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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 1721678 - Rechtsfrage; Er sagte: (Die gesetzlich vorgeschriebene Strafe (Hadd) wird an einem Muslim im Land des Feindes nicht vollstreckt)

Übersetzung · DE

ibn al-Walid. Da unterschlug ein Mann einhundert Dinar. Als die Beute verteilt war und die Leute sich trennten, bereute er, kam zu 'Abd al-Rahman und sagte: "Ich habe einhundert Dinar unterschlagen, also nimm sie entgegen." Er sagte: "Die Leute haben sich bereits zerstreut, ich werde sie nicht von dir annehmen, bis du Gott am Tag der Auferstehung damit begegnest." Er kam daraufhin zu Mu'awiya und erwähnte dies ihm gegenüber, woraufhin dieser das Gleiche sagte. Er ging hinaus und weinte. Er kam an 'Abd Allah ibn al-Sha'ir al-Saksaki vorbei, der fragte: "Was bringt dich zum Weinen?" Er berichtete es ihm, woraufhin dieser sagte: "Wir gehören Gott und zu Ihm kehren wir zurück" (Sure 2:156). "Bist du bereit, mir zu gehorchen, o 'Abd Allah?" Er sagte: "Ja." Er sagte: "Geh zu Mu'awiya und sage zu ihm: 'Nimm von mir das Fünftel (Khums).' Gib ihm zwanzig Dinar und schaue dir die restlichen achtzig an und spende sie im Namen jenes Heeres. Gott, der Erhabene, kennt ihre Namen und ihre Orte, und Gott nimmt die Reue Seiner Diener an." Da sagte Mu'awiya: "Bei Gott, das ist vorzüglich! Dass ich es bin, der ihm dies als Rechtsgutachten erteilt hat, ist mir lieber, als wenn mir alles gehören würde, was ich besitze." Von Ibn Mas'ud ist überliefert, dass er die Auffassung vertrat, dass Vermögen, dessen Eigentümer nicht bekannt ist, als Almende (Sadaqa) gegeben werden sollte. Al-Shafi'i sagte: "Ich kenne für die Almende keinen Weg." Und es ist im Hadith desjenigen, der das Ghulul beging, überliefert, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) zu ihm sagte: "Ich nehme es nicht von dir an, bis du es am Tag der Auferstehung bringst." Wir hingegen stützen uns auf die Aussage derer, die wir von den Gefährten (Sahaba) und den nachfolgenden Generationen erwähnt haben; wir kennen niemanden in ihrer Zeit, der ihnen widersprochen hätte, womit es einen Konsens (Ijma') darstellt. Zudem bedeutet das Unterlassen (der Almende) eine Verschwendung und eine Stilllegung des Nutzens, für den es erschaffen wurde. Es lindert in keiner Weise die Sünde desjenigen, der das Ghulul beging. In der Almende liegt hingegen ein Nutzen für die Armen, die sie erhalten, und der Lohn, der durch die Almende erzielt wird, erreicht den eigentlichen Eigentümer, wodurch die Sünde vomjenigen, der das Ghulul beging, genommen wird; dies ist somit vorzuziehen.

1678 - Rechtsfrage; Er sagte: (Und eine Hadd-Strafe wird an einem Muslim im Land des Feindes nicht vollzogen.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer im Kriegszustand eine Tat begeht, die eine Hadd-Strafe oder eine Qisas-Vergeltung nach sich zieht, an dem wird diese nicht vollzogen.

Anmerkungen

(27) Fällt weg in: B. Naql Nazar (Anmerkung zum Textvergleich). (28) Sure al-Baqara 156. (29) Fällt weg in: A. (30) In B: "amlakta" (du besitzest). (31) In B: "al-Sadaqa" (die Almende). (32) Fällt weg in: M. (33) Fällt weg in: M.

Arabisch (Quelle)

ابن الوليد، فغلَّ رجلٌ مائَةَ دينارٍ، [فلمَّا قُسِمَتِ الغَنِيمةُ، وتَفَرَّقَ الناسُ، نَدِمَ، فأَتَى عبدَ الرحمنِ، فقال: قد غَلَلْتُ مائةَ دينارٍ] (٢٧)، فاقْبِضْها. قال: قد تفرَّقَ الناسُ، فلَنْ أقْبِضَها منكَ حَتَّى تُوافِىَ اللَّهَ بها يومَ القيامَةِ. فأَتَى مُعاوِيَةَ، فذكَرَ ذلك له، فقال له مثلَ ذلك. فخَرَجَ وهو يبْكِى، فمَرَّ بعبدِ اللَّهِ بن الشاعر السَّكْسَكِىِّ، فقال: ما يُبْكِيكَ؟ فأَخْبَرَه، فقال: {إِنَّا لِلَّهِ وَإِنَّا إِلَيْهِ رَاجِعُونَ} (٢٨)، أَمُطِيعِى أنْتَ يا عبدَ اللَّهِ؟ قال: نعم. قال: فانْطَلِقْ إلى مُعاوِيَةَ فقُلْ له: خُذْ مِنِّى خُمْسَك، فأعْطِه عشرين دينارًا، وانْظُرْ إلى الثمانين الباقيةِ، فتَصَدَّقْ بها عن ذلك الجيشِ، إنَّ اللَّه تعالى يَعْلَمُ أسماءَهم ومَكانَهم، وإنَّ اللَّه يقبلُ التَّوْبَةَ عن عبادِه. فقال مُعاوية: أَحْسَن واللَّهِ، لَأَنَّ أكونَ أنا أَفْتَيْتُه بهذا أحبُّ إلىَّ من أَنْ يكونَ لى مثلُ (٢٩) كلِّ شىءٍ امْتلَكْتُ (٣٠). وعن ابن مسعودٍ، أنَّه رَأَى أَنْ يُتَصَدَّقَ بالمالِ الذى لا يُعْرَفُ صاحِبُه. وقال الشافِعِىُّ: لا أعرفُ للصَّدَقَةِ (٣١) وَجْهًا، وقد جاءَ فى حديث الغالِّ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-[قال له] (٣٢): "لَا أَقْبَلُهُ مِنْكَ، حَتَّى تَجِىءَ بِهِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ". ولَنا، قولُ مَنْ ذَكَرْنا من الصَّحابَةِ ومَنْ بعدَهم، ولم نَعْرِفْ لهم مُخالِفًا فى عَصْرِهم، فيكونُ إجماعًا، ولأنَّ تَرْكَه تَضْييعٌ له، وتَعْطيلٌ لِمَنْفَعَتِه التى خُلِقَ لها، ولا يتخفّفُ بِه شىءٌ من إثْمِ الغَالِّ، وفى الصَّدَقةِ به (٣٣) نَفْعٌ لمَنْ يصلُ إليه من المساكين، وما يحْصُلُ من أجْرِ الصَّدَقَة يصِلُ إلى صاحِبِه، فيذْهَبُ به الإثمُ عن الغَالِّ، فيكونُ أَوْلَى.

١٦٧٨ - مسألة؛ قال: (ولا يُقامُ الْحَدُّ عَلَى مُسْلِمٍ فِى أرْضِ الْعَدُوِّ)

وجُمْلَتُه أَنَّ مَنْ أَتَى حَدًّا من الغُزاةِ، أو ما يُوجِبُ قِصاصًا، فى أرْضِ الحَرْبِ، لم يُقَمْ

Anmerkungen

(٢٧) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٨) سورة البقرة ١٥٦.(٢٩) سقط من: أ.(٣٠) فى ب: "أملكت".(٣١) فى ب: "الصدقة".(٣٢) سقط من: م.(٣٣) سقط من: م.

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