم ما أَقَرَّهُم اللَّه تعالى (١٣). ولا يَصِحُّ هذا، فإنَّه عَقْدٌ لازِمٌ، فلا يجوزُ اشْتراطُ نَقْضِه، كسائِرِ العُقودِ اللَّازِمَةِ، ولم يكُنْ بينَ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وبَيْنَ أهلِ خَيْبَرَ هُدْنَةٌ، فإنَّه فَتَحَها عَنْوَةً، وإنَّما ساقَاهم (١٤)، وقال لهم ذلك. وهذا يدُلُّ على جَوازِ المُساقاةِ، وليس هذا بهُدْنَةٍ اتِّفاقًا، وقد وافَقُوا الجماعَةَ فى (١٥) أنَّه لو شَرَطَ فى عَقْدِ الهدنَةِ أنِّى أُقِرُّكُم ما أَقَرَّكُم اللَّه. لم يَصِحَّ، فكيفَ يَصِحُّ منهم الاحْتِجاجُ به، معَ إجماعِهم مع غيرِهم على أنَّه لا يجوزُ اشْتِراطُه!
فصل: ولا يجوزُ عقدُ الهُدْنَةِ إلَّا على مدَّةٍ مُقَدَّرَةٍ مَعْلُومَةٍ؛ لما ذَكَرْناه. قال القاضى: وظاهِرُ كلامِ أحمدَ، أَنَّها لا تجوزُ أكثرَ من عشرِ سِنِين. وهو اختيارُ أبى بَكْرٍ، ومذهبُ الشافِعِىِّ؛ لأنَّ قَوْلَه تعالى: {فَاقْتُلُوا الْمُشْرِكِينَ حَيْثُ وَجَدْتُمُوهُمْ} (١٦). عامٌّ خُصَّ منه مدَّةُ العشرِ لمُصالَحَةِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قُرَيْشًا يومَ الحُدَيْبِيةِ عشرًا، ففيما زادَ يَبْقَى على مُقْتَضَى العُمومِ. فعَلَى هذا، إنْ زادَ المدَّةَ على عشرٍ، بطَلَ فى الزِّيادَةِ. وهل تَبْطُلُ فى العشرِ؟ على وَجْهيْن، بِناءً على تَفْريقِ الصَّفْقَةِ. وقال أبو الخَطَّابِ: ظاهِرُ كلامِ أحمدَ، أنَّه يجوزُ على أكْثرَ من عشرٍ، على ما يَراهُ الإِمامُ من المصلَحَةِ. وبهذا قال أبو حَنِيفة؛ لأنَّه عَقْدٌ يجوزُ فى العشرِ، [فجازَ على] (١٧) الزِّيادَةِ عليها، كعَقْدِ الإِجارَةِ، والعامُّ مَخْصوصٌ فى العشرِ لمَعْنًى موجودٍ فيما زادَ عليها، وهو أنَّ المصلحةَ قد تكونُ فى الصُّلْحِ أكثرَ منها فى الحَربِ.
فصل: وتجوزُ مُهادَنَتُهم على غيرِ مالٍ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- هادَنَهم يومَ الحُدَيْبِيَةِ على غيرِ مالٍ (١٨). ويجوزُ ذلك على مالٍ يأخذُه منهم؛ فإنَّها إذا جازَت على غيرِ مالٍ، فعلَى مالٍ
(١٣) أخرجه البخارى، فى: باب إذا اشترط فى المزارعة إذا شئت أخرجتك، من كتاب الشروط، وفى: باب إخراج اليهود من جزيرة العرب، وباب الموادعة من غير وقت، من كتاب الجزية. صحيح البخارى ٣/ ٢٥٢، ٤/ ١٢٠، ١٢٦. والإِمام مالك، فى: باب ما جاء فى المساقاة، من كتاب المساقاة. الموطأ ٢/ ٧٠٣.(١٤) فى النسخ: "ساقهم".(١٥) سقط من: ب.(١٦) سورة التوبة: ٥.(١٧) فى ب.: "فزاد فى". وفى م: "فجازت".(١٨) انظر ما تقدَّم فى حاشية ١٢.