Kapitel: Was nun den Lohnarbeiter für den Dienst im Feldzug angeht, oder denjenigen, der ein Reittier von sich vermietet und damit auszieht und dem Kampf beiwohnt, so gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er erhält keinen Anteil. Dies ist die Ansicht von al-Awza'i und Ishaq. Sie sagten: Wer als Mietarbeiter für den Dienst an den Leuten angeheuert wurde, erhält keinen Anteil. Ihr Beweis ist der Hadith von Ya'la ibn Munya. Die zweite Überlieferung besagt: Ihnen beiden wird ein Anteil zuerkannt, wenn sie den Kampf mit den Leuten miterleben. Dies ist die Ansicht von Malik und Ibn al-Mundhir. Das gleiche sagte al-Layth, sofern er gekämpft hat; wenn er sich jedoch nur mit dem Dienst beschäftigte, so hat er keinen Anteil. Ibn al-Mundhir argumentierte mit dem Hadith von Salama ibn al-Akwa', dass er ein Lohnarbeiter für Talha war, als er 'Abd ar-Rahman ibn 'Uyayna einholte, nachdem dieser einen Überfall auf die Herde des Gesandten Allahs - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - unternommen hatte, woraufhin ihm der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - den Anteil des Reiters und des Fußgängers gab. Der Qadi sagte: Ihm wird ein Anteil zuerkannt, wenn er bei den Mudschahidin ist und seine Absicht der Dschihad ist; ist dies nicht der Fall, so erhält er nichts. Ath-Thawri sagte: Ihm wird ein Anteil zuerkannt, wenn er gekämpft hat, und demjenigen, der ihn angeheuert hat, wird die Versorgung für die Zeit erlassen, in der er von ihm beansprucht wurde.
Kapitel: Was nun den Händler und den Handwerker angeht, wie den Schneider, den Bäcker, den Tierarzt, den Schmied und den Schuhmacher, so sagte Ahmad: Ihnen wird ein Anteil zuerkannt, wenn sie anwesend sind. Unsere Gefährten sagten: Egal, ob sie gekämpft haben oder nicht. Dies vertraten auch al-Hasan, Ibn Sirin, ath-Thawri, al-Awza'i und asch-Schafi'i hinsichtlich des Händlers. Malik und Abu Hanifa sagten: Ihnen wird kein Anteil zuerkannt, es sei denn, sie kämpfen. Von asch-Schafi'i gibt es eine Meinung wie die unsere, und eine weitere, dass ihm unter keinen Umständen ein Anteil zusteht. Der Qadi sagte über den Händler und den Lohnarbeiter: Wenn sie bei den Mudschahidin sind und ihre Absicht der Dschihad ist, und er die Ware nur dabei hat, um sie zu verkaufen, falls sie von ihm verlangt wird, und die Absicht des Lohnarbeiters ebenfalls der Dschihad ist, so erhalten diese beiden einen Anteil, da sie Kämpfende sind. Die Handwerker sind wie die Händler, sofern sie für den Kampf bereit sind und Waffen bei sich führen.
(20) [Fortsetzung] ...von den Kapiteln über die Vorzüge des Dschihad. 'Aridat al-Ahwadhi 7/127. Und von an-Nasa'i im Kapitel „Der Vorzug dessen, der einen Kämpfer ausrüstet“ aus dem Buch des Dschihad. Al-Mudschtaba 6/38. Und von Ibn Madscha im Kapitel „Wer einen Kämpfer ausrüstet“ aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/921, 922. Und von ad-Darimi im Kapitel „Über den Vorzug dessen, der einen Kämpfer ausrüstet“ aus dem Buch der Feldzüge. Sunan ad-Darimi 2/209. Und von Imam Ahmad im al-Musnad 1/20, 53, 4/115, 116, 117, 5/192, 193. (21) Im Original: „yakunu dawabbuhu lahu“ (seine Reittiere sind für ihn). (22) Die Überlieferungskette hierfür wurde bereits auf Seite 34 angeführt. (23) In M: „wa suhbatu-hu“ (und seine Begleitung). (24) In B: „lahu“ (für ihn). (25) In den Abschriften: „li-annahum“ (weil sie). (26) In A und B: „at-tadschir“ (der Händler).