Wenn sie ohne Erlaubnis des Imams in den Kampf ziehen, gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass sie keinen Anspruch darauf haben und es als Fay' (Kriegsbeute ohne Kampf) den Muslimen zusteht. Die zweite besagt, dass ein Fünftel erhoben wird und der Rest ihnen gehört. Dies ist die zutreffendere Ansicht. Der Grund für die beiden Überlieferungen ist der bereits dargelegte. Es lässt sich dazu eine Rechtsauffassung ableiten, die der dritten Überlieferung entspricht, nämlich dass die gesamte Beute ihnen ohne Fünftel gehört, da es sich um erlaubten Erwerb ohne Dschihad handelt.
1677 – Problemstellung: Er sagte: (Und wer etwas aus der Beute unterschlägt [Ghulul], dessen Reisegepäck soll vollständig verbrannt werden, mit Ausnahme des Mushaf und dessen, was eine Seele besitzt.)
Der Ghall (Unterschläger): Das ist derjenige, der das, was er aus der Beute nimmt, verheimlicht, den Imam nicht darüber informiert und es nicht zur restlichen Beute legt. Das Urteil über ihn lautet, dass sein gesamtes Reisegepäck verbrannt werden soll. Dies ist die Ansicht von al-Hasan und den Rechtsgelehrten aus Syrien, darunter Makhul, al-Awza'i, al-Walid ibn Hisham und Yazid ibn Yazid ibn Jabir. Sa'id ibn 'Abd al-Malik wurde ein Unterschläger gebracht; er ließ dessen Besitz zusammenbringen und verbrannte ihn, während 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz zugegen war und dies nicht missbilligte. Yazid ibn Yazid ibn Jabir sagte: Die Sunna bezüglich dessen, der unterschlägt, ist, dass sein Reisegepäck verbrannt wird. Beide Berichte wurden von Sa'id in seinen "Sunan" überliefert. Malik, al-Laith, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y) sagten: Es wird nicht verbrannt, denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat nichts verbrannt. 'Abd Allah ibn 'Amr überlieferte nämlich, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm –, wenn er Beute machte, Bilal befahl, die Menschen auszurufen, woraufhin sie mit ihrer Beute kamen; er erhob dann den Fünftel und teilte den Rest auf. Daraufhin kam ein Mann mit einem Strick aus Ziegenhaar und sagte: O Gesandter Allahs, das stammt aus der Beute, die wir erlangt haben. Er fragte: "Hast du Bilal dreimal rufen hören?" Er sagte: Ja. Er fragte: "Was hat dich daran gehindert, es zu bringen?"
(35) In M: "fa-fihi" (dazu gibt es). (36) In M: "wa-hadha" (und dies). (37) In A und B: "al-jam'" (die Gesamtheit). (38) In den Abschriften: "iktisab mubah" (erlaubter Erwerb). (1) Fehlt in A. (2) In B: "akhadhahu" (er nahm es). (3) Fehlt in B. (4) Die erste Überlieferung wurde von Sa'id ibn Mansur im Kapitel: "Was über die Strafe dessen gesagt wurde, der unterschlägt", aus dem Buch des Dschihad überliefert. As-Sunan 2/270. Die zweite konnten wir dort nicht finden. (5) In M: "'Umar" (ist ein Fehler).
غَزَوْا بغيرِ إذْنِ الإِمامِ، ففيهم (٣٥) رِوايتان؛ إحداهُما، لا شىءَ لهم، وهو فَىْءٌ للمسلمين. والثانيةُ، يُخَمَّسُ، والباقى لهم. وهذه (٣٦) أَصَحُّ. ووَجْهُ الرِّوايَتَيْن ما تَقَدَّمَ. ويُخَرَّجُ فيه وَجْهٌ كالرِّوايَةِ الثالثة، وهو أَنَّ الجميعَ (٣٧) لهم من غيرِ خُمْسٍ؛ لكونِه [اكْتِسابًا مباحًا] (٣٨) من غيرِ جهادٍ.
١٦٧٧ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ غَلَّ [مِنَ الْغنِيمَةِ] (١)، حُرِّقَ رَحْلُهُ كُلُّهُ، إلَّا الْمُصْحَفَ، وَمَا فِيهِ رُوحٌ)
الغَالُّ: هو الذى يكْتُمُ ما يَأْخُذُه (٢) من الغَنِيمَةِ، فلا يُطْلِعُ الإِمامَ عليه، ولا يضَعُه مع الْغَنِيمَةِ، فحُكْمُه أَنْ يُحَرَّقَ رَحْلُهُ كلُّه. وبهذا قال الحَسَنُ، وفُقَهاءُ الشامِ، منهم مَكْحُولٌ، والأوْزاعِىُّ، والوليدُ بن هِشام، ويزيدُ بنُ يزيدَ بنِ جابِر. وأُتِىَ سعيدُ بنُ عبدِ الملك بِغَالٍّ، فجمَعَ مالَه وأحْرَقَه، وعمرُ بنُ عبد العزيز خاضِرٌ ذلك، فلم يَعِبْهُ. وقال يزيدُ ابن يزيدَ بنِ جابِر: السُّنَّةُ فى الذى يَغُلُّ، أَنْ يُحَرَّقَ رَحْلُه (٣). روَاهما سعيدٌ، فى "سُنَنِه" (٤). وقال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْى: لا يُحَرَّقُ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُحَرِّقْ، فإنّ عبدَ اللَّهِ بن عمرٍو (٥) رَوَى، أَنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- كان إذا أصابَ غنيمةً، أمرَ بلالًا فنادَى فى الناسِ، فيجيئُون بغَنائِمِهم، فيُخَمِّسُه، ويَقْسِمُه، فجاءَ رجلٌ بعد ذلك بزِمام من شَعَرٍ، فقال: يا رسولَ اللَّه، هذا فيما كُنَّا أصَبْنا من الْغَنِيمَةِ. فقال: "سَمِعْتَ بِلَالًا نَادَى ثَلَاثًا؟ ". قال: نعم. قالْ: "فَمَا مَنَعَكَ أَنْ تَجِىءَ بِهِ؟ ".
(٣٥) فى م: "ففيه".(٣٦) فى م: "وهذا".(٣٧) فى أ، ب: "الجمع".(٣٨) فى النسخ: "اكتساب مباح".(١) سقط من: أ.(٢) فى ب: "أخذه".(٣) سقط من: ب.(٤) أخرج الأول سعيد بن منصور، فى: باب ما جاء فى عقوبة من غل، من كتاب الجهاد. السنن ٢/ ٢٧٠. ولم نجد الثانى فيه.(٥) فى م: "عمر" خطأ.