bis zu Seinem Wort: "...so schickt sie nicht zu den Ungläubigen zurück." Der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - sagte: "Gott hat den Waffenstillstand in Bezug auf die Frauen untersagt." Die Frau unterscheidet sich vom Mann in dreierlei Hinsicht: Erstens, sie ist nicht davor sicher, dass sie einen Ungläubigen heiratet, der sie für sich als rechtmäßig betrachtet, oder dass sie von jemandem gezwungen wird, der sie begehrt. Darauf deutet Gott, der Erhabene, mit Seinen Worten hin: "...weder sind sie ihnen erlaubt, noch sind sie ihnen (den Ungläubigen) erlaubt." Zweitens, sie könnte von ihrem Glauben abgebracht werden, da ihr Herz schwächer und ihr Wissen geringer ist als das des Mannes. Drittens, es ist einer Frau gewöhnlich nicht möglich zu fliehen und sich zu befreien, anders als einem Mann. Es ist nicht gestattet, die verständigen Kinder [Ṣibyān al-'uqalā'] zurückzugeben, wenn sie als Muslime zu uns kommen, denn sie sind der Frau gleichgestellt hinsichtlich der Schwäche des Verstandes und des Wissens sowie der Unfähigkeit, sich zu befreien oder zu fliehen. Ein Kleinkind hingegen, dessen Islam [als rechtlich gültig] nicht anerkannt ist, darf zurückgegeben werden, da es kein Muslim ist.
Abschnitt: Wenn eine muslimische Frau oder ein muslimisches Mädchen darum bittet, die Gemeinschaft der Ungläubigen zu verlassen, so ist es jedem Muslim gestattet, ihr dabei zu helfen, da überliefert ist, dass der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - bei seinem Auszug aus Mekka die Tochter von Hamza am Wegesrand stehen sah. Als Ali an ihr vorbeikam, sagte sie: "O Sohn meines Onkels, wem überlässt du mich?" Er nahm sie an die Hand und übergab sie Fatima, bis er sie nach Medina brachte.
1676 - Rechtsfrage: Er [al-Khiraqi] sagte: "Wenn ein Befehlshaber ein Volk anheuert, damit sie zusammen mit den Muslimen für deren Nutzen kämpfen, so soll ihnen kein Anteil an der Beute [Sahm] gewährt werden, sondern sie erhalten das, wofür sie angeheuert wurden."
Ahmad hat dies in den Überlieferungen einer Gruppe von Gelehrten festgehalten. So sagte er in der Überlieferung von Abdullah und Hanbal bezüglich eines Imams, der Leute anheuert, um mit ihnen in das Land des Feindes einzudringen: Er gewährt ihnen keinen Anteil an der Beute, sondern erfüllt ihnen das, wofür sie angeheuert wurden. Er sagte zudem...
(73) Sure al-Mumtahina, 10. (74) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 59 zitiert. (75) Fehlt in A. (76) Fehlt in B. (77) In A und B: "tatazawwaj" (sie heiratet). (78) In A: "ar-rijal" (die Männer). (79) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel "Wie soll man schreiben: Dies ist, worauf sich der und der, Sohn des und des, geeinigt hat..." aus dem Buch des Waffenstillstands [Kitab as-Sulh], sowie im Kapitel "Die Nachhol-Umra" ['Umrat al-Qada'] aus dem Buch der Feldzüge [Kitab al-Maghazi]. Sahih al-Bukhari 3/242, 5/180. Ebenso von al-Bayhaqi im Kapitel "Die Aufhebung des Waffenstillstands in den Fällen, die nicht erlaubt sind, nämlich die Frauen zurückzulassen..." aus dem Buch der Kopfsteuer [Kitab al-Jizya]. As-Sunan al-Kubra 9/228, 229.
إلى قوله: {فَلَا تَرْجِعُوهُنَّ إِلَى الْكُفَّارِ} (٧٣). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إِنَّ اللَّه مَنَعَ الصُّلْحَ فِى النِّسَاءِ" (٧٤). وتُفارِقُ المرأَةُ الرَّجُلَ من ثَلاثَةِ أَوْجُهٍ؛ أحدُها؛ أنَّها لا تَأْمَنُ من (٧٥) أَنْ (٧٦) تُزَوَّجَ (٧٧) كافِرًا يَسْتَحِلُّها، أو يُكْرِههَا مَنْ يَنالُها، وإِليه أشارَ اللَّه تعالى بقولِه: {لَا هُنَّ حِلٌّ لَهُمْ وَلَا هُمْ يَحِلُّونَ لَهُنَّ} (٧٣). الثانى، أنَّها رُبَّما فُتِنَتْ عن دِينِها؛ لأنَّها أضْعَفُ قَلْبًا، وأقلُّ مَعْرِفَةٌ من الرجل (٧٨). الثالثُ، أَنَّ المرأةَ لا يُمْكِنُها فى العادَةِ الهرَبُ والتَّخَلُّصُ، بخلافِ الرَّجُلِ. ولا يجوزُ رَدُّ الصِّبْيانِ العُقَلاءِ إذا جاءُوا مسلمين؛ لأنَّهم بمنزلَةِ المَرْأةِ فى الضَّعْفِ فى العقلِ والمعرفَةِ، والعجْزِ عن التَّخَلُّصِ والهرَبِ. فأمَّا الطِّفْلُ الذى لا يصِحُّ إسْلامُه، فيجوزُ رَدُّه؛ لأنَّه ليس بمسلمٍ.
فصل: وإذا طَلَبَت امْرأةٌ أو صَبيَّةٌ مُسْلِمَةٌ، الخروجَ من عندِ الكُفَّارِ، جازَ لكلِّ مسلِمٍ إخْراجُها؛ لما رُوِىَ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمَّا خَرَجَ من مكَّة، وقَفَتْ ابْنَةُ حَمْزَةَ على الطريقِ، فلمَّا مَرَّ بها علىٌّ قالَتْ: يا ابْنَ عَمِّ، إلى مَنْ تَدَعُنِى؟ فَتناوَلَها، فدَفَعها إلى فاطِمَةَ، حتَّى قَدِمَ بها المدينةَ (٧٩).
١٦٧٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا اسْتَأْجَرَ الْأَمِيرُ قَوْمًا يَغزُونَ مَع الْمُسْلِمِينَ لِمَنَافِعِهمْ، لَمْ يُسْهِمْ لَهُمْ، وأُعْطُوا مَا اسْتُؤْجِرُوا بِهِ)
نصَّ أحمدُ على هذا، فى رِوايةِ جماعةٍ، فقال، فى رِوايَةِ عبدِ اللَّه وحَنْبَلٍ، فى الإِمامِ يسْتأجِرُ قومًا يدْخُلُ بهم بلادَ العَدُوِّ: لا يُسْهِمُ لهم، ويُوفِى لهم بما اسْتُؤْجِرُوا عليه. وقال
(٧٣) سورة الممتحنة ١٠.(٧٤) تقدم تخريجه، فى صفحة ٥٩.(٧٥) سقط من: أ.(٧٦) سقط من: ب.(٧٧) فى أ، ب: "تتزوج".(٧٨) فى أ: "الرجال".(٧٩) أخرجه البخارى، فى: باب كيف يكتب هذا ما صالح عليه فلان بن فلان. . .، من كتاب الصلح، وفى: باب عمرة القضاء، من كتاب المغازى. صحيح البخارى ٣/ ٢٤٢، ٥/ ١٨٠. والبيهقى، فى: باب نقض الصلح فيما لا يجوز وهو ترك النساء. . .، من كتاب الجزية. السنن الكبرى ٩/ ٢٢٨، ٢٢٩.