Sobald sie also mit dem, womit sie sich beschäftigen, konfrontiert werden, wird ihnen ein Anteil zuerkannt, da sie im Dschihad den Rang anderer einnehmen und sie sich nur dann mit anderem beschäftigen, wenn sie damit fertig sind.
Kapitel: Wenn eine Gruppe, die keine Schlagkraft (Man'a) besitzt, ohne Erlaubnis des Imams in das Gebiet der Ungläubigen (Dar al-Harb) eindringt und Beute macht, so gibt es von Ahmad dazu drei Überlieferungen: Die erste besagt, dass ihre Beute wie die Beute anderer ist; der Imam erhebt den Fünftel (Khums) und verteilt den Rest unter ihnen. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter asch-Schafi'i, aufgrund der Allgemeinheit Seines – des Erhabenen – Wortes: „Und wisst, dass, wenn ihr etwas an Beute erlangt habt, Allahs, Seines Gesandten, ... der Fünftel davon gehört“ (Sure al-Anfal 41), sowie aufgrund der Analogie zu dem Fall, dass sie mit Erlaubnis des Imams eingedrungen sind. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie ihnen gehört, ohne dass ein Fünftel erhoben wird. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, denn es handelt sich um erlaubten Erwerb ohne Dschihad, weshalb sie ihm gleicht, wie das Sammeln von Brennholz; denn der Dschihad findet nur mit Erlaubnis des Imams oder durch eine Gruppe statt, die Schlagkraft und Stärke besitzt, während dies Raub, Diebstahl und reiner Erwerb ist. Die dritte Überlieferung besagt, dass sie kein Recht daran haben. Ahmad sagte über einen Sklaven, der in das Land der Byzantiner floh und dann zurückkehrte und dabei Güter bei sich hatte: Der Sklave gehört seinem Herrn, und das Gut und der Besitz, den er bei sich hat, gehören den Muslimen, da sie durch ihre Tat Ungehorsame sind und somit kein Recht darauf haben. Die erste Ansicht ist vorzuziehen. Al-Awza'i sagte: Als 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz das Heer, das mit Maslama unterwegs war, nach Hause schickte, zerbrach das Schiff einiger von ihnen. Die Götzendiener nahmen eine Gruppe von Kopten gefangen, die ihnen als Diener dienten. Eines Tages gingen sie zu einem ihrer Feiertage aus und ließen die Kopten auf ihrem Schiff zurück, während die anderen tranken. Die Kopten zogen die Segel hoch, und die Güter und Waffen der anderen befanden sich auf dem Schiff, und sie ließen die Segel nicht herunter, bis sie Beirut erreichten. Dies wurde 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz geschrieben, und 'Umar schrieb zurück: Überlasst ihnen die Segel und alles, was sie mitgebracht haben, außer dem Fünftel. Dies überlieferten Sa'id und al-Athram. Wenn die Gruppe über Schlagkraft verfügt,
(27) Fehlt in B. (28) Sure al-Anfal 41. (29) In A, B und M: „aschbaha“ (er/es glich). (30) In A und B: „ka-l-ihtitabi“ (wie das Sammeln von Brennholz). (31) In A: „wa-l-awwal“ (und die erste). (32) In M: „kana“ (war). (33) Fehlt im Original. (34) Von Sa'id überliefert, im Kapitel: „Was über den Fünftel beim Beuteanteil gesagt wurde“, aus dem Buch des Dschihad. As-Sunan 2/264.