Abu Dawud überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ya'la ibn Munya, er sagte: Der Gesandte Allahs - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - rief zum Feldzug auf, während ich ein betagter Mann war und keinen Diener hatte. Also suchte ich mir einen Lohnarbeiter, der mich versorgte, und ich versprach ihm seinen Anteil [an der Beute]. Ich fand einen Mann, doch als der Aufbruch nahte, sagte er: „Ich weiß nicht, was die Anteile sind und wie hoch mein Anteil ausfallen wird. Lege mir also eine feste Summe fest, ob es einen Anteil geben wird oder nicht.“ Ich vereinbarte mit ihm drei Dinar. Als dann die Beute eintraf, wollte ich ihm seinen Anteil zukommen lassen, doch ich erinnerte mich an die Dinar. Ich begab mich zum Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - und berichtete ihm von der Angelegenheit. Er sprach: „Ich sehe für ihn in diesem seinem Feldzug im Diesseits und im Jenseits nichts anderes als die Dinar, die er vereinbart hat.“ Es ist jedoch möglich, dass man ihm dennoch einen Anteil zuerkennt. Dies ist die bevorzugte Ansicht von al-Khallal. Er sagte: Eine Gruppe hat von Ahmad überliefert, dass dem Lohnarbeiter der Anteil zusteht, wenn er kämpft. Eine Gruppe überlieferte von ihm, dass jeder, der am Kampf teilgenommen hat, einen Anteil erhält. Er sagte: „Dies ist die Ansicht von Abu 'Abdallah, auf die ich mich stütze.“ Der Grund dafür ist das, was bereits an Hadithen von 'Abdallah ibn 'Amr und Dschubayr ibn Nufayr erwähnt wurde, sowie die Aussage von 'Umar: „Die Beute gebührt demjenigen, der am Schauplatz anwesend war.“ Und weil er am Schauplatz des Kampfes anwesend ist und zu den Kämpfern zählt, wird ihm ein Anteil zugesprochen, wie bei jemandem, der kein Lohnarbeiter ist. Was diejenigen betrifft, denen aus ihrem Recht aus dem Fa'y [Staatseinkünfte] gegeben wird, so erhalten sie ihre Anteile, da dies ein Recht ist, das Allah für sie festgesetzt hat, damit sie in den Kampf ziehen; es ist kein Ersatz für ihren Dschihad, sondern der Nutzen ihres Dschihad kommt ihnen selbst zugute, nicht jemand anderem. Ebenso verhält es sich mit denjenigen, denen aus den Sadaqat [Almosen] gegeben wird; dies sind diejenigen, denen man etwas gibt, wenn sie sich zum Dschihad entschließen, denn sie erhalten dies als Unterstützung, nicht als Ersatz. Deshalb hat derjenige, der den Kämpfern das gibt, womit sie sich stärken und Unterstützung finden, den Lohn dafür, ohne dass es als Ersatzleistung gilt. Der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - sagte: „Wer einen Kämpfer ausrüstet, der hat den gleichen Lohn wie er.“
(11) Im Kapitel „Der Mann, der für einen Dienstlohn in den Kampf zieht“ aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/16. Und al-Bayhaqi im Kapitel „Wer jemanden für den Dienst im Feldzug anheuert“ aus dem Buch der Feldzüge [Kitab as-Siyar]. As-Sunan al-Kubra 9/29. (12) Im Original, A und M: „Munabbih“ – ein Lesefehler. In B: „Umayya“, was sein Vater ist, und dies erscheint in einigen Abschriften der Sunan von Abu Dawud. Siehe: 'Awn al-Ma'bud 2/323. (13) Fehlt im Original, A und B. (14) In M: „fi hadhihi“ (in diesem). (15) Fehlt in A und B. (16) Die Überlieferungskette hierfür wurde bereits auf Seite 84 angeführt. (17) Im Original, A und M: „lahum“ (für sie). (18) Im Original und B: „dafa'a“ (er zahlte). (19) Fehlt in M. (20) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Der Vorzug dessen, der einen Kämpfer ausrüstet...“ aus dem Buch des Dschihad. Sahih al-Bukhari 4/32, 33. Und von Muslim im Kapitel „Der Vorzug der Unterstützung des Kämpfers auf dem Weg Allahs“ aus dem Buch des Dschihad und der Feldzüge. Sahih Muslim 3/1507. Und von Abu Dawud im Kapitel „Was für den Dschihad ausreicht“ aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/11. Und von at-Tirmidhi im Kapitel „Was über den Vorzug dessen, der einen Kämpfer ausrüstet, berichtet wurde“ aus den Kapiteln über die Vorzüge des Dschihad. 'Aridat al-Ahwadhi 7/127. Und von an-Nasa'i im Kapitel „Der Vorzug dessen, der einen Kämpfer ausrüstet“ aus dem Buch des Dschihad. Al-Mudschtaba 6/38. Und von Ibn Madscha im Kapitel „Wer einen Kämpfer ausrüstet“ aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/921, 922. Und von ad-Darimi im Kapitel „Über den Vorzug dessen, der einen Kämpfer ausrüstet“ aus dem Buch der Feldzüge. Sunan ad-Darimi 2/209. Und von Imam Ahmad im al-Musnad 1/20, 53, 4/115, 116, 117, 5/192, 193.
رَوَى أبو داوُدَ (١١)، بإسْنادِه عن يَعْلَى بنِ مُنْيَةَ (١٢)، قال: أذَّنَ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بالغَزْوِ، وأنا شيخٌ كبيرٌ، ليس لى خادِمٌ، فالْتَمَسْتُ أجيرًا يكْفِينِى، وأُجْرِى له سَهْمَه، فوَجَدْتُ رجلًا، فلما دَنَا الرَّحِيلُ، قال: ما أَدْرِى ما السُّهْمانُ وما يَبْلُغ سَهْمِى، فَسَمِّ لى شيئًا كان السَّهْم أو لم يَكُنْ. فسَمَّيْتُ له ثلاثَةَ دنانيرَ، فلمَّا حضَرَتْ غَنِيمةٌ أَرَدْتُ أَنْ أُجْرِىَ له سَهْمَه، فذَكَرْتُ الدَّنانِيرَ، فجِئْتُ إلى (١٣) النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فَذَكَرْتُ له أمْرَه، فقال: "مَا أَجِدُ لَهُ فِى غَزْوَتِهِ [هذِهِ فِى] (١٤) الدُّنْيَا وَالْآخِرَةِ إلَّا دَنانِيرَهُ الَّتِى سَمَّى". ويَحْتَمِلُ أَنْ يُسْهَمَ له. وهو اخْتيارُ الخَلَّالِ. قال: ورَوَى جماعةٌ عن أحمدَ، أَنَّ للأَجِيرِ السَّهْمَ إذا قاتَلَ. ورَوَى عنه جماعةٌ، أَنَّ كُلَّ مَنْ شَهِدَ القتالَ فلَه السَّهْمُ. قال: وهذا الذى (١٥) أعْتمِدُ عليه من قَولِ أبى عبد اللَّه. وَوَجْهُ ذلك، ما تَقَدَّمَ من حَدِيثِ عبدِ اللَّه بن عمْرٍو، وحَدِيثِ جُبَيْرِ بن نُفيْرٍ، وقولِ عمرَ: الغَنِيمَةُ لِمَنْ شَهِدَ الوَقْعَةَ (١٦). ولأَنَّه حاضِرٌ للوَقْعَةِ من أهلِ القتالِ، فيُسْهَمُ له كغيرِ الأجيرِ. فأمَّا الذين يُعْطَوْنَ من حَقِّهِم من الفَىْءِ، فلهم سِهامُهم. لأنَّ ذلك حَقٌّ جَعَلَه اللَّهُ له (١٧) ليَغْزُوَ، لا أنَّه عِوَضٌ عن جِهادِه، بل نَفْعُ جهادِه له لا لغيرِه. وكذلك مَنْ يُعْطَوْنَ من الصَّدَقاتِ، وهم الذين إذا نَشِطُوا للغَزْو أُعْطُوا، فإنَّهم يُعْطوْنَ مَعُونةً لهم، لا عِوَضًا، ولذلك إذا دفَع (١٨) إلى الغزاةِ ما (١٩) يَتَقَوَّوْنَ به، ويَسْتَعِينُون به، كان له فيه الثَّوابُ، ولم يكن عِوَضًا. قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ جَهَّزَ غَازِيًا، كَانَ لَهُ مِثْلُ أجْرِهِ" (٢٠).
(١١) فى: باب الرجل يغزو بأجر الخدمة، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ١٦. والبيهقى، فى: باب من استأجر إنسانا للخدمة فى الغزو، من كتاب السير. السنن الكبرى ٩/ ٢٩.(١٢) فى الأصل، أ، م: "منبه" تصحيف. وفى ب: "أمية"، وهو أبوه، وورد فى بعض نسخ سنن أبى داود. انظر: عون المعبود ٢/ ٣٢٣.(١٣) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٤) فى م: "فى هذه".(١٥) سقط من: أ، ب.(١٦) تقدم تخريجه، فى صفحة ٨٤.(١٧) فى الأصل، أ، م: "لهم".(١٨) فى الأصل، ب: "دافع".(١٩) سقط من: م.(٢٠) أخرجه البخارى، فى: باب فضل من جهز غازيًا. . .، من كتاب الجهاد. صحيح البخارى ٤/ ٣٢، ٣٣. ومسلم، فى: باب فضل إعانة الغازى فى سبيل اللَّه، من كتاب الجهاد والسير. صحيح مسلم ٣/ ١٥٠٧. وأبو داود، فى: باب ما يجزئ من الغزو، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ١١. والترمذى، فى: باب ما جاء فى فضل من جهز =