Und das Bedürfnis verlangt danach, die Bewohner [der Grenzgebiete] von Sünden abzuhalten, ebenso wie die Notwendigkeit besteht, andere von ihnen abzuhalten. 'Umar schrieb an Abu 'Ubayda, er solle denjenigen, der Wein getrunken hatte, mit achtzig Peitschenhieben bestrafen, während dieser sich in Syrien befand, welches zu den Grenzgebieten (Thughur) gehört (15).
1679 – Fragestellung; er sagte: "Wenn eine Festung erobert wird, soll niemand getötet werden, der noch nicht die Geschlechtsreife erreicht hat, oder bei dem noch keine Schambehaarung gewachsen ist, oder der noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat."
Die Zusammenfassung dazu lautet: Wenn der Imam über die Ungläubigen siegt, ist es nicht zulässig, einen Jungen [der noch nicht die Reife erreicht hat] (1) zu töten, ohne dass darüber ein Widerspruch bekannt wäre. Ibn 'Umar hat überliefert, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – das Töten (2) von Frauen und Kindern verboten hat. Dies ist ein (im Hadith-Rang) übereinstimmender Konsens (3). Weil der Junge bereits durch die Gefangennahme selbst in den Status eines Leibeigenen übergeht, ist seine Tötung eine Vernichtung von Vermögen. Und wenn er allein gefangen genommen wird, wird er Muslim, daher ist seine Vernichtung die Vernichtung dessen, den man hätte zum Muslim machen können. Die Reife wird durch einen von drei Gründen erlangt: Erstens die Geschlechtsreife (Ihtilam), was der Austritt von Sperma aus dem männlichen Glied (4) oder aus der Scham der Frau im Wachen oder im Schlaf ist. Hierüber besteht kein Dissens. Gott, der Erhabene, sagte: "O ihr, die ihr glaubt! Diejenigen, die eure rechte Hand besitzt, und diejenigen unter euch, die die Geschlechtsreife noch nicht erreicht haben, sollen dreimal um Erlaubnis bitten" (5). Dann sagte Er: "Und wenn die Kinder unter euch die Geschlechtsreife erreicht haben, so sollen sie um Erlaubnis bitten, so wie diejenigen vor ihnen um Erlaubnis gebeten haben" (6). Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Keine Waisenzeit nach dem Erreichen der Geschlechtsreife." Und er sagte zu Mu'adh: "Nimm von jedem, der die Geschlechtsreife erreicht hat, einen Dinar." Beide wurden von Abu Dawud überliefert (7). Zweitens das Wachsen des rauen Haares um die Schamgegend, was ein Zeichen für die Reife ist, durch den Beweis dessen, was...
(15) Überliefert von al-Bayhaqi in: "Kapitel über denjenigen, der behauptet, dass Hadd-Strafen im Kriegsgebiet nicht vollzogen werden, bis man zurückkehrt", aus dem Buch as-Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/105. (1) Fehlt in B. (2) In M: "al-Qatl" (das Töten). (3) Die Identifizierung der Quelle wurde bereits in 12/265 erbracht. (4) In M: "al-rajul" (der Mann). (5) Sure an-Nur, Vers 58. (6) Sure an-Nur, Vers 59. (7) Die erste (Überlieferung) wurde von Abu Dawud überliefert in: "Kapitel darüber, wann die Waisenzeit endet", aus dem Buch al-Wasaya. Sunan Abi Dawud 2/104. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi in: "Kapitel über Scheidung vor der Ehe", aus dem Buch al-Khul' wa-l-Talaq. Al-Sunan al-Kubra 7/320. Die zweite (Überlieferung) wurde bereits in 4/30 verzeichnet.
والحاجَةُ داعِيَةٌ إلى زَجْرِ أهلِها، كالحاجَةِ إلى زَجْرِ غيرِهم، وقد كتبَ عمرُ إلى أبى عُبَيْدَةَ، أَنْ يجلدَ مَنْ شَرِبَ الخمرَ ثمانينَ، وهو بالشامِ، وهو من الثُّغورِ (١٥).
١٦٧٩ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا فُتِحَ حِصْنٌ، لَمْ يُقْتَلْ مَنْ لَمْ يَحْتَلِمْ، أو يُنْبِتْ، أو يَيْلُغ خَمْسَ عشرَةَ سَنَةً)
وجُمْلَةُ ذلك أَنَّ الإِمامَ إذا ظَفِرَ بالكُفَّارِ، لم يَجُزْ أَنْ يَقْتُلَ صَبِيًّا [لم يبْلُغْ] (١)، بغيرِ خلافٍ. وقد رَوَى ابنُ عمرَ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَهَى عن قَتْلِ (٢) النِّساءِ والصِّبْيانِ. مُتَّفَقٌ عليه (٣). ولأنَّ الصَّبِىَّ يَصِيرُ رَقِيقًا بنَفْسِ السَّبْىِ، ففى قَتْلِه إتْلافُ المالِ، وإذا سُبِىَ مُنْفَرِدًا صارَ مسلمًا، فإتْلافُه إتْلافُ مَنْ يُمْكِنُ جَعْلُه مسلمًا، والبُلوغُ يحصلُ بأَحَدِ أسبابٍ ثلاثة؛ أحدُها، الاحْتِلامُ، وهو خُروجُ المَنِىِّ من ذَكَرِ الذَّكَرِ (٤) أو قُبُل الأُنْثَى فى يَقَظةٍ أو مَنامٍ. وهذا لا خِلافَ فيه، وقد قال اللَّه تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لِيَسْتَأْذِنْكُمُ الَّذِينَ مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ وَالَّذِينَ لَمْ يَبْلُغُوا الْحُلُمَ مِنْكُمْ ثَلَاثَ مَرَّاتٍ} (٥) ثمَّ قال: {وَإِذَا بَلَغَ الْأَطْفَالُ مِنْكُمُ الْحُلُمَ فَلْيَسْتَأْذِنُوا كَمَا اسْتَأْذَنَ الَّذِينَ مِنْ قَبْلِهِمْ} (٦). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يُتْمَ بَعْدَ احْتِلَامٍ". وقال لمُعاذ: "خُذْ مِنْ كُلِّ حَالِمٍ دِينارًا". روَاهما أبو داوُدَ (٧). الثانى، إنْباتُ الشَّعَرِ الخَشِن حَوْلَ القُبُلِ، وهو علامَةٌ على البُلوغِ، بدليلِ ما
(١٥) أخرجه البيهقى، فى: باب من زعم لا تقام الحدود فى أرض الحرب حتى يرجع، من كتاب السير. السنن الكبرى ٩/ ١٠٥.(١) سقط من: ب.(٢) فى م: "القتل".(٣) تقدم تخريجه، فى: ١٢/ ٢٦٥.(٤) فى م: "الرجل".(٥) سورة النور ٥٨.(٦) سورة النور ٥٩.(٧) الأول أخرجه أبو داود، فى: باب ما جاء متى ينقطع اليتم، من كتاب الوصايا. سنن أبى داود ٢/ ١٠٤. كما أخرجه البيهقى، فى: باب الطلاق قبل النكاح، من كتاب الخلع والطلاق. السنن الكبرى ٧/ ٣٢٠. والثانى تقدم تخريجه، فى: ٤/ ٣٠.