bis er zurückkehrt, um dann die Hadd-Strafe an ihm zu vollziehen. Dies ist die Auffassung von al-Awza'i und Ishaq. Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Die Hadd-Strafe wird an jedem Ort vollzogen, da der Befehl Gottes, des Erhabenen, zu ihrer Vollziehung an jedem Ort und zu jeder Zeit allgemein ist. Al-Shafi'i merkte jedoch an: Wenn der Heerführer nicht der Imam oder der Gouverneur einer Provinz ist, so ist er nicht befugt, die Hadd-Strafe zu vollziehen; vielmehr wird sie aufgeschoben, bis er zum Imam gelangt, denn die Vollziehung der Strafen liegt in dessen Zuständigkeit. Ebenso wird sie aufgeschoben, wenn die Muslime auf den zu Bestrafenden angewiesen sind, oder eine Stärke durch ihn besteht, oder sie anderweitig beschäftigt sind. Abu Hanifa sagte: Weder Hadd-Strafe noch Qisas (Vergeltung) gelten im Land des Krieges, auch nicht nach der Rückkehr. Unsere Beweisführung für die Pflicht der Hadd-Strafe stützt sich auf den Befehl Gottes und Seines Gesandten dazu. Für den Aufschub stützen wir uns auf das, was Busr ibn Arta'a überlieferte: Ein Mann wurde während eines Feldzugs zu ihm gebracht, der ein Bacht-Kamel gestohlen hatte. Er sagte: "Wäre es nicht so, dass ich den Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagen hörte: 'Die Hände werden nicht während eines Feldzugs abgehackt', hätte ich dir die Hand abgehackt." Dies überlieferten Abu Dawud und andere. Zudem ist es der Konsens der Gefährten (Gott habe Wohlgefallen an ihnen). Sa'id überlieferte in seinen "Sunan" mit seiner Überlieferungskette von al-Ahwas ibn Hakim, von seinem Vater, dass 'Umar an die Leute schrieb, dass kein Befehlshaber eines Heeres, keiner einer kleinen Truppe (Sariya) und kein Muslim während eines Feldzugs eine Hadd-Strafe an einem Muslim vollziehen soll, bis er den Pass bei der Rückkehr überschritten hat, damit ihn nicht der Eifer des Satans ergreift und er zu den Ungläubigen überläuft. Von Abu al-Darda' ist Ähnliches überliefert. Von 'Alqama wird berichtet: Wir waren in einem Heer im Land der Byzantiner, bei uns war Hudhayfa ibn al-Yaman und über uns war al-Walid ibn 'Uqba. Er trank Wein, und wir wollten die Hadd-Strafe an ihm vollziehen. Da sagte Hudhayfa: "Wollt ihr euren Befehlshaber bestrafen, während ihr eurem Feind so nahe seid, dass sie Begierde nach euch entwickeln könnten?" Sa'd wurde am Tag von al-Qadisiyya Abu Mihjan gebracht, nachdem er Wein getrunken hatte. Er befahl, ihn in Ketten zu legen. Als die Menschen aufeinandertrafen, sagte Abu Mihjan:
(1) Im Original und in B: Zusatz "Abu". In M: Zusatz "Aba". (2) In A und B: "wa-qad". (3) Bukhtiyya bezeichnet bei Kamelen: eine Rasse aus Chorasan. (4) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Mann, der auf einem Feldzug stiehlt; soll ihm die Hand abgehackt werden?, aus dem Buch der Strafen (Hudud). Sunan Abi Dawud 2/453. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was dazu überliefert wurde, dass die Hände auf Feldzügen nicht abgehackt werden, aus den Kapiteln der Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/231. Und von al-Darimi in: Kapitel darüber, dass die Hände auf Feldzügen nicht abgehackt werden. Sunan al-Darimi 2/231. (5) In: Kapitel über die Abneigung, Hadd-Strafen im Land des Feindes zu vollziehen, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/196. Ebenso überliefert von 'Abd al-Razzaq in: Kapitel darüber, ob die Hadd-Strafe an einem Muslim im Land des Feindes vollzogen werden soll?, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 5/197. Und von Ibn Abi Shayba in: Kapitel über die Vollziehung der Hadd-Strafe an einem Mann im Land des Feindes, aus dem Buch der Strafen. Al-Musannaf 10/103. (6) In B: "yashrabu". (7) Überliefert von Sa'id im vorangegangenen Kapitel. Al-Sunan 2/197. Und von 'Abd al-Razzaq im vorangegangenen Kapitel. Al-Musannaf 5/198.