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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 162

Übersetzung · DE

die in Mekka unterdrückt wurden. Sie begannen, jede Karawane der Quraysh, die an ihnen vorbeizog, abzufangen, sie zu erbeuten und die Begleitpersonen zu töten. Daraufhin schickten die Quraysh eine Botschaft an den Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm -, in der sie ihn bei Gott und der Verwandtschaft beschworen, sie zu sich zu nehmen und niemanden, der zu ihm käme, an sie zurückzugeben. Dies tat er. Somit ist es denjenigen unter den Ungläubigen, die zum Islam konvertierten, gestattet, sich abzusondern, die Ungläubigen, deren sie habhaft werden können, zu töten, deren Vermögen zu nehmen und nicht unter den Waffenstillstand zu fallen. Sollte der Imam sie jedoch mit Erlaubnis der Ungläubigen bei sich aufnehmen, so unterliegen sie dem Waffenstillstand, und es ist ihnen untersagt, die Ungläubigen zu töten oder deren Vermögen anzutasten. Es wurde von Umar ibn al-Khattab, möge Gott mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass als Abu Jandal zum Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - floh, während er in Fesseln ging, sein Vater auf ihn zuging, ihn schlug und versuchte, ihn zurückzuholen. Umar sagte: Ich trat an die Seite von Abu Jandal und sagte: "Es sind die Ungläubigen; das Blut eines jeden von ihnen ist wie das Blut eines Hundes." Ich hielt ihm das Heft des Schwertes hin, in der Hoffnung, er würde es ergreifen und seinen Vater damit erschlagen. Er [der Prophet] sagte: "Der Mann war jedoch zu sehr auf seinen Vater bedacht."

Die zweite Art sind ungültige Bedingungen, wie etwa die Bedingung, Frauen zurückzugeben, ihre Mitgiften [auszuhändigen], ihre Waffen zurückzugeben oder ihnen etwas von unseren Waffen oder Kriegsausrüstung zu überlassen, oder ihnen einen Vermögenswert zuzusichern, dessen Gabe nicht zulässig ist, oder die Bedingung, den Vertrag nach Belieben aufzukündigen, oder dass jede der beiden Parteien ein Kündigungsrecht hat, oder die Bedingung, Kinder oder Männer zurückzugeben, wenn dafür kein Bedarf besteht. Dies sind allesamt ungültige Bedingungen, deren Erfüllung nicht zulässig ist. Ist der Vertrag durch diese [Bedingungen] ungültig? Hierzu gibt es zwei Meinungen, basierend auf den ungültigen Bedingungen beim Verkauf, außer in dem Fall, wenn vereinbart wird, dass jede der beiden Seiten den Vertrag nach Belieben auflösen kann. Hier sollte der Vertrag in jedem Fall als nichtig gelten, da die Gruppe der Ungläubigen auf dieser Bedingung aufbaut. Somit gibt es keine Sicherheit von ihrer Seite und keine Sicherheit unsererseits, wodurch der Sinn des Waffenstillstands hinfällig wird. Dass die Bedingung der Rückgabe von Frauen ungültig ist, liegt am Wort Gottes, des Erhabenen: "Wenn gläubige Frauen als Auswanderer zu euch kommen..." bis zu Seinem Wort: "...so schickt sie nicht zu den Ungläubigen zurück."

Anmerkungen

(66) Fehlt im Original, in A und B. (67) So in den Manuskripten mit dem Nominativ [yarfa'un]. Siehe die folgenden Verben. (68) Etwas Ähnliches wurde von Ibn Abi Shayba im Kapitel über den Feldzug von al-Hudaybiyah aus dem Buch al-Maghazi überliefert. Al-Musannaf 14/450. (69) In B: "sha'at" (sie [die Gruppe] will). (70) Fehlt im Original. (71) In B: "yarudd" (er gibt zurück). (72) In M: "minhum" (von ihnen).

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