vorteilhafter. Was jedoch den Fall betrifft, dass er einen Vertrag mit ihnen schließt, gegen eine finanzielle Gegenleistung, die wir ihnen zahlen, so hat Ahmad dies generell als untersagt erklärt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da dies eine Erniedrigung für die Muslime darstellt. Dies bezieht sich auf einen Zustand, in dem keine Notwendigkeit besteht. Wenn jedoch eine Notwendigkeit dazu drängt – etwa die Gefahr der Vernichtung der Muslime oder deren Gefangennahme – so ist dies zulässig, denn einem Gefangenen ist es erlaubt, sich mit Geld freizukaufen, und so verhält es sich auch hier (20). Zudem gilt: Wenn das Geben von Geld eine Erniedrigung beinhaltet, so ist es zulässig, diese in Kauf zu nehmen, um eine noch größere Erniedrigung abzuwenden, nämlich den Tod, die Gefangennahme und die Versklavung der Nachkommen, deren Versklavung zu ihrem Unglauben führt. 'Abd al-Razzaq (22) überlieferte in den "Maghazi" von Ma'mar, von al-Zuhri, dass dieser sagte: Der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - sandte zu 'Uyayna ibn Hisn, der sich bei Abu Sufyan befand – gemeint ist am Tag von al-Ahzab: "Was meinst du, wenn ich dir ein Drittel der Dattelernte der Ansar gebe, würdest du dann mit denen, die mit dir von Ghatafan sind, zurückkehren und Zwietracht unter den Verbündeten (al-Ahzab) säen?" 'Uyayna sandte ihm die Nachricht: "Wenn du mir die Hälfte gibst, tue ich es." Ma'mar sagte: Ibn Abi Nadjih berichtete mir, dass Sa'd ibn Mu'adh und Sa'd ibn 'Ubada sagten: "O Gesandter Allahs, bei Allah, er hat in der Zeit der Unwissenheit (Jahiliyya) nicht einmal die Stadt Medina betreten können, ohne dass er Angst hatte, nun, da Gott uns den Islam gebracht hat, sollen wir ihnen das geben?" Da sagte der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil -: "Dann also ja." Wäre dies nicht zulässig, hätte der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - es nicht angeboten. Es wurde überliefert, dass al-Harith ibn 'Amr al-Ghatafani zum Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - sandte und sagte: "Wenn du mir die Hälfte der Früchte Medinas gibst, dann werde ich es mit Pferden und Männern füllen" (23). Der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - sagte zu ihm: "Bis ich die Sa'd konsultiere", womit er Sa'd ibn 'Ubada, Sa'd ibn Mu'adh und Sa'd ibn Zurara meinte. Der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - konsultierte sie, und sie sagten: "O Gesandter Allahs, wenn dies ein Befehl vom Himmel ist, so unterwerfen wir uns dem Befehl Gottes, des Erhabenen. Wenn es nach deinem Urteil und deinem Wunsch ist, so folgen wir deinem Urteil und deinem Wunsch. Und wenn es kein Befehl vom Himmel ist und nicht nach deinem Urteil und Wunsch, so haben wir ihnen bei Allah in der Zeit der Unwissenheit weder eine Dattel noch etwas anderes gegeben, außer durch Kauf oder Gastfreundschaft, wie sollten wir dies nun tun, da Gott uns durch den Islam geehrt hat!" Da sagte der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - zu seinem Boten: "Hörst du?" (25)
(19) In A: "idha". (20) In M: "hahuna". (21) In M: "badhluhu". (22) In: Kapitel "Der Tag von al-Ahzab und Banu Qurayza", aus dem Buch der Maghazi. Al-Musannaf 5/367, 368. (23) In M: "wa-rajlan". (24) In A ausgelassen. (25) Der Verfasser von "Majma' al-Zawa'id" schrieb dies al-Bazzar und al-Tabarani zu. Siehe: Majma' al-Zawa'id 6/132.