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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 171Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist dem Fall ähnlich, als wenn es durch den Tod auf einen anderen überginge. Es ist jedoch auch möglich, dass der Verkauf und die Schenkung für nichtig erklärt werden und es verbrannt wird, da an dem Gut ein Recht haftet, das dem Verkauf und der Schenkung vorausging. Es ist daher zwingend erforderlich, dieses vorzuziehen, wie beim Qisas (Vergeltung) im Fall des Täters.

Kapitel: Wenn derjenige, der das Ghulul (Unterschlagung) begeht, ein minderjähriges Kind (Sabi) ist, wird sein Gepäck nicht verbrannt. Dies ist auch die Ansicht von al-Auza'i; denn das Verbrennen ist eine Strafe, und er gehört nicht zu dem Kreis derjenigen, für die dies in Frage kommt, weshalb es der Hadd-Strafe gleicht. Wenn er ein Sklave ist, wird sein Gepäck ebenfalls nicht verbrannt; denn es gehört seinem Herrn, und der Herr wird nicht für das Vergehen seines Sklaven bestraft. Wenn er das, was er unterschlagen hat, verbraucht hat, dann lastet es auf seinem (des Sklaven) Nacken, da es aus seinem eigenen Vergehen stammt. Wenn eine Frau oder ein Dhimmi (Schutzbefohlener) das Ghulul begehen, wird ihr Gepäck verbrannt; denn sie gehören zum Kreis derjenigen, die Strafen empfangen können, weshalb sie auch bei Diebstahl bestraft werden und bei Zina (Ehebruch) und ähnlichem eine Hadd-Strafe erhalten. Wenn er das Ghulul leugnet und angibt, er habe das, was er bei sich trägt, käuflich erworben, wird sein Gepäck nicht verbrannt, bis sein Ghulul durch einen Beweis (Bayyina) oder ein Geständnis feststeht; denn es handelt sich um eine Strafe, und diese ist vor der Feststellung des Sachverhalts nicht zulässig, genau wie bei der Hadd-Strafe. Für den Beweis werden hierbei nur zwei gerechte Zeugen anerkannt.

Kapitel: Demjenigen, der das Ghulul begeht, wird sein Anteil an der Beute nicht entzogen. Abu Bakr sagte: Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen; eine besagt, sein Anteil wird ihm entzogen, da es im Hadith heißt: "Sein Anteil wird ihm entzogen." Wenn dies authentisch ist, dann ist danach zu urteilen. Al-Auza'i sagte bezüglich des minderjährigen Kindes, das das Ghulul begeht: Ihm wird sein Anteil entzogen, aber sein Gepäck wird nicht verbrannt. Unsere Argumentation ist, dass der Grund für den Rechtsanspruch (auf den Anteil) vorhanden ist, daher hat er Anspruch darauf, so als ob er kein Ghulul begangen hätte. Zudem ist ein Entzug des Anteils in keinem Bericht oder durch Qiyas (analogie Schlussfolgerung) belegt, also bleibt es bei seinem Zustand, und sein Anteil wird nicht verbrannt, da dieser nicht zu seinem persönlichen Reisegepäck gehört.

Kapitel: Wenn derjenige, der das Ghulul begangen hat, vor der Verteilung der Beute bereut, gibt er das, was er genommen hat, zweifelsfrei in die Verteilungsmasse zurück; denn es handelt sich um ein Recht, dessen Rückgabe an die Berechtigten festgelegt ist. Wenn er nach der Verteilung bereut, ist es die Forderung des Madhhab, dass er sein Fünftel an den Imam entrichtet und den Rest als Almende (Sadaqa) ausgibt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, al-Zuhri, Malik, al-Auza'i, al-Thawri und al-Laith. Sa'id ibn Mansur überlieferte von Abdullah ibn al-Mubarak, von Safwan ibn 'Amr, von Hawshab ibn Sayf, dass dieser sagte: Die Leute zogen gegen die Byzantiner (Rum) in den Krieg, unter dem Befehl von 'Abd al-Rahman ibn Khalid ibn al-Walid. Da unterschlug ein Mann einhundert Dinar.

Anmerkungen

(21) In A, B: "bi-jinayatihi" (durch sein Vergehen). (22) In B: "wa-idda'a" (und er behauptete). (23) In M ein Zusatz: "bihi" (dadurch). (24) Im Original, A, M: "lahu" (für ihn/ihm). (25) In M: "ya'lamu" (er weiß). (26) In: Kapitel zu dem, was über denjenigen berichtet wurde, der das Ghulul beging und bereute, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/27.

Arabisch (Quelle)

أشْبَهَ ما لو انْتَقَلَ عنه بالموتِ. واحتملَ أَنْ يُنْقَضَ البيعُ والهِبَةُ ويُحَرَّقَ؛ لأنَّه تعلَّقَ به حَقٌّ سابِقٌ على البَيْعِ والهِبَةِ، فوَجَبَ تقْديمُه، كالقِصاصِ فى حَقِّ الجانِى.

فصل: وإِنْ كان الغالُّ صَبِيًّا، لم يُحَرَّقْ مَتاعُه. وبه قال الأوْزاعِىُّ؛ لأنَّ الإِحْراقَ عُقوَبةٌ، وليس هو من أهلِها، فأشْبَهَ الحَدَّ. وإِنْ كان عبدًا، لم يُحَرَّقْ مَتاعُه؛ لأنَّه لِسَيِّدِه، فلا يُعاقَبُ سَيِّدُه [بجنايَةِ عَبْدِه] (٢١). وإن اسْتَهْلكَ ما غَلَّه، فهو فى رقَبَتِه؛ لأنَّه من جنايَتِه. وإِنْ غَلَّت امرأةٌ أو ذِمِّىٌّ أُحْرِقَ مَتاعُهما؛ لأنَّهُما مِن أهلِ العُقوبَةِ، ولذلك يُقْطَعان فى السَّرِقَةِ، ويُحدَّان فى الزِّنَى وغيرِه. وإِنْ أَنْكَرَ الغُلولَ، وذكَرَ (٢٢) أنَّه ابْتاعَ ما بِيَدِه، لم يُحَرَّقْ مَتاعُه، حتَّى يثبُتَ غُلولُه بِبَيِّنَةٍ أو إقرارٍ؛ لأنَّه عُقوبَةٌ (٢٣)، فلا يَجِبُ قبلَ ثُبوتِه بذلك، كالحدِّ، ولا يُقْبَلُ فى بَيِّنتِه إلَّا عَدْلان؛ لذلك.

فصل: ولا يُحْرَمُ الغَالُّ سَهْمَه. وقال أبو بكرٍ: فى ذلك رِوايتان؛ إحداهُما، يُحْرَمُ سَهْمَه؛ لأنَّه قد جاءَ فى الحديثِ: "يُحْرَمُ سَهْمَهُ". فإنْ صحَّ، فالحُكْمُ به (٢٤). وقال الأوْزاعِىُّ، فى الصَّبِىِّ يغُلُّ: يُحْرَمُ سَهْمَه، ولا يُحَرَّقُ مَتاعُه. ولَنا، أَنَّ سَبَبَ الاسْتِحْقاقِ مَوْجودٌ، فيَسْتَحِقُّ، كما لو لم يَغُلَّ (٢٥)، ولم يثبُتْ حِرْمانُ سَهْمِه فى خَبَرٍ، ولا قياسٍ، فيَبْقَى بحالِه، ولا يحَرَّقُ سَهْمُه؛ لأنَّه ليس من رَحْلِه.

فصل: إذا تابَ الغالُّ قبلَ القِسْمَةِ، رَدَّ ما أَخَذَه فى المَقْسِمِ، بغيرِ خلافٍ؛ لأنَّه حَقُّ تَعَيَّنَ رَدُّه إلى أهْلِه. فإنْ تابَ بعد القِسْمَةِ، فمُقْتَضَى المذهبِ أَنْ يُؤَدِّىَ خُمسَه إلى الإِمامِ، ويتَصدَّقَ بالباقى. وهذا قولُ إلى حَسَنِ، والزُّهْرِىِّ، ومالِكٍ، والأوْزاعِىِّ، والثَّوْرِىِّ، واللَّيْثِ. ورَوَى سعيدُ بن منصورٍ (٢٦)، عن عبدِ اللَّه بنِ المُباركِ، عن صَفْوانَ ابنِ عمرٍو، عن حَوْشَبِ بن سَيْفٍ، قال: غَزَا الناسُ الرُّومَ، وعليهم عبدُ الرحمن بن خالدِ

Anmerkungen

(٢١) فى أ، ب: "بجنايته".(٢٢) فى ب: "وادعى".(٢٣) فى م زيادة: "به".(٢٤) فى الأصل، أ، م: "له".(٢٥) فى م: "يعلم".(٢٦) فى: باب ما جاء فى من غلَّ وندم، من كتاب الجهاد. السنن ٢/ ٢٧.

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