Er wird nicht als Schiedsrichter eingesetzt und sie werden wie zuvor an ihren sicheren Ort zurückgebracht. Was nun die Eigenschaft des Urteils betrifft: Wenn er entscheidet, dass ihre Kämpfer getötet und ihre Nachkommen gefangen genommen werden (25), so wird sein Urteil vollstreckt; denn Sa'd ibn Mu'adh hat im Fall der Banu Qurayza so geurteilt, woraufhin der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Du hast über sie nach dem Urteil Allahs von über sieben Himmeln geurteilt." Wenn er entscheidet, den Kämpfern Gnade zu gewähren und die Nachkommen gefangen zu nehmen, sagte der Richter: Sein Urteil ist bindend. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn die Entscheidungsgewalt über das, was er für angemessen hält, liegt bei ihm, und er ist befugt, Gnade zu walten lassen, wie ein Imam bei einem Gefangenen. Abu al-Khattab entschied, dass sein Urteil nicht bindend ist, da er verpflichtet ist, gemäß dem zu urteilen, was den größten Vorteil bietet, und es für die Muslime keinen Vorteil darin gibt, Gnade zu gewähren. Wenn er entscheidet, den Nachkommen Gnade zu gewähren, so gebührt es sich, dass dies nicht zulässig ist; denn der Imam besitzt nicht die Befugnis, den Nachkommen Gnade zu gewähren, sobald sie gefangen genommen wurden, und dies gilt ebenso für den Richter. Es ist jedoch die Möglichkeit der Zulässigkeit in Betracht zu ziehen, da die Gefangennahme bei ihnen nicht feststand, im Gegensatz zu jemandem, der bereits gefangen genommen wurde, da dieser durch die Gefangennahme selbst zum Leibeigenen wird. Wenn er gegen sie auf Lösegeld entscheidet, ist dies zulässig; denn der Imam hat bei Gefangenen die Wahl zwischen Tötung, Lösegeld, Versklavung und Gnade, und so verhält es sich auch mit dem Richter. Wenn er gegen sie auf Zahlung der Dschizya entscheidet, ist sein Urteil nicht bindend; denn der Vertrag der Dhimma ist ein Vertrag des gegenseitigen Austauschs und kommt daher nur durch gegenseitiges Einverständnis zustande, weshalb der Imam nicht die Befugnis hat, einen Gefangenen zur Zahlung der Dschizya zu zwingen. Wenn er die Tötung und Versklavung anordnet, ist es dem Imam gestattet, einigen von ihnen Gnade zu gewähren; denn Thabit ibn Qays bat den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – um das Leben von al-Zubayr ibn Batha aus dem Stamm der Qurayza sowie um sein Vermögen, und er gewährte es ihm (27). Dies unterscheidet sich vom Vermögen der Beute, sobald sie in den Besitz der Muslime gelangt, da ihr Eigentumsrecht daran bereits feststeht. Wenn sie vor dem Urteil über sie den Islam annehmen, schützen sie ihr Leben und ihr Vermögen; denn sie nahmen den Islam an, während sie noch frei waren, und ihr Vermögen gehört ihnen, weshalb ihre Versklavung nicht zulässig ist, im Gegensatz zum Gefangenen; denn bei diesem ist die Gewalt bereits etabliert, so wie sie bei den Nachkommen etabliert ist, weshalb seine Versklavung zulässig ist. Wenn sie nach dem Urteil gegen sie den Islam annehmen, so ist zu prüfen: Wenn er bereits die Tötung gegen sie angeordnet hatte, fällt diese weg; denn wer den Islam annimmt, dessen Leben ist geschützt, und ihre Versklavung ist nicht zulässig; denn sie nahmen den Islam vor ihrer Versklavung an.
(24) Fehlt in der Vorlage (Al-Asl) und A. (25) In A: "wa-sab'i". (26) In M: "muhayyar" (mit der Wahl). (27) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel über die Behandlung der männlichen Erwachsenen unter ihnen, aus dem Buch al-Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/66. Erwähnt von al-Waqidi in al-Maghazi 2/516, 517. (28) Fehlt in A.
لا يصْلُحُ، لم يُحَكَّمْ، ويُرَدُّونَ إلى مَأْمَنِهم كما كانُوا. وأمَّا صِفَةُ الحُكْمِ، فإنْ حَكَمَ أَنْ (٢٤) تُقْتَلَ مُقاتِلّتُهم، وتُسْبَى (٢٥) ذَرارِيُّهم، نُفِّذَ حُكْمُه؛ لأنَّ سعدَ بن مُعاذٍ حَكَمَ فى بنى قُرَيْظَةَ بذلك، فقالَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَقَدْ حَكَمْتَ فِيهِمْ بحُكْمِ اللَّهِ مِنْ فَوْقِ سَبْعَةِ أرْقِعَةٍ". وإِنْ حَكَمَ بالمَنِّ على المُقاتِلَةِ، وسَبْىِ الذُّرِّيَّةِ، فقال القاضى: يَلْزَمُ حكمُه. وهو مذهبُ الشافِعِىِّ؛ لأنَّ الحُكْمَ إليه فيما يَرَى المصلَحَةَ فيه، فكان له الْمَنُّ، كالإِمامِ فى الأسيرِ. واختارَ أبو الخَطَّابِ، أَنَّ حُكْمَه لا يَلْزَمُ؛ لأنَّ عليه أَنْ يَحْكُمَ بما فيه الحَظُّ، ولا حَظَّ للمسلمين فى الْمَنِّ. وإِنْ حَكَمَ بالمَنِّ على الذُّرِّيَّةِ، فَيَنْبَغِى أَنْ لا يجوزَ؛ لأنَّ الإِمامَ لا يَمْلِكُ المَنَّ على الذُّرِّيَّةِ إذا سُبُوا، فكذلك الحاكِمُ. ويَحْتَمِلُ الجوازَ؛ لأنَّ هؤلاء لم يَتَعَيَّن السَّبْىُ فيهم، بخلافِ مَنْ سُبِىَ، فإنَّه يصيرُ رَقِيقًا بنَفْسِ السَّبْىِ. وإن حَكَمَ عليهم بالفِداءِ، جاز؛ لأنَّ الإِمامَ يَتَخَيَّرُ (٢٦) فى الأَسْرَى بين القَتْلِ والفِداءِ، والاسْتِرقافِ والمَنِّ، فكذلك الحاكِمُ. وإِنْ حَكَمَ عليهم بإعْطاءِ الجِزْيَةِ، لم يَلْزَمْ حُكْمُه؛ لأنَّ عَقْدَ الذِّمَّةِ عَقدُ مُعاوَضَةٍ، فلا يثْبُتُ إلَّا بالتَّرَاضِى، ولذلك لا يَمْلِكُ الإِمامُ إجْبارَ الأسيرِ على إعْطاءِ الجزْيَةِ. وإِنْ حَكَمَ بالقَتْلِ والسَّبْىِ، جازَ للإِمامِ المَنُّ على بَعْضِهم؛ لأنَّ ثابِتَ بن قَيْس سَأَلَ فى الزُّبَيرِ بن بَاطا، من قُرَيْظَةَ، ومالِه، رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- فأجابَه (٢٧). ويُخالِفُ مالَ الغَنِيمَةِ إذا حازَه المسلمون؛ لأنَّ مُلْكَهم اسْتَقَرَّ عليه. وإِنْ أَسْلَمُوا قَبْلَ الحُكْمِ عليهم، عَصَمُوا دماءَهُم وأموالَهُم؛ لأنَّهم أسْلَمُوا وهم أحرارٌ، وأموالُهم لهم، فلم يَجُزِ اسْتِرْقاقُهم، بخلافِ الأسيرِ، فإنَّ الأسيرَ قد ثَبَتَت اليَدُ عليه، كما تثبُتُ على الذُّرِّيَّةِ، فلذلك جازَ اسْتِرْقاتُه. وإِنْ اشْلَمُوا بعدَ الحُكْمِ عليهم، نَظَرْتَ؛ فإنْ كان قد حَكَمَ عليهم بالقَتْلِ، سَقَطَ؛ لأنَّ مَنْ أَسْلَمَ فقد (٢٨) عَصَمَ دَمَه، ولم يجُز اسْتِرْقاقُهم؛ لأنَّهم
(٢٤) سقط من: الأصل، أ.(٢٥) فى أ: "وسبى".(٢٦) فى م: "مخير".(٢٧) أخرجه البيهقى، فى: باب ما يفعله بالرجال البالغين منهم، من كتاب السير. السنن الكبرى ٩/ ٦٦. وذكره الواقدى، فى المغازى ٢/ ٥١٦، ٥١٧.(٢٨) سقط من: أ.