Der Qadi sagt: Dies ist so auszulegen, dass es sich um das Anheuern von jemandem handelt, dem der Dschihad nicht zur Pflicht obliegt, wie etwa Sklaven oder Ungläubige. Was jedoch freie muslimische Männer betrifft, so ist es nicht rechtsgültig, sie für den Dschihad anzuheuern, da der Feldzug für diejenigen, die zu seinem Teilnehmerkreis gehören, bei deren Anwesenheit zur individuellen Pflicht [fard 'ayn] wird. Wenn die Pflicht für jemanden feststeht, ist es ihm nicht gestattet, diese für jemand anderen zu verrichten, so wie es jemandem, dem die Pilgerreise [Haddsch] als Pflicht obliegt, nicht gestattet ist, diese stellvertretend für einen anderen zu verrichten. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Es ist jedoch möglich, dass die Aussage von Ahmad und al-Khiraqi wörtlich verstanden wird, nämlich dass das Anheuern für den Feldzug gültig ist für diejenigen, für die er nicht verpflichtend ist. Dies stützt sich auf das, was Abu Dawud mit seiner Überlieferungskette von 'Abdallah ibn 'Amr berichtet hat, dass der Gesandte Allahs - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - sagte: "Der Kämpfer erhält seinen Lohn, und derjenige, der den Auftrag erteilt, erhält seinen Lohn [sowie den Lohn des Kämpfers]." Sa'id ibn Mansur berichtete von Dschubayr ibn Nufayr: Der Gesandte Allahs - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - sagte: "Das Gleichnis derjenigen aus meiner Gemeinschaft, die in den Kampf ziehen, die Entlohnung [Ju'l] annehmen und sich dadurch gegen ihren Feind stärken, ist wie das Gleichnis der Mutter von Musa: Sie stillt ihren Sohn und nimmt ihren Lohn dafür entgegen." Weil es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Ausführender nicht zwingend aus dem Kreis derer stammen muss, die den Akt als reine Gottesverehrung vollziehen, ist das Anheuern dafür rechtsgültig, so wie beim Bau von Moscheen, oder weil für ihn der Dschihad nicht zur persönlichen Pflicht wurde, weshalb es für ihn zulässig ist, sich dafür entlohnen zu lassen, wie es bei einem Sklaven der Fall ist. Dies unterscheidet sich vom Haddsch, da dieser keine individuelle Pflicht [fard 'ayn] ist, ein Bedürfnis danach besteht, und ein Verbot der Entlohnung dafür eine Unterbindung des Vorhabens bedeuten würde, was den Muslimen den Nutzen vorenthalten würde, den sie durch jene benötigen. Daher sollte es zulässig sein, anders als beim Haddsch. Wenn dies feststeht, und wir die erste Auffassung vertreten, so ist der Mietvertrag nichtig; er muss den Lohn zurückerstatten und hat Anspruch auf seinen Beuteanteil, da sein Kampf ohne Bezahlung erfolgte. Sollten wir jedoch die Gültigkeit des Mietvertrags annehmen, so ist dem Wortlaut von Ahmad und al-Khiraqi - möge Allah ihnen gnädig sein - zu entnehmen, dass ihm kein Beuteanteil zugestanden wird, da sein Kampf gegen eine Entschädigung erfolgt, was bedeutet, als wäre er von jemand anderem ausgeführt worden, weshalb er keinen Anspruch auf etwas [anderes] hat. Er hat...
(1) In M: "wa-l-muslimuna" (und die Muslime). (2) Fehlt in B. Eine Bemerkung [zur Überlieferung]. (3) In A und B: "lam yajuz" (es ist nicht gestattet). (4) In B: "wa" (und). (5) Im Kapitel "Die Erlaubnis zur Annahme von Belohnungen [dʒa'a'il]" aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/16. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/174. (6) Fehlt in M. (7) Im Kapitel "Was darüber berichtet wurde, wenn jemand für eine Belohnung in den Kampf zieht" aus dem Buch des Dschihad, as-Sunan 2/141. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel "Was über die Abneigung gegen die Annahme von Belohnungen berichtet wurde" aus dem Buch der Feldzüge [Kitab as-Siyar]. As-Sunan al-Kubra 9/27. (8) Im Original: "wa-lam" (und nicht). (9) In M: "mimma". (10) In M: "sahm" (Anteil).