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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 157Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies bot der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - an, um ihr Schwächeverhältnis gegenüber ihrer Stärke zu erkennen. Wäre es im Falle von Schwäche nicht zulässig gewesen, hätte er es ihnen nicht angeboten.

Abschnitt: Ein Waffenstillstandsvertrag (Hudna) oder ein Schutzvertrag (Dhimma) darf nur vom Imam oder dessen Stellvertreter geschlossen werden, da es sich um einen Vertrag mit der Gesamtheit der Ungläubigen handelt, was anderen nicht zusteht. Zudem hängt dies vom Ermessen des Imams und dessen Einschätzung des Gemeinwohls ab, wie wir bereits dargelegt haben. Würde man dies jemand anderem als dem Imam erlauben, würde dies die Aufhebung des Dschihad insgesamt oder in jenem Gebiet bedeuten, was eine unbefugte Anmaßung gegenüber dem Imam darstellt. Schließt jemand anderes als der Imam oder sein Stellvertreter einen Waffenstillstand, so ist dieser nicht gültig. Wenn einige von ihnen aufgrund eines solchen (ungültigen) Friedensschlusses in das Gebiet des Islam einreisen, so gelten sie als sicher, da sie in dem Glauben eingereist sind, unter Schutz zu stehen; sie müssen jedoch in das Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) zurückgeschickt werden und dürfen nicht im Gebiet des Islam bleiben, da der Schutzstatus nicht rechtmäßig zustande kam. Wenn der Imam den Waffenstillstand geschlossen hat und daraufhin stirbt oder abgesetzt wird, wird der Vertrag nicht aufgehoben, und sein Nachfolger ist zur Erfüllung verpflichtet, da der Imam ihn nach seinem Rechtsurteil (Ijtihad) geschlossen hat, und es dem Herrscher nicht erlaubt ist, die Urteile seines Vorgängers aufgrund seines eigenen Ijtihad aufzuheben. Hat er den Waffenstillstand geschlossen, ist er zur Erfüllung verpflichtet, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt, erfüllt die Verträge" (26). Und Er, der Erhabene, sagte: "So erfüllt ihnen ihren Vertrag bis zu ihrer Frist" (27). Wäre er nicht zur Erfüllung verpflichtet, so würde man seinen Verträgen nicht vertrauen können, wobei jedoch ein Bedarf bestehen könnte, diese zu schließen. Sollten sie den Vertrag brechen (28), ist es zulässig, sie zu bekämpfen, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "Wenn sie jedoch ihre Eide nach ihrem Vertrag brechen und eure Religion angreifen, dann bekämpft die Anführer des Unglaubens, denn sie kennen keine Eide, auf dass sie aufhören mögen" (29). Und der Erhabene sagte: "Solange sie euch gegenüber aufrichtig sind, seid auch ihr ihnen gegenüber aufrichtig" (30). Als die Quraysh den Vertrag mit dem Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - brachen, zog er gegen sie aus, bekämpfte sie und eroberte Mekka (31). Wenn einige von ihnen den Vertrag brechen, andere hingegen nicht, und die Übrigen zum Vertragsbrecher schweigen, ohne dass von ihrer Seite ein Widerspruch, eine Nachricht an den Imam oder eine Lossagung erfolgt, so gelten alle als Vertragsbrecher. Denn als der Prophet - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - den Waffenstillstand mit den Quraysh schloss, trat der Stamm der Khuza'a auf die Seite des Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - und der Stamm der Banu Bakr auf die Seite der Quraysh. Die Banu Bakr griffen die Khuza'a an, einige der Quraysh unterstützten sie, und die Übrigen schwiegen dazu. Dies galt als ein Bruch ihres Vertrages, woraufhin der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - gegen sie auszog und sie bekämpfte. Denn ihr Schweigen deutet auf ihr Einverständnis hin, ebenso wie der Abschluss eines Waffenstillstands mit einigen von ihnen alle einschließt, da ihr Schweigen auf ihre Zustimmung hinweist; so verhält es sich auch beim Vertragsbruch.

Anmerkungen

(26) Sure al-Ma'ida: 1. (27) Sure al-Tawba: 4. (28) In M: "al-'ahd". (29) Sure al-Tawba: 12. (30) Sure al-Tawba: 7. (31) Überliefert von al-Bayhaqi im: Kapitel "Die Eroberung von Mekka" – möge Allah sie beschützen –, aus dem Buch al-Siyar, und im: Kapitel "Der Bruch des Friedens bei dem, was nicht zulässig ist...", aus dem Buch al-Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/120, 228.

Arabisch (Quelle)

فعَرَضَهُ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- ليَعْلَمَ ضَعْفَهم من قُوَّتِهم، فلولا جَوازُه عندَ الضَّعْفِ، لَما عرَضَه عليهم.

فصل: ولا يجوزُ عَقْدُ الهُدْنَةِ ولا الذِّمَّةِ إِلَّا من الإِمامِ أو نائبِه؛ لأنَّه عَقْدٌ مع جُمْلَةِ الكُفَّارِ، وليس ذلك لغيرِه، ولأنّه يتعَلَّقُ بنَظَرِ الإِمامِ وما يَرَاهُ من المصلحَةِ، على ما قَدَّمْناه، ولأنَّ تَجْوِيزَه من غيرِ الإِمامِ يتضمَّنُ تعْطيلَ الجِهادِ بالكُلِّيَّةِ، أو إلى تِلْك الناحِيَةِ، وفيه افْتِياتٌ على الإِمامِ. فإنْ هادَنَهم غيرُ الإِمامِ أو نائِبُه، لم يَصِحَّ. وإنْ دخلَ بعضُهم دارَ الإِسلامِ بهذا الصُّلْحِ، كان آمِنًا؛ لأنَّه دخلَ مُعْتقِدًا للأمانِ، ويُرَدُّ إلى دارِ الحَرْبِ، ولا يُقَرُّ فى دارِ الإسلامِ، لأنَّ الأمانَ لم يَصِحَّ. وإنْ عَقَدَ الإِمامُ الهُدْنَةَ، ثمَّ ماتَ أو عُزِلَ، لم ينْتقِضْ عَهْدُه، وعلى مَنْ بعْدَه الوَفاءُ به، لأنَّ الإِمامَ عقَدَه باجْتهادِهِ، فلم يُجزْ للحاكمِ نَقضُ أحكامِ مَنْ قَبْلَه باجْتهادِه. وإذا عقَدَ الهُدْنَةَ، لزِمَه الوَفاءُ بها؛ لقولِ اللَّه تعالَى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَوْفُوا بِالْعُقُودِ} (٢٦). وقال تعالى: {فَأَتِمُّوا إِلَيْهِمْ عَهْدَهُمْ إِلَى مُدَّتِهِمْ} (٢٧). ولأنَّه لو لم يَفِ بها، لم يُسْكَنْ إلى عَقْدِه، وقد يحتاجُ إلى عَقْدِها، فإنْ نَقَضُوا العَقْدَ (٢٨)، جازَ قِتالُهم؛ لقولِ اللَّه تعالَى: {وَإِنْ نَكَثُوا أَيْمَانَهُمْ مِنْ بَعْدِ عَهْدِهِمْ وَطَعَنُوا فِي دِينِكُمْ فَقَاتِلُوا أَئِمَّةَ الْكُفْرِ إِنَّهُمْ لَا أَيْمَانَ لَهُمْ لَعَلَّهُمْ يَنْتَهُونَ} (٢٩). وقال تعالى: {فَمَا اسْتَقَامُوا لَكُمْ فَاسْتَقِيمُوا لَهُمْ} (٣٠). ولمَّا نَقَضَت قريشٌ عَهْدَ النَّبىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، خَرَجَ إليهم، فقاتَلَهُم، وفَتَحَ مكَّةَ (٣١). وإنْ نَقَضَ بعضُهم دونَ بعضٍ، فسَكَتَ باقِيهم عن النَّاقِضِ، ولم يُوجَدْ منهم إنْكارٌ، ولا مُراسَلَةُ الإِمامِ، ولا تَبَرُّؤٌ، فالكلُّ ناقِضُون، لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لمَّا هادَنَ قُرَيْشًا، دَخَلَت خُزاعَةُ مع النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، وبنو بكرٍ مع

Anmerkungen

(٢٦) سورة المائدة ا.(٢٧) سورة التوبة ٤.(٢٨) فى م: "العهد".(٢٩) سورة التوبة ١٢.(٣٠) سورة التوبة ٧.(٣١) أخرجه البيهقى فى: باب فتح مكة حرسها اللَّه تعالى، من كتاب السِّيَر، وفي: باب نقض الصلح فيما لا يجوز. . .، من كتاب الجزية. السنن الكبرى ٩/ ١٢٠، ٢٢٨.

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