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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 15Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Der Befehlshaber soll niemanden als Begleiter mitführen, der andere entmutigt (mukhadhdhil). Dies ist jemand, der die Menschen vom Kampf abhält und ihnen das Ausziehen, das Kämpfen und den Dschihad verleidet, indem er etwa sagt: „Die Hitze oder die Kälte ist heftig, die Mühsal ist groß, und die Niederlage dieses Heeres ist nicht auszuschließen.“ Und Ähnliches. Ebenso wenig einen Unruhestifter (murdjif), der sagt: „Die Abteilung der Muslime ist untergegangen, sie hat keine Verstärkung, sie hat keine Kraft gegen die Ungläubigen, die Ungläubigen haben Macht, Verstärkung und Standhaftigkeit, und niemand kann ihnen standhalten.“ Und Derartiges. Auch niemanden, der den Muslimen schadet, indem er für die Ungläubigen spioniert, sie über die Schwachstellen der Muslime unterrichtet, ihnen deren Nachrichten schreibt, sie auf ihre Schwächen hinweist oder ihre Spione beherbergt. Ebenso niemanden, der Feindschaft unter den Muslimen sät und Unheil stiftet; aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: „Doch Allah ließ ihren Aufbruch nicht zu und hielt sie zurück. Und es wurde gesagt: ‚Bleibt daheim mit denjenigen, die daheim bleiben.‘ Wenn sie mit euch ausgezogen wären, hätten sie euch nur Unheil vermehrt und wären eurer Mitte eilig nachgelaufen, um euch die Versuchung zu bringen.“ (9) Und weil diese Leute ein Schaden für die Muslime sind, ist es für ihn verpflichtend, sie abzuweisen. Wenn dennoch jemand von ihnen mit ihm auszieht, so soll er ihm keinen Anteil an der Beute (sahm) gewähren und ihm keine Vergütung (ridhkh) geben, selbst wenn er Unterstützung für die Muslime vortäuscht; denn es ist möglich, dass er dies nur aus Heuchelei vorgibt, nachdem sein Beweis (der Schädlichkeit) erbracht wurde, sodass er bloß ein Schaden ist (10), und er somit keinen Anspruch auf irgendetwas von dem hat, was sie erbeutet haben. Wenn der Befehlshaber selbst einer von diesen ist, so ist das Ausziehen mit ihm nicht erwünscht; denn wenn sein eigenes Ausziehen als Gefolgsmann verboten ist, so ist es als Anführer umso mehr verboten, und weil man sich bezüglich des Schadens für denjenigen, der ihn begleitet, nicht sicher sein kann.

1623 - Rechtsproblem; er sagte: (Und jede Gemeinschaft kämpft gegen den Feind, der ihr am nächsten ist.)

Die Grundlage hierfür ist das Wort Allahs, des Erhabenen: „O ihr, die ihr glaubt! Kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die euch nahe sind“ (1). Und weil die Nächsten einen größeren Schaden darstellen; und im Kampf gegen sie liegt die Abwehr ihres Schadens von demjenigen, der ihnen gegenübersteht, und von denjenigen, die hinter ihm sind, während das Beschäftigen mit dem Fernen es jenem ermöglicht, die Gelegenheit gegen die Muslime zu nutzen, da diese mit ihm beschäftigt sind.

Anmerkungen

Buch der Feldzüge, und in: Kapitel über das Handeln nach den letzten Taten aus dem Buch der Vorherbestimmung. Sahih al-Buchari 4/88, 5/169, 8/155. Und Muslim in: Kapitel über das schwere Verbot, dass ein Mensch sich selbst tötet..., aus dem Buch des Glaubens. Sahih Muslim 1/105, 106. Und al-Darimi in: Kapitel: Wahrlich, Allah unterstützt diese Religion durch einen frevlerischen Mann, aus dem Buch des Verhaltens. Sunan al-Darimi 2/241. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/309. (9) Sure al-Tauba 46, 47. (10) In M: „darar“ (Schaden). (1) Sure al-Tauba 123.

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