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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 170Abschnitt

Übersetzung · DE

weder als Verschwendung noch als Verderben, und es wird nicht davor gewarnt. Was den Mushaf betrifft, so wird dieser nicht verbrannt, aufgrund seiner Heiligkeit und aufgrund der vorangegangenen Aussage Salims dazu. Tiere werden nicht verbrannt, aufgrund des Verbots des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –, niemanden mit Feuer zu quälen außer dessen Schöpfer, und aufgrund der Heiligkeit des Tieres an sich, und weil es nicht unter den Begriff des Reisegepäcks fällt, dessen Verbrennung befohlen wurde. Hierüber besteht kein Dissens. Auch das Zubehör des Reittieres wird nicht verbrannt. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, weil man es für die Nutzung benötigt, und [weil es ein Zubehör] zu dem ist, was verbrannt wird; es gleicht somit dem Einband des Mushaf und seiner Tasche. Al-Auza'i sagte: Sein Sattel und seine Satteldecke werden verbrannt. Unsere Argumentation ist, dass es sich um die Bekleidung eines Tieres handelt, daher wird sie nicht verbrannt, wie die Kleidung des Unterschlägers. Ebenso wenig wird die Kleidung verbrannt, die der Unterschläger am Körper trägt, denn es ist nicht zulässig, ihn nackt zu belassen. Auch das, was er unterschlagen hat, wird nicht verbrannt, weil es zur Kriegsbeute der Muslime gehört. Man fragte Ahmad: "Was ist mit demjenigen, der beim Ghulul (Unterschlagen) erwischt wurde? Was soll mit ihm geschehen?" Er sagte: "Es wird der Kriegsbeute (Maghnam) zugeführt." Ebenso äußerte sich al-Auza'i. Auch seine Waffen werden nicht verbrannt, da er sie für den Kampf benötigt, noch sein Lebensunterhalt, da dies üblicherweise nicht verbrannt wird. All dies, oder was das Feuer an Eisen oder anderem übrig lässt, gehört seinem Besitzer, denn sein Eigentumsrecht daran war feststehend, und es fand sich nichts, was es aufhebt. Er wurde lediglich durch die Verbrennung seines Reisegepäcks bestraft; was also nicht verbrannte, bleibt in seinem ursprünglichen Zustand. Es ist möglich, dass der Mushaf verkauft wird und dessen Erlös gespendet wird, gemäß der Aussage Salims dazu. Wenn er Bücher über Hadith oder Wissen bei sich hat, so gebührt es sich ebenfalls, diese nicht zu verbrennen, da deren Nutzen der Religion zugutekommt, und das Ziel nicht die Schädigung seiner Religion ist, sondern vielmehr die Schädigung an einem Teil seines diesseitigen Gutes beabsichtigt ist.

Kapitel: Wenn sein Gepäck nicht verbrannt wurde, bis er anderes Reisegepäck erworben hatte oder in sein Land zurückgekehrt ist, wird das verbrannt, was er zur Zeit des Ghulul bei sich hatte. Ahmad legte dies ausdrücklich fest bezüglich dessen, der in sein Land zurückkehrt. Er sagte: "Es gebührt sich, das zu verbrennen, was er im Land des Feindes bei sich hatte." Wenn er vor der Verbrennung seines Gepäcks stirbt, wird es nicht verbrannt. Dies hat Ahmad ausdrücklich festgelegt, denn es handelt sich um eine Strafe, die mit dem Tod erlischt, wie die Hudud-Strafen, und weil es durch den Tod auf seine Erben übergegangen ist; die Verbrennung wäre somit eine Bestrafung für einen anderen als den Täter. Wenn er sein Gepäck verkauft oder verschenkt, ist es möglich, dass es nicht verbrannt wird, weil es nun einem anderen gehört.

Anmerkungen

(14) In B: "nuhhiya" (es wurde verboten). (15) Die Belegstelle wurde bereits auf Seite 139 angeführt. (16) Im Original, A, B: "ilaihi" (dazu). (17) Im Original, A, B: "wa-li-annahu tabi'un" (und weil es ein Zubehör ist). (18) In A: "min" (von). (19) In M ein Zusatz: "min" (von). (20) In M: "li-annaha" (weil sie [die Strafe]...).

Arabisch (Quelle)

تَضْيِيعًا ولا إفْسادًا، ولا يُنْهَى (١٤) عنه. وأمَّا المُصْحَفُ، فلا يُحَرَّقُ؛ لحُرْمَتِه، ولما تقدَّمَ من قولِ سالمٍ فيه، والحيوانُ لا يُحَرَّقُ، لنَهْىِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أَنْ يُعَذِّبَ بالنارِ إلّا رَبُّها (١٥)، ولحُرْمَةِ الحيوانِ فى نفسِه، ولأنَّه لا يَدْخلُ فى اسمِ الْمَتاعِ المأْمُورِ بإحْراقِه. وهذا لا خِلافَ فيه. ولا تُحَرَّقُ آلةُ الدَّابَّةِ أيضًا. نصَّ عليه أحمد؛ لأنَّه يُحْتاجُ إليها (١٦) للانْتِفاعِ بها، [ولأنَّها تابِعَةٌ] (١٧) لما يُحَرَّقُ، فأشْبَهَ جِلْدَ المُصْحَفِ وكِيسَه. وقال الأوْزاعِىُّ: يُحَرَّقُ سَرْجُه وإكافُه. ولَنا، أنَّه مَلْبُوسُ حيوانٍ، فلا يُحَرَّقُ، كثيابِ الغَالِّ. ولا تُحَرَّقُ ثيابُ الغالِّ التى عليه؛ لأنَّه لا يجوزُ تَرْكُه عُرْيانًا، ولا ما غَلَّ؛ لأنَّه من غَنيمةِ المسلمين. قيل لأحمدَ: فالذى أصابَ فى (١٨) الغُلولِ، أىَّ شىْءٍ يُصْنَعُ به؟ قال: يُرْفَعُ إلى المَغْنَمِ. وكذلك قال الأوْزَاعِىُّ. ولا سِلاحُهُ؛ لأنَّه يَحْتاجُ إليه للقتالِ، ولا نفَقتُه؛ لأنَّ ذلك ممَّا لا يُحَرَّقُ عادَةً، وجميعُ ذلك، أو ما أبْقَت النارُ من حديدٍ أو غيرِه، فهو لصاحِبِه؛ لأنَّ مِلْكَه كان ثابِتًا عليه، ولم يُوجَدْ ما يُزيلُه، وإنَّما عُوقِبَ بإحْراقِ مَتاعِه، فما لم يَحْتَرِقْ يَبْقَى على ما كان. ويَحْتَمِلُ أَنْ يُباعَ المصحفُ، ويُتَصَدَّقَ به، لقولِ سالمٍ فيه. وإِنْ كان معه شىءٌ من كتُبِ الحديثِ أو العلمِ، فيَنْبَغِى أَنْ لا تُحَرَّقَ أيضًا؛ لأنَّ نفْعَ ذلك يعودُ إلى الدِّين، وليس المقصودُ الإِضرارَ به فى دِينِه، وإنّما القَصْدُ الإضْرارُ به فى شىءٍ من دُنْياهُ.

فصل: وإِنْ لم يُحَرَّقْ رَحْلُه حتَّى اسْتَحْدَثَ مَتَاعًا آخَرَ، أو رجَعَ إلى بلَدِه، أُحْرِقَ ما كانَ معه (١٩) حالَ الغُلولِ. نَصَّ عليه أحمدُ فى الذى يرجِعُ إلى بلدِه. قال: يَنْبَغِى أَنْ يُحَرَّقَ ما كانَ معه فى أرضِ العَدُوِّ. وإِنْ ماتَ قبل إحْراقِ رَحْلِه، لم يُحَرَّقْ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه (٢٠) عُقوبَةٌ، فتسقُطُ بالموتِ، كالحدودِ، ولأنَّه بالموتِ انتقَلَ إلى ورثَتِه، فإحْراقُه عُقوَبةٌ لغيرِ الجانِى. وإِنْ باعَ متاعَهُ، أو وَهَبَه، احْتَمَلَ أَنْ لا يُحَرَّق؛ لأنَّه صارَ لغيرِه،

Anmerkungen

(١٤) فى ب: "نهى".(١٥) تقدم تخريجه، فى صفحة ١٣٩.(١٦) فى الأصل، أ، ب: "إليه".(١٧) فى الأصل، أ، ب: "ولأنه تابع".(١٨) فى أ: "من".(١٩) فى م زيادة: "من".(٢٠) فى م: "لأنها".

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